Sonntag, 3. Mai 2009

Thüringer Oberlandesgericht zur Anwendbarkeit des bisherigen Kapitalersatzrechts

Das Thüringer Oberlandesgericht (6 U 761/07) hat ebenfalls zur Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechungsregeln Stellung genommen: Nach Ansicht des Gerichts komme das bisherige Recht auch nach Inkrafttreten des MoMiG dann weiterhin zur Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgt sei. Dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des BGH (siehe vorgehendes posting).

Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel hat sich an dieser Stelle interessante Gedanken zu einer möglichen weiteren Ausdehung dieser Rechtsprechung gemacht. Er stellt die Überlegung an, dass die Rechtsprechung es sogar genügen lassen könnte, dass nur die Darlehensgewährung vor dem 01.11.2008 erfolgte (unabhängig davon, ob das Darlehen auch vor dem 01.11.2008 zurückgezahlt wurde). Damit würde die Zahl der „Altfälle“, auf die die alten Regelungen des Eigenkapitalersatzrechts doch noch anzuwenden sind, dann deutlich ausgeweitet.

Eine interessante Fragestellung und letztlich die nach den bisherigen Urteilen in der Tat noch offen gebliebene Frage zur Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechungsregeln. Meines Erachtens nach dürfte einer solchen Ausdehnung des Anwendungsbereiches allerdings der Charakter des Darlehensvertrages als Dauerschuldverhältnis entgegenstehen. Maßgeblich müsste demnach auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta abzustellen sein. Es bleibt indes abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage noch äußern wird.

Link zum Urteil (via Dr. Schmidt Verlag)

Freitag, 30. Januar 2009

BGH-Entscheidung sorgt für Klarheit: Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in "Altfällen" weiterhin anwendbar

Bereits kurz nach Inkrafttreten des MoMiG hat der BGH (Urteil vom 26. Januar 2009 – II ZR 260/07 ) in einer umstrittenen Frage des MoMiG für Klarheit gesorgt:
"Der II. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass schon nach dem Wortlaut dieser Übergangsvorschrift das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf derartige "Altfälle" bei vor Inkrafttreten der Neuregelung eröffnetem Insolvenzverfahren als das seinerzeit geltende Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet."

Ausgangspunkt ist das Problem, dass der Gesetzgeber die Übergangsregelungen zum MoMiG im Bereich des Kapitalersatzrechtes letztlich nicht eindeutig genug formuliert hat. So bestimmt Art. 103 d EGInsO, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet worden sind, "die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden" sind.
Erwartungsgemäß wurde diese Formulierung unterschiedlich ausgelegt, denn die bisherigen Rechtsprechungsregeln sind eben Richterrecht und keine gesetzlichen Vorschriften.

Der Entscheidung des BGH ist nicht nur aufgrund der Schaffung von Rechtssicherheit sondern auch inhaltlich zu begrüßen, denn der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung für das Analogieverbot des §30 Abs.1 Satz 3 GmbHG angeordnet. Auch aus Perspektive des Gläubigerschutzes ist der abgelehnte Wegfall bereits entstandener Ansprüche gegen Gesellschafter erfreulich.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Dienstag, 16. Dezember 2008

AG Hamburg zur neuen Insolvenzantragstellung der Gesellschafter nach Inkrafttreten des MoMiG

Das AG Hamburg (67c IN 478/08) hat sich zur neuen Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter gemäß §15 Abs.1, Satz 2 InsO i.V.m §15a Abs.3 InsO in seinem Beschluss vom 27.11.2008 wie folgt geäußert:

„Führungslosigkeit“ im Sinne von § 15 Abs.1 S.2 neuer Fassung liegt nur dann vor, wenn der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft tatsächlich oder rechtlich nicht mehr existiert. Ein "unbekannter Aufenthalt" genügt nicht.

