Dienstag, 16. Dezember 2008

AG Hamburg zur neuen Insolvenzantragstellung der Gesellschafter nach Inkrafttreten des MoMiG

Das AG Hamburg (67c IN 478/08) hat sich zur neuen Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter gemäß §15 Abs.1, Satz 2 InsO i.V.m §15a Abs.3 InsO in seinem Beschluss vom 27.11.2008 wie folgt geäußert:

„Führungslosigkeit“ im Sinne von § 15 Abs.1 S.2 neuer Fassung liegt nur dann vor, wenn der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft tatsächlich oder rechtlich nicht mehr existiert. Ein "unbekannter Aufenthalt" genügt nicht.

Damit hat sich das Gericht der zuvor geäußerten Meinung von Römermann, NZI 2008, 641, 654, angeschlossen. Es führt weiter aus: Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Bestimmung so auszulegen, dass der organschaftliche Vertreter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr existieren darf.
Die Gegenansicht im Schrifttum wollte hingegen die Führungslosigkeit auch dann bejahen, wenn das Vertretungsorgan nicht handlungswillig oder unerreichbar ist (so: Gehrlein, BB 2008, 846, 848). Das Gericht lehnt ein so weites Verständnis der neuen Insolvenzantragspflicht zum Schutze der Gesellschafter aber strikt ab.
Römermann hatte zuvor zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Formulierung des §15 Absatz 1, Satz 2 InsO bei diesem Verständnis der Norm unztreffend ist, denn die Antragspflicht treffe ja dann nicht "auch" die Gesellschafter nebem dem toten Geschäftsführer, sondern nur diese.

Der Schutz der Gesellschafter, den das Gericht hier in den Vordergrund gestellt hat, erscheint tatsächlich geboten, da nicht hinreichend geklärt ist, ab wann (und für wen genau) eine Unerreichbarkeit des Geschäftsführers denn anzunehmen ist. Bedenkt man aber, dass mit der Neuregelung die sog. Firmenbestattung erschwert werden sollte und sich diese gewerblichen Firmenbestatter oftmals der Einsetzung von später nicht mehr auffindbaren Geschäftsführern bedienen, erscheint die Entlassung der Gesellschafter aus ihrer Pflicht solange tatsächlich ein Geschäftsführer vorhanden ist, nicht über jeden Zweifel erhaben.

Sonntag, 23. November 2008

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage bezüglich der Umsetzung des MoMiG

Wie hier zuvor berichtet, gab es eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Andreae, Jerzy Montag, Birgitt Bender und weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zur Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).

Grund für diese Anfrage waren Berichte von den Wirtschaftsverbänden, welche von einer Verunsicherung der Interessierten an der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) berichteten. Wesentliche Umsetzungsschritte des MoMiG zur Ausgestaltung der neuen Gesellschaftsform seien noch unklar.

Die Bundesregierung hat hier (BT-Drucks. 16/10739) zu den einzelnen Fragen Stellung bezogen. Wie bereits berichtet, bestehen entgegen der Anfrage keine Unsicherheiten bezüglich der aufgeworfenen Fragen der Unternehmergesellschaft. Die UG stellt keine eigenständige neue Rechtsform in Deutschland dar, sondern lediglich eine besondere Variante der GmbH. Dies hat die Antwort der Bundesregierung nochmals deutlich betont.

Bezüglich der in der Anfrage erneut angesprochenen Notarkosten empfehle ich noch den Aufsatz von:
Sikora/Regler/Tiedtke: Die Auswirkungen des MoMiG auf die Notarkosten, MittBayNot 2008, 437ff.
Die Autoren erläutern anhand konkreter Beispiele eingehend die relevanten Konstellation nach Inkrafttreten des MoMiG.

Dienstag, 18. November 2008

Aktualisierte MoMiG Synopse

Das Insolvenzrechtsportal stellt eine aktualisierte Synopse zum MoMiG zur Verfügung. Enthalten ist nicht nur das GmbHG n.F. sondern insbesondere auch die Veränderungen der InsO (es wird allerdings noch der alte Überschuldungsbegriff aufgeführt).

