Mittwoch, 24. September 2008

Spezialausgabe German Law Journal: Unternehmergesellschaft (UG) vs englische Limited

Das German Law Journal veröffentlicht in einer Spezialausgabe eine Reihe interessanter Artikel zu der Reform des deutschen GmbH-Rechts. Die folgenden Veröffentlichungen sind online abrufbar (pdf-Format):










Besonders der Artikel von Dr. J. Schmidt enthält einen fundierten Vergleich zwischen der neuen deutschen Unternehmergesellschaft und der bisherigen Hauptkonkurrentin der GmbH, der englischen private company limited by shares. Es werden anhand der wichtigsten Strukturmerkmale beider Gesellschaftsformen die Verbesserungen des deutschen GmbH-Rechts aber auch die weiterhin bestehenden Unterschiede herausgearbeitet.
Zu Recht wird hierbei betont, dass einer der Hauptgründe für die bisherige Wahl der englischen Ltd. in Deutschland - das geringe Mindestkapitalerfordernis - durch die Schaffung der UG wegfallen werde. Ebenso wird auf die Nachteile für Gesellschafter und Geschäftsführer hingewiesen, die sich durch die Wahl einer englischen Rechtsform trotz alleiniger Geschäftstätigkeit in Deutschland bislang ergeben haben. Als weiterhin bestehende Unterschiede zwischen UG und Ltd. wird u.a. auf das deutsche Erfordernis einen von der regulären GmbH abweichenden Rechtsformzusatz führen zu müssen, hingewiesen, so wie auf das strengere deutsche Recht der Kapitalaufbringung. Auch sei es mit dem MoMiG weiterhin noch nicht gelungen, die Gründungsgeschwindigkeit einer Ltd. zu erreichen. Es wird auch auf interessante Details eingegangen, wie etwa die nach wie vor bestehende Möglichkeit des englischen Rechts auch eine juristische Person als "director" einzusetzen.
Im Ergebnis könne die UG die "Invasion" der Ltd. zwar nicht gänzlich aufheben, aber sei eine sehr attraktive Konkurrentin.
Eine "Pflichtlektüre" für jeden potentiellen Gründer einer UG oder Ltd. in Deutschland.

Samstag, 20. September 2008

Notarkosten nach MoMiG für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt)

Das MoMiG ermöglicht eine einfachere Gesellschaftsgründung für die GmbH und die Unternehmergesellschaft (UG). So erlaubt §2 Abs.1a GmbHG die Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls, wenn die Gesellschaft höchsten drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Dieses Dokument gilt dann zugleich auch als Gesellschafterliste.
Der memento Verlag hat in seiner Übersicht zur GmbH-Reform einmal die Notarkosten nach der Reform aufgezeigt:

In Bezug auf die Notarkosten wird die Beurkundung des Musterprotokolls gegenüber sonstigen GmbH-Gesellschaftsverträgen privilegiert, indem der Mindestgeschäftswert von 25.000 €, der ansonsten Ausgangspunkt für die Kostenberechnung ist, bei Verwendung des Musterprotokolls nicht gilt (§ 41d KostO-neu). Dadurch fallen die Notarkosten bei einer UG (haftungsbeschränkt), die das Protokoll verwendet, um einiges niedriger aus als bei Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrags. Bei einer Einpersonen-UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von bis zu 1.000 € löst so die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls einschließlich der Handelsregister-Anmeldung Notargebühren von insgesamt 20 € aus. Bei der „klassischen“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € ergibt sich keine Ersparnis. Hier fallen bei einer Einpersonen-Gründung (Stammkapital 25.000 €) 126 € an Gebühren an (84 € für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und 42 € für die Anmeldung), und zwar unabhängig davon, ob das Musterprotokoll verwendet wird oder ein individueller Gesellschaftsvertrag.

Quelle: Die GmbH-Reform 2008 des memento Verlages (pdf-Format)

MoMiG: GmbH-Reform passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat gestern das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gebilligt. Wie anzunehmen war (siehe vorherige Meldung), wurde kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Damit wird das MoMiG keine Änderungen mehr erfahren und in der Fassung des Rechtsausschusses, wie sie der Bundestag am 26. Juni 2008 beschlossen hatte, Gesetz werden. Dies wird - wie etwa Prof. Noack in seinem Blog vermutet - möglicherweise bereits der 1.11.2008 sein.
Damit wird es auch zu keinen weiteren Verzögerungen mehr kommen, was angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahren erfreulich ist. Zugleich sind damit aber auch zahlreiche - bedeutsame - Vorschläge zum Regierungsentwurf leider nicht mehr aufgegriffen worden. Im Bereich des ehemaligen Kapitalersatzrechtes bleiben damit neben vielen positiven Modifizierungen auch eine Reihe von Unstimmigkeiten bestehen. Weiter bleibt abzuwarten, wie sich das neue Recht in die europäischen Grundfreiheiten einfügen wird und das Ziel der Erfassung von Auslandsgesellschaften damit in der Praxis tatsächlich erreicht werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates

siehe auch: Unternehmensrechtliche Notizen (Prof. Noack)
Unternehmensjurist.de

Dienstag, 16. September 2008

MoMiG im Bundesrat: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.

Update: Anhand der Vorschau zur 847. Plenarsitzung des Bundesrates lässt sich ablesen, dass der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen. Es scheint damit - voraussichtlich - keine weiteren Verzögerungen des Inkrafttretens des MoMiG zu geben.

Quelle: Vorschau des Bundesrates

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Drucksache 615/08

Das Gesetz will die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung stärken. Existenzgründungen sind zukünftig einfacher und Registereintragungen schneller möglich. Erschwert wird dagegen die missbräuchliche Abwicklung angeschlagener oder zahlungsunfähiger Gesellschaften durch "Firmenbestatter".

Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung in einer neuen Fassung beschlossen und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom Juli letzten Jahres aufgegriffen. So wurden die Passagen zur vereinfachten Gesellschaftsgründung verändert, ebenso zur verdeckten Sacheinlage. Anstelle der von den Ländern kritisierten Mustersatzung sieht das Gesetz nunmehr für Standardfälle ein beurkundetes Gründungsprotokoll vor. Es bleibt bei der Höhe des Mindestkapitals von 25.000 Euro für die "klassische" GmbH. Neu ist die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals. Das Eigenkapitalersatzrecht in der Insolvenzordnung wird um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt.

Ausschussempfehlung: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.

Dienstag, 9. September 2008

Zweite Beratung des MoMiG im Bundesrat am 19.09.2008

Update zum weiteren Gesetzgebungsverfahren: Die zweite Beratung des MoMiG im Bundesrat wird nach derzeitigem Stand am 19. September 2008, 9.30 Uhr, stattfinden (Tagesordnung der 847. Sitzung des Bundesrates, Punkt 9, Drucksache 615/08).

Link zum Entwurf der Tagesordnung des Bundesrates.
 
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