Damit hat sich das Gericht der zuvor geäußerten Meinung von Römermann, NZI 2008, 641, 654, angeschlossen. Es führt weiter aus: Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Bestimmung so auszulegen, dass der organschaftliche Vertreter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr existieren darf.
Die Gegenansicht im Schrifttum wollte hingegen die Führungslosigkeit auch dann bejahen, wenn das Vertretungsorgan nicht handlungswillig oder unerreichbar ist (so: Gehrlein, BB 2008, 846, 848). Das Gericht lehnt ein so weites Verständnis der neuen Insolvenzantragspflicht zum Schutze der Gesellschafter aber strikt ab.
Römermann hatte zuvor zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Formulierung des §15 Absatz 1, Satz 2 InsO bei diesem Verständnis der Norm unztreffend ist, denn die Antragspflicht treffe ja dann nicht "auch" die Gesellschafter nebem dem toten Geschäftsführer, sondern nur diese.

Der Schutz der Gesellschafter, den das Gericht hier in den Vordergrund gestellt hat, erscheint tatsächlich geboten, da nicht hinreichend geklärt ist, ab wann (und für wen genau) eine Unerreichbarkeit des Geschäftsführers denn anzunehmen ist. Bedenkt man aber, dass mit der Neuregelung die sog. Firmenbestattung erschwert werden sollte und sich diese gewerblichen Firmenbestatter oftmals der Einsetzung von später nicht mehr auffindbaren Geschäftsführern bedienen, erscheint die Entlassung der Gesellschafter aus ihrer Pflicht solange tatsächlich ein Geschäftsführer vorhanden ist, nicht über jeden Zweifel erhaben.

Sonntag, 23. November 2008

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage bezüglich der Umsetzung des MoMiG

Wie hier zuvor berichtet, gab es eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Andreae, Jerzy Montag, Birgitt Bender und weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zur Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).

Grund für diese Anfrage waren Berichte von den Wirtschaftsverbänden, welche von einer Verunsicherung der Interessierten an der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) berichteten. Wesentliche Umsetzungsschritte des MoMiG zur Ausgestaltung der neuen Gesellschaftsform seien noch unklar.

Die Bundesregierung hat hier (BT-Drucks. 16/10739) zu den einzelnen Fragen Stellung bezogen. Wie bereits berichtet, bestehen entgegen der Anfrage keine Unsicherheiten bezüglich der aufgeworfenen Fragen der Unternehmergesellschaft. Die UG stellt keine eigenständige neue Rechtsform in Deutschland dar, sondern lediglich eine besondere Variante der GmbH. Dies hat die Antwort der Bundesregierung nochmals deutlich betont.

Bezüglich der in der Anfrage erneut angesprochenen Notarkosten empfehle ich noch den Aufsatz von:
Sikora/Regler/Tiedtke: Die Auswirkungen des MoMiG auf die Notarkosten, MittBayNot 2008, 437ff.
Die Autoren erläutern anhand konkreter Beispiele eingehend die relevanten Konstellation nach Inkrafttreten des MoMiG.

Dienstag, 18. November 2008

Aktualisierte MoMiG Synopse

Das Insolvenzrechtsportal stellt eine aktualisierte Synopse zum MoMiG zur Verfügung. Enthalten ist nicht nur das GmbHG n.F. sondern insbesondere auch die Veränderungen der InsO (es wird allerdings noch der alte Überschuldungsbegriff aufgeführt).

Download:

Samstag, 15. November 2008

Das neue Insolvenzrecht: "Zurück in die Zukunft?" von Prof. Haas

Prof. Haas hat sich in der aktuellen Ausgabe Status Recht (SR) vom 07.11.2008, Heft 11, Seite 359-360 mit den Veränderungen des Überschuldungstatbestandes durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz beschäftigt.
Er stellt die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der bisherigen Fassung des §19 Abs.2 InsO und dem "neuen" Überschuldungsbegriff dar, welcher dem der alten Konkursordnung entspricht. In seiner Stellungnahme äußert er sich dann kritisch hinsichtlich der Weite des Adressatenkreises und des Verlustes der vom Insolvenzgesetzgeber angestrebten "Objektivierung", welche ein Hinauszögern des Insolvenzantrages aufgrund von Hoffnungsszenarien gerade vermeiden sollte. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die neue Vorschrift daher zu höheren Gläubigerausfällen und mehr Verfahrensabweisungen mangels Masse führen werde.

