Montag, 14. Dezember 2009

Kammergericht zur Firmierung der Unternehmergesellschaft & Co. KG

Das Kammergericht (1 W 244/09) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Firmierung als GmbH & Co. KG auch dann zulässig ist, wenn die persönliche Haftung der KG lediglich durch eine oder mehrere Unternehmergesellschaften übernommen wird. Der 1. Zivilsenat des KG kam hierbei zu folgendem Ergebnis:

"Die Firma einer Personenhandelsgesellschaft "... GmbH & Co. ..." ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften i.S.v. § 5a Abs.1 GmbHG persönlich haften."

Der Senat stellt hierbei maßgeblich auf das Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs ab:
"Aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs. 2 HGB muss sich ergeben, um welche Art von Gesellschaft es sich bei dem persönlich Haftenden handelt. Es trifft zwar zu, dass der Firma nicht mehr die Funktion zukommt, über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zu informieren, § 18 Abs. 1 HGB. Sie hat jedoch aus Gründen der Transparenz die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen."
Daneben liege auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 S. 2 HGB vor, da die Firmierung ersichtlich geeignet sei darüber Irre zu führen, dass persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten eine Gesellschaft i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG sei.

Betrachtet man die Pflicht die Unternehmergesellschaft auch als solche zu bezeichnen (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG), d.h. sie mit dem Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) zu nennen, so erscheint es einleuchtend, dass im Rahmen der Firma der KG nichts anderes gelten kann. Demzufolge wäre die Bezeichnung als GmbH & Co. KG in der Tat irreführend.

Link zur Entscheidung (via Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in Kooperation mit juris)

Vertiefend sei die Urteilsbesprechung von Wachter, Firmierung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG in: NZG 2009, 1263 ff. empfohlen.

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