Download:

Samstag, 15. November 2008

Das neue Insolvenzrecht: "Zurück in die Zukunft?" von Prof. Haas

Prof. Haas hat sich in der aktuellen Ausgabe Status Recht (SR) vom 07.11.2008, Heft 11, Seite 359-360 mit den Veränderungen des Überschuldungstatbestandes durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz beschäftigt.
Er stellt die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der bisherigen Fassung des §19 Abs.2 InsO und dem "neuen" Überschuldungsbegriff dar, welcher dem der alten Konkursordnung entspricht. In seiner Stellungnahme äußert er sich dann kritisch hinsichtlich der Weite des Adressatenkreises und des Verlustes der vom Insolvenzgesetzgeber angestrebten "Objektivierung", welche ein Hinauszögern des Insolvenzantrages aufgrund von Hoffnungsszenarien gerade vermeiden sollte. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die neue Vorschrift daher zu höheren Gläubigerausfällen und mehr Verfahrensabweisungen mangels Masse führen werde.

Ein sehr lesenswerter Beitrag, dessen Kritik angesichts der nach wie vor niedrigen Insolvenzquoten und der hohen Zahl von Abweisungen mangels Masse (§26 InsO) gut nachvollziehbar ist. Berücksichtigt man zudem die bislang untergeordnete Rolle des Insolvenzauslösetatbestandes der Überschuldung gegenüber der Zahlungsunfähigkeit, so ist das weitere Hinausschieben des Eintritts der Überschuldung durch die Neufassung aus Perspektive des Gläubigerschutzes gefährlich.

Die Begründung des Gesetzgebers findet sich hier
(BT-Drucks. 16/10600, S. 21).
Auszug: "Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Aktiva ausgeglichen werden, so wären die Organe dieser Unternehmenverpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies würde selbst dann gelten, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet."

Weitere Stellungnahmen:
Ebenfalls befasst sich Schmidt, DB 2008, S. 2467ff. mit der Neufassung.

Freitag, 14. November 2008

Neue Aufsätze zum MoMiG

Der blog justicio.de bietet eine fortlaufende Liste aktueller Aufsatzliteratur zum MoMiG.

Neben den genannten Aufsätzen empfehle ich hinsichtlich des ehemaligen Eigenkapitalersatzrechtes noch den kürzlich erschienen Artikel von:
  • Schmidt, Nutzungsüberlassung nach der GmbH-Reform, DB 2008, 1727ff.; sowie
  • Hirte, Die Neuregelung des Rechts der (früher: kapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG, WM 2008, 1429ff.
Nicht nur aus Sicht des Kapitalersatzrechts interessant:
  • Wedemann, Die Übergangsbestimmungen des MoMiG - was müssen bestehende GmbHs beachten? GmbHR 2008, 1131ff.

Sonntag, 2. November 2008

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Umsetzung des Gesetzes zum MoMiG betreffend die Unternehmergesellschaft (UG)

Kaum ist das MoMiG in Kraft getreten, werden schon die ersten Fragen hinsichtlich der neuen Unternehmergesellschaft aufgeworfen: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen interessiert sich in einer Kleinen Anfrage für die Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)(16/10678).

Inhaltlich geht es um die folgenden Fragen:
1. Wie wird bei Umsetzung des MoMiG geklärt, ob die Gründerinnen und Gründer einer Unternehmergesellschaft private Personen, juristische Personen oder beides sein können?
2. Wie wird geklärt, ob die Unternehmergesellschaft ihrerseits Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft wie z. B. einer UG oder Co KG werden kann?
3. Wie wird das mit dem Gesetz angekündigte Musterprotokoll für eine solche Gesellschaft aussehen und welche Arbeitshilfen sind in diesem Zusammenhang vorgesehen?
4. Welche Kosten werden bei der Anmeldung der Unternehmergesellschaft mit Hilfe des Musterprotokolls beim Notar entstehen und werden diese günstiger als eine andere Unternehmensanmeldung ohne Musterprotokoll sein?
5. Wie wird die Namenspflicht konkret geregelt und wie genau nimmt sie auf die im Gesetz genannte Bezeichnung Bezug?
6. Wie, bis wann und durch welche Stelle sollen die Effekte des MoMiG auf
Unternehmensgründungen evaluiert werden?
7. Wie soll der mögliche Übergang einer Unternehmergesellschaft mbH in eine GmbH über die Thesaurierungsvorschrift von Gewinnen bis zur Erreichung der 25 000 Euro Eigenkapital hinausgehend konkret erfolgen?