Ein sehr lesenswerter Beitrag, dessen Kritik angesichts der nach wie vor niedrigen Insolvenzquoten und der hohen Zahl von Abweisungen mangels Masse (§26 InsO) gut nachvollziehbar ist. Berücksichtigt man zudem die bislang untergeordnete Rolle des Insolvenzauslösetatbestandes der Überschuldung gegenüber der Zahlungsunfähigkeit, so ist das weitere Hinausschieben des Eintritts der Überschuldung durch die Neufassung aus Perspektive des Gläubigerschutzes gefährlich.

Die Begründung des Gesetzgebers findet sich hier
(BT-Drucks. 16/10600, S. 21).
Auszug: "Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Aktiva ausgeglichen werden, so wären die Organe dieser Unternehmenverpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies würde selbst dann gelten, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet."

Weitere Stellungnahmen:
Ebenfalls befasst sich Schmidt, DB 2008, S. 2467ff. mit der Neufassung.

Freitag, 14. November 2008

Neue Aufsätze zum MoMiG

Der blog justicio.de bietet eine fortlaufende Liste aktueller Aufsatzliteratur zum MoMiG.

Neben den genannten Aufsätzen empfehle ich hinsichtlich des ehemaligen Eigenkapitalersatzrechtes noch den kürzlich erschienen Artikel von:
  • Schmidt, Nutzungsüberlassung nach der GmbH-Reform, DB 2008, 1727ff.; sowie
  • Hirte, Die Neuregelung des Rechts der (früher: kapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG, WM 2008, 1429ff.
Nicht nur aus Sicht des Kapitalersatzrechts interessant:
  • Wedemann, Die Übergangsbestimmungen des MoMiG - was müssen bestehende GmbHs beachten? GmbHR 2008, 1131ff.

Sonntag, 2. November 2008

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Umsetzung des Gesetzes zum MoMiG betreffend die Unternehmergesellschaft (UG)

Kaum ist das MoMiG in Kraft getreten, werden schon die ersten Fragen hinsichtlich der neuen Unternehmergesellschaft aufgeworfen: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen interessiert sich in einer Kleinen Anfrage für die Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)(16/10678).

Inhaltlich geht es um die folgenden Fragen:
1. Wie wird bei Umsetzung des MoMiG geklärt, ob die Gründerinnen und Gründer einer Unternehmergesellschaft private Personen, juristische Personen oder beides sein können?
2. Wie wird geklärt, ob die Unternehmergesellschaft ihrerseits Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft wie z. B. einer UG oder Co KG werden kann?
3. Wie wird das mit dem Gesetz angekündigte Musterprotokoll für eine solche Gesellschaft aussehen und welche Arbeitshilfen sind in diesem Zusammenhang vorgesehen?
4. Welche Kosten werden bei der Anmeldung der Unternehmergesellschaft mit Hilfe des Musterprotokolls beim Notar entstehen und werden diese günstiger als eine andere Unternehmensanmeldung ohne Musterprotokoll sein?
5. Wie wird die Namenspflicht konkret geregelt und wie genau nimmt sie auf die im Gesetz genannte Bezeichnung Bezug?
6. Wie, bis wann und durch welche Stelle sollen die Effekte des MoMiG auf
Unternehmensgründungen evaluiert werden?
7. Wie soll der mögliche Übergang einer Unternehmergesellschaft mbH in eine GmbH über die Thesaurierungsvorschrift von Gewinnen bis zur Erreichung der 25 000 Euro Eigenkapital hinausgehend konkret erfolgen?

Quelle: Deutscher Bundestag (hib-Meldung).

Freilich gibt die Begründung des Rechtsausschusses zum MoMiG zu einigen der genannten Fragen bereits Auskunft: So sei nur erwähnt, dass das im Anhang abgedruckte Muster (Anlage 1 zu Artikel Nr.50) gerade vorsieht, dass es sich bei den Gründern auch um eine juristische Person handeln kann (Frage 1). Da für die UG sämtliche Normen des GmbH-Gesetzes und des gesamten deutschen Rechts mit Ausnahme der Sonderregelung des §5a GmbHG gelten (vgl. RegE-MoMiG, S. 31), wird die UG hinsichtlich ihrer Fähigkeit Gesellschafterin anderer Gesellschaften zu sein, nicht anders als die GmbH zu beurteilen sein. Bei der UG handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform sondern um einen Unterfall der GmbH (Frage 2). Hinsichtlich der Notarkosten darf ich auf diesen hier bereits zuvor veröffentlichten Eintrag verweisen (Frage 4).

