Sonntag, 23. November 2008

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage bezüglich der Umsetzung des MoMiG

Wie hier zuvor berichtet, gab es eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Andreae, Jerzy Montag, Birgitt Bender und weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zur Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).

Grund für diese Anfrage waren Berichte von den Wirtschaftsverbänden, welche von einer Verunsicherung der Interessierten an der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) berichteten. Wesentliche Umsetzungsschritte des MoMiG zur Ausgestaltung der neuen Gesellschaftsform seien noch unklar.

Die Bundesregierung hat hier (BT-Drucks. 16/10739) zu den einzelnen Fragen Stellung bezogen. Wie bereits berichtet, bestehen entgegen der Anfrage keine Unsicherheiten bezüglich der aufgeworfenen Fragen der Unternehmergesellschaft. Die UG stellt keine eigenständige neue Rechtsform in Deutschland dar, sondern lediglich eine besondere Variante der GmbH. Dies hat die Antwort der Bundesregierung nochmals deutlich betont.

Bezüglich der in der Anfrage erneut angesprochenen Notarkosten empfehle ich noch den Aufsatz von:
Sikora/Regler/Tiedtke: Die Auswirkungen des MoMiG auf die Notarkosten, MittBayNot 2008, 437ff.
Die Autoren erläutern anhand konkreter Beispiele eingehend die relevanten Konstellation nach Inkrafttreten des MoMiG.

Dienstag, 18. November 2008

Aktualisierte MoMiG Synopse

Das Insolvenzrechtsportal stellt eine aktualisierte Synopse zum MoMiG zur Verfügung. Enthalten ist nicht nur das GmbHG n.F. sondern insbesondere auch die Veränderungen der InsO (es wird allerdings noch der alte Überschuldungsbegriff aufgeführt).

Download:

Samstag, 15. November 2008

Das neue Insolvenzrecht: "Zurück in die Zukunft?" von Prof. Haas

Prof. Haas hat sich in der aktuellen Ausgabe Status Recht (SR) vom 07.11.2008, Heft 11, Seite 359-360 mit den Veränderungen des Überschuldungstatbestandes durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz beschäftigt.
Er stellt die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der bisherigen Fassung des §19 Abs.2 InsO und dem "neuen" Überschuldungsbegriff dar, welcher dem der alten Konkursordnung entspricht. In seiner Stellungnahme äußert er sich dann kritisch hinsichtlich der Weite des Adressatenkreises und des Verlustes der vom Insolvenzgesetzgeber angestrebten "Objektivierung", welche ein Hinauszögern des Insolvenzantrages aufgrund von Hoffnungsszenarien gerade vermeiden sollte. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die neue Vorschrift daher zu höheren Gläubigerausfällen und mehr Verfahrensabweisungen mangels Masse führen werde.

Ein sehr lesenswerter Beitrag, dessen Kritik angesichts der nach wie vor niedrigen Insolvenzquoten und der hohen Zahl von Abweisungen mangels Masse (§26 InsO) gut nachvollziehbar ist. Berücksichtigt man zudem die bislang untergeordnete Rolle des Insolvenzauslösetatbestandes der Überschuldung gegenüber der Zahlungsunfähigkeit, so ist das weitere Hinausschieben des Eintritts der Überschuldung durch die Neufassung aus Perspektive des Gläubigerschutzes gefährlich.

Die Begründung des Gesetzgebers findet sich hier
(BT-Drucks. 16/10600, S. 21).
Auszug: "Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Aktiva ausgeglichen werden, so wären die Organe dieser Unternehmenverpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies würde selbst dann gelten, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet."

Weitere Stellungnahmen:
Ebenfalls befasst sich Schmidt, DB 2008, S. 2467ff. mit der Neufassung.

Freitag, 14. November 2008

Neue Aufsätze zum MoMiG

Der blog justicio.de bietet eine fortlaufende Liste aktueller Aufsatzliteratur zum MoMiG.

Neben den genannten Aufsätzen empfehle ich hinsichtlich des ehemaligen Eigenkapitalersatzrechtes noch den kürzlich erschienen Artikel von:
  • Schmidt, Nutzungsüberlassung nach der GmbH-Reform, DB 2008, 1727ff.; sowie
  • Hirte, Die Neuregelung des Rechts der (früher: kapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG, WM 2008, 1429ff.
Nicht nur aus Sicht des Kapitalersatzrechts interessant:
  • Wedemann, Die Übergangsbestimmungen des MoMiG - was müssen bestehende GmbHs beachten? GmbHR 2008, 1131ff.

Sonntag, 2. November 2008

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Umsetzung des Gesetzes zum MoMiG betreffend die Unternehmergesellschaft (UG)

Kaum ist das MoMiG in Kraft getreten, werden schon die ersten Fragen hinsichtlich der neuen Unternehmergesellschaft aufgeworfen: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen interessiert sich in einer Kleinen Anfrage für die Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)(16/10678).

Inhaltlich geht es um die folgenden Fragen:
1. Wie wird bei Umsetzung des MoMiG geklärt, ob die Gründerinnen und Gründer einer Unternehmergesellschaft private Personen, juristische Personen oder beides sein können?
2. Wie wird geklärt, ob die Unternehmergesellschaft ihrerseits Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft wie z. B. einer UG oder Co KG werden kann?
3. Wie wird das mit dem Gesetz angekündigte Musterprotokoll für eine solche Gesellschaft aussehen und welche Arbeitshilfen sind in diesem Zusammenhang vorgesehen?
4. Welche Kosten werden bei der Anmeldung der Unternehmergesellschaft mit Hilfe des Musterprotokolls beim Notar entstehen und werden diese günstiger als eine andere Unternehmensanmeldung ohne Musterprotokoll sein?
5. Wie wird die Namenspflicht konkret geregelt und wie genau nimmt sie auf die im Gesetz genannte Bezeichnung Bezug?
6. Wie, bis wann und durch welche Stelle sollen die Effekte des MoMiG auf
Unternehmensgründungen evaluiert werden?
7. Wie soll der mögliche Übergang einer Unternehmergesellschaft mbH in eine GmbH über die Thesaurierungsvorschrift von Gewinnen bis zur Erreichung der 25 000 Euro Eigenkapital hinausgehend konkret erfolgen?

Quelle: Deutscher Bundestag (hib-Meldung).

Freilich gibt die Begründung des Rechtsausschusses zum MoMiG zu einigen der genannten Fragen bereits Auskunft: So sei nur erwähnt, dass das im Anhang abgedruckte Muster (Anlage 1 zu Artikel Nr.50) gerade vorsieht, dass es sich bei den Gründern auch um eine juristische Person handeln kann (Frage 1). Da für die UG sämtliche Normen des GmbH-Gesetzes und des gesamten deutschen Rechts mit Ausnahme der Sonderregelung des §5a GmbHG gelten (vgl. RegE-MoMiG, S. 31), wird die UG hinsichtlich ihrer Fähigkeit Gesellschafterin anderer Gesellschaften zu sein, nicht anders als die GmbH zu beurteilen sein. Bei der UG handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform sondern um einen Unterfall der GmbH (Frage 2). Hinsichtlich der Notarkosten darf ich auf diesen hier bereits zuvor veröffentlichten Eintrag verweisen (Frage 4).
 
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