Quelle: Deutscher Bundestag (hib-Meldung).

Freilich gibt die Begründung des Rechtsausschusses zum MoMiG zu einigen der genannten Fragen bereits Auskunft: So sei nur erwähnt, dass das im Anhang abgedruckte Muster (Anlage 1 zu Artikel Nr.50) gerade vorsieht, dass es sich bei den Gründern auch um eine juristische Person handeln kann (Frage 1). Da für die UG sämtliche Normen des GmbH-Gesetzes und des gesamten deutschen Rechts mit Ausnahme der Sonderregelung des §5a GmbHG gelten (vgl. RegE-MoMiG, S. 31), wird die UG hinsichtlich ihrer Fähigkeit Gesellschafterin anderer Gesellschaften zu sein, nicht anders als die GmbH zu beurteilen sein. Bei der UG handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform sondern um einen Unterfall der GmbH (Frage 2). Hinsichtlich der Notarkosten darf ich auf diesen hier bereits zuvor veröffentlichten Eintrag verweisen (Frage 4).

Dienstag, 28. Oktober 2008

Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008

Heute wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Gesetzesblatt verkündet. Gemäß Artikel 25 des Gesetzes wird das MoMiG damit am 1.11.2008 in Kraft treten. Somit findet ein bereits im Jahr 2005 mit der geplanten Abschaffung des Mindeststammkapitals begonnenes Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss.

siehe: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I Nr. 48

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, verbleibt es bei den bis dahin anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (Art. 103d EGInsO). Vereinzelt wird aber angenommen, dass zumindest die gesetzliche Neuregelung der Nutzungsüberlassung bereits ab Inkrafttreten des MoMiG anwendbar sein solle (Holzer, ZVI 2008, 374).

Mittwoch, 24. September 2008

Spezialausgabe German Law Journal: Unternehmergesellschaft (UG) vs englische Limited

Das German Law Journal veröffentlicht in einer Spezialausgabe eine Reihe interessanter Artikel zu der Reform des deutschen GmbH-Rechts. Die folgenden Veröffentlichungen sind online abrufbar (pdf-Format):










Besonders der Artikel von Dr. J. Schmidt enthält einen fundierten Vergleich zwischen der neuen deutschen Unternehmergesellschaft und der bisherigen Hauptkonkurrentin der GmbH, der englischen private company limited by shares. Es werden anhand der wichtigsten Strukturmerkmale beider Gesellschaftsformen die Verbesserungen des deutschen GmbH-Rechts aber auch die weiterhin bestehenden Unterschiede herausgearbeitet.
Zu Recht wird hierbei betont, dass einer der Hauptgründe für die bisherige Wahl der englischen Ltd. in Deutschland - das geringe Mindestkapitalerfordernis - durch die Schaffung der UG wegfallen werde. Ebenso wird auf die Nachteile für Gesellschafter und Geschäftsführer hingewiesen, die sich durch die Wahl einer englischen Rechtsform trotz alleiniger Geschäftstätigkeit in Deutschland bislang ergeben haben. Als weiterhin bestehende Unterschiede zwischen UG und Ltd. wird u.a. auf das deutsche Erfordernis einen von der regulären GmbH abweichenden Rechtsformzusatz führen zu müssen, hingewiesen, so wie auf das strengere deutsche Recht der Kapitalaufbringung. Auch sei es mit dem MoMiG weiterhin noch nicht gelungen, die Gründungsgeschwindigkeit einer Ltd. zu erreichen. Es wird auch auf interessante Details eingegangen, wie etwa die nach wie vor bestehende Möglichkeit des englischen Rechts auch eine juristische Person als "director" einzusetzen.
Im Ergebnis könne die UG die "Invasion" der Ltd. zwar nicht gänzlich aufheben, aber sei eine sehr attraktive Konkurrentin.
Eine "Pflichtlektüre" für jeden potentiellen Gründer einer UG oder Ltd. in Deutschland.