Dienstag, 28. Oktober 2008

Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008

Heute wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Gesetzesblatt verkündet. Gemäß Artikel 25 des Gesetzes wird das MoMiG damit am 1.11.2008 in Kraft treten. Somit findet ein bereits im Jahr 2005 mit der geplanten Abschaffung des Mindeststammkapitals begonnenes Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss.

siehe: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I Nr. 48

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, verbleibt es bei den bis dahin anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (Art. 103d EGInsO). Vereinzelt wird aber angenommen, dass zumindest die gesetzliche Neuregelung der Nutzungsüberlassung bereits ab Inkrafttreten des MoMiG anwendbar sein solle (Holzer, ZVI 2008, 374).

Mittwoch, 24. September 2008

Spezialausgabe German Law Journal: Unternehmergesellschaft (UG) vs englische Limited

Das German Law Journal veröffentlicht in einer Spezialausgabe eine Reihe interessanter Artikel zu der Reform des deutschen GmbH-Rechts. Die folgenden Veröffentlichungen sind online abrufbar (pdf-Format):










Besonders der Artikel von Dr. J. Schmidt enthält einen fundierten Vergleich zwischen der neuen deutschen Unternehmergesellschaft und der bisherigen Hauptkonkurrentin der GmbH, der englischen private company limited by shares. Es werden anhand der wichtigsten Strukturmerkmale beider Gesellschaftsformen die Verbesserungen des deutschen GmbH-Rechts aber auch die weiterhin bestehenden Unterschiede herausgearbeitet.
Zu Recht wird hierbei betont, dass einer der Hauptgründe für die bisherige Wahl der englischen Ltd. in Deutschland - das geringe Mindestkapitalerfordernis - durch die Schaffung der UG wegfallen werde. Ebenso wird auf die Nachteile für Gesellschafter und Geschäftsführer hingewiesen, die sich durch die Wahl einer englischen Rechtsform trotz alleiniger Geschäftstätigkeit in Deutschland bislang ergeben haben. Als weiterhin bestehende Unterschiede zwischen UG und Ltd. wird u.a. auf das deutsche Erfordernis einen von der regulären GmbH abweichenden Rechtsformzusatz führen zu müssen, hingewiesen, so wie auf das strengere deutsche Recht der Kapitalaufbringung. Auch sei es mit dem MoMiG weiterhin noch nicht gelungen, die Gründungsgeschwindigkeit einer Ltd. zu erreichen. Es wird auch auf interessante Details eingegangen, wie etwa die nach wie vor bestehende Möglichkeit des englischen Rechts auch eine juristische Person als "director" einzusetzen.
Im Ergebnis könne die UG die "Invasion" der Ltd. zwar nicht gänzlich aufheben, aber sei eine sehr attraktive Konkurrentin.
Eine "Pflichtlektüre" für jeden potentiellen Gründer einer UG oder Ltd. in Deutschland.

Samstag, 20. September 2008

Notarkosten nach MoMiG für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt)

Das MoMiG ermöglicht eine einfachere Gesellschaftsgründung für die GmbH und die Unternehmergesellschaft (UG). So erlaubt §2 Abs.1a GmbHG die Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls, wenn die Gesellschaft höchsten drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Dieses Dokument gilt dann zugleich auch als Gesellschafterliste.
Der memento Verlag hat in seiner Übersicht zur GmbH-Reform einmal die Notarkosten nach der Reform aufgezeigt:

In Bezug auf die Notarkosten wird die Beurkundung des Musterprotokolls gegenüber sonstigen GmbH-Gesellschaftsverträgen privilegiert, indem der Mindestgeschäftswert von 25.000 €, der ansonsten Ausgangspunkt für die Kostenberechnung ist, bei Verwendung des Musterprotokolls nicht gilt (§ 41d KostO-neu). Dadurch fallen die Notarkosten bei einer UG (haftungsbeschränkt), die das Protokoll verwendet, um einiges niedriger aus als bei Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrags. Bei einer Einpersonen-UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von bis zu 1.000 € löst so die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls einschließlich der Handelsregister-Anmeldung Notargebühren von insgesamt 20 € aus. Bei der „klassischen“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € ergibt sich keine Ersparnis. Hier fallen bei einer Einpersonen-Gründung (Stammkapital 25.000 €) 126 € an Gebühren an (84 € für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und 42 € für die Anmeldung), und zwar unabhängig davon, ob das Musterprotokoll verwendet wird oder ein individueller Gesellschaftsvertrag.

Quelle: Die GmbH-Reform 2008 des memento Verlages (pdf-Format)

MoMiG: GmbH-Reform passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat gestern das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gebilligt. Wie anzunehmen war (siehe vorherige Meldung), wurde kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Damit wird das MoMiG keine Änderungen mehr erfahren und in der Fassung des Rechtsausschusses, wie sie der Bundestag am 26. Juni 2008 beschlossen hatte, Gesetz werden. Dies wird - wie etwa Prof. Noack in seinem Blog vermutet - möglicherweise bereits der 1.11.2008 sein.
Damit wird es auch zu keinen weiteren Verzögerungen mehr kommen, was angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahren erfreulich ist. Zugleich sind damit aber auch zahlreiche - bedeutsame - Vorschläge zum Regierungsentwurf leider nicht mehr aufgegriffen worden. Im Bereich des ehemaligen Kapitalersatzrechtes bleiben damit neben vielen positiven Modifizierungen auch eine Reihe von Unstimmigkeiten bestehen. Weiter bleibt abzuwarten, wie sich das neue Recht in die europäischen Grundfreiheiten einfügen wird und das Ziel der Erfassung von Auslandsgesellschaften damit in der Praxis tatsächlich erreicht werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates

siehe auch: Unternehmensrechtliche Notizen (Prof. Noack)
Unternehmensjurist.de

Dienstag, 16. September 2008

MoMiG im Bundesrat: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.

Update: Anhand der Vorschau zur 847. Plenarsitzung des Bundesrates lässt sich ablesen, dass der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen. Es scheint damit - voraussichtlich - keine weiteren Verzögerungen des Inkrafttretens des MoMiG zu geben.

Quelle: Vorschau des Bundesrates

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Drucksache 615/08

Das Gesetz will die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung stärken. Existenzgründungen sind zukünftig einfacher und Registereintragungen schneller möglich. Erschwert wird dagegen die missbräuchliche Abwicklung angeschlagener oder zahlungsunfähiger Gesellschaften durch "Firmenbestatter".

Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung in einer neuen Fassung beschlossen und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom Juli letzten Jahres aufgegriffen. So wurden die Passagen zur vereinfachten Gesellschaftsgründung verändert, ebenso zur verdeckten Sacheinlage. Anstelle der von den Ländern kritisierten Mustersatzung sieht das Gesetz nunmehr für Standardfälle ein beurkundetes Gründungsprotokoll vor. Es bleibt bei der Höhe des Mindestkapitals von 25.000 Euro für die "klassische" GmbH. Neu ist die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals. Das Eigenkapitalersatzrecht in der Insolvenzordnung wird um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt.

Ausschussempfehlung: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.

Dienstag, 9. September 2008

Zweite Beratung des MoMiG im Bundesrat am 19.09.2008

Update zum weiteren Gesetzgebungsverfahren: Die zweite Beratung des MoMiG im Bundesrat wird nach derzeitigem Stand am 19. September 2008, 9.30 Uhr, stattfinden (Tagesordnung der 847. Sitzung des Bundesrates, Punkt 9, Drucksache 615/08).

Link zum Entwurf der Tagesordnung des Bundesrates.

Sonntag, 10. August 2008

Sonderausgabe "MoMiG aktuell" des beck Verlages

In einer Sonderausgabe "MoMiG aktuell" des beck Verlages werden drei Experten nach ihrer Meinung zum MoMiG befragt: Als Interview-Partner standen dafür Professor Dr. Martin Henssler, Universität zu Köln, der Vorsitzende des 2. Zivilsenats des BGH Prof. Dr. Wulf Goette und Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, Oppenhoff, Köln, zur Verfügung. Hierdurch soll das MoMiG einmal von drei verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden.

Quelle: MoMiG aktuell (GmbH-Reform 2008) als pdf.
 
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