Samstag, 20. September 2008

Notarkosten nach MoMiG für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt)

Das MoMiG ermöglicht eine einfachere Gesellschaftsgründung für die GmbH und die Unternehmergesellschaft (UG). So erlaubt §2 Abs.1a GmbHG die Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls, wenn die Gesellschaft höchsten drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Dieses Dokument gilt dann zugleich auch als Gesellschafterliste.
Der memento Verlag hat in seiner Übersicht zur GmbH-Reform einmal die Notarkosten nach der Reform aufgezeigt:

In Bezug auf die Notarkosten wird die Beurkundung des Musterprotokolls gegenüber sonstigen GmbH-Gesellschaftsverträgen privilegiert, indem der Mindestgeschäftswert von 25.000 €, der ansonsten Ausgangspunkt für die Kostenberechnung ist, bei Verwendung des Musterprotokolls nicht gilt (§ 41d KostO-neu). Dadurch fallen die Notarkosten bei einer UG (haftungsbeschränkt), die das Protokoll verwendet, um einiges niedriger aus als bei Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrags. Bei einer Einpersonen-UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von bis zu 1.000 € löst so die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls einschließlich der Handelsregister-Anmeldung Notargebühren von insgesamt 20 € aus. Bei der „klassischen“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € ergibt sich keine Ersparnis. Hier fallen bei einer Einpersonen-Gründung (Stammkapital 25.000 €) 126 € an Gebühren an (84 € für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und 42 € für die Anmeldung), und zwar unabhängig davon, ob das Musterprotokoll verwendet wird oder ein individueller Gesellschaftsvertrag.

Quelle: Die GmbH-Reform 2008 des memento Verlages (pdf-Format)

MoMiG: GmbH-Reform passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat gestern das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gebilligt. Wie anzunehmen war (siehe vorherige Meldung), wurde kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Damit wird das MoMiG keine Änderungen mehr erfahren und in der Fassung des Rechtsausschusses, wie sie der Bundestag am 26. Juni 2008 beschlossen hatte, Gesetz werden. Dies wird - wie etwa Prof. Noack in seinem Blog vermutet - möglicherweise bereits der 1.11.2008 sein.
Damit wird es auch zu keinen weiteren Verzögerungen mehr kommen, was angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahren erfreulich ist. Zugleich sind damit aber auch zahlreiche - bedeutsame - Vorschläge zum Regierungsentwurf leider nicht mehr aufgegriffen worden. Im Bereich des ehemaligen Kapitalersatzrechtes bleiben damit neben vielen positiven Modifizierungen auch eine Reihe von Unstimmigkeiten bestehen. Weiter bleibt abzuwarten, wie sich das neue Recht in die europäischen Grundfreiheiten einfügen wird und das Ziel der Erfassung von Auslandsgesellschaften damit in der Praxis tatsächlich erreicht werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates

siehe auch: Unternehmensrechtliche Notizen (Prof. Noack)
Unternehmensjurist.de

Dienstag, 16. September 2008

MoMiG im Bundesrat: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.

Update: Anhand der Vorschau zur 847. Plenarsitzung des Bundesrates lässt sich ablesen, dass der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen. Es scheint damit - voraussichtlich - keine weiteren Verzögerungen des Inkrafttretens des MoMiG zu geben.

Quelle: Vorschau des Bundesrates

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Drucksache 615/08

Das Gesetz will die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung stärken. Existenzgründungen sind zukünftig einfacher und Registereintragungen schneller möglich. Erschwert wird dagegen die missbräuchliche Abwicklung angeschlagener oder zahlungsunfähiger Gesellschaften durch "Firmenbestatter".

Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung in einer neuen Fassung beschlossen und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom Juli letzten Jahres aufgegriffen. So wurden die Passagen zur vereinfachten Gesellschaftsgründung verändert, ebenso zur verdeckten Sacheinlage. Anstelle der von den Ländern kritisierten Mustersatzung sieht das Gesetz nunmehr für Standardfälle ein beurkundetes Gründungsprotokoll vor. Es bleibt bei der Höhe des Mindestkapitals von 25.000 Euro für die "klassische" GmbH. Neu ist die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals. Das Eigenkapitalersatzrecht in der Insolvenzordnung wird um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt.

Ausschussempfehlung: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.

Dienstag, 9. September 2008

Zweite Beratung des MoMiG im Bundesrat am 19.09.2008

Update zum weiteren Gesetzgebungsverfahren: Die zweite Beratung des MoMiG im Bundesrat wird nach derzeitigem Stand am 19. September 2008, 9.30 Uhr, stattfinden (Tagesordnung der 847. Sitzung des Bundesrates, Punkt 9, Drucksache 615/08).

Link zum Entwurf der Tagesordnung des Bundesrates.

Sonntag, 10. August 2008

Sonderausgabe "MoMiG aktuell" des beck Verlages

In einer Sonderausgabe "MoMiG aktuell" des beck Verlages werden drei Experten nach ihrer Meinung zum MoMiG befragt: Als Interview-Partner standen dafür Professor Dr. Martin Henssler, Universität zu Köln, der Vorsitzende des 2. Zivilsenats des BGH Prof. Dr. Wulf Goette und Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, Oppenhoff, Köln, zur Verfügung. Hierdurch soll das MoMiG einmal von drei verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden.

Quelle: MoMiG aktuell (GmbH-Reform 2008) als pdf.

Montag, 21. Juli 2008

Zusammenfassung der Änderungen des MoMiG durch den Bundestag (NJW Aktuell 30/2008)

In der Ausgabe 30/2008 der NJW Aktuell, hat Rechtsanwältin Annika Böhm, Referentin für Gesellschafts- und Bilanzrecht, DIHK, Brüssel, eine Übersicht der Änderungen des MoMiG durch den Bundestag zusammengestellt. Ein empfehlenswerter Artikel um sich schnell einen Überblick über die teils doch erheblichen Modifizierungen zu verschaffen.

Quelle:
Der Artikel ist hier via beck abrufbar
Hier findet sich der entsprechende Eintrag im beck-blog

Freitag, 11. Juli 2008

Rede der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Auf den Seiten der Bundesregierung ist nun die Rede der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zur Verabschiedung des MoMiG durch den Bundestag veröffentlicht.

Auszug:
Herr Präsident!
Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen!

Die Reform des GmbH-Rechts, die wir heute verabschieden, ist, wie Herr Gehb – ich glaube, gegenüber der FAZ – schon gesagt hat, eine historische Reform.

Es ist in der Tat eine Überarbeitung des GmbH-Rechts, wie wir sie seit 1892 noch nicht gehabt haben. Es ist eine ganz massive Entrümpelung und eine Anpassung dieses Rechts an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse. Insofern bedanke ich mich dafür, dass wir so weit gekommen sind. Ich glaube, mit mir danken ganz viele Bürgerinnen und Bürger, auch junge Menschen, die Unternehmen gründen wollen. Unser Haus verzeichnet zwar zu vielen Themen Eingänge, aber es war auffällig, dass gerade zur Reform des GmbH-Rechts viele Briefe und E-Mails kamen. Die Menschen haben uns gefragt: Wann seid ihr denn endlich so weit? – Die Reform ist schließlich sehr umfangreich beraten worden. Die meisten wollen keine Limited, sondern eine vereinfachte GmbH, und dass sie keine Limited wollen, ist eine richtige und gute Entscheidung.

Hier finden Sie die gesamte Rede, hier auch als pdf zum download.

MoMiG - Ende gut, alles gut? Aktuelle Ausgabe Status Recht

Nach dem Beschluss des MoMiG im Bundestag gibt es in der aktuellen Ausgabe "Status Recht" (Heft 7) erste Stellungnahmen zu den neuesten Veränderungen.

Prof. Dr. Ulrich Noack (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) äußert sich unter dem Titel MoMiG - Ende gut, alles gut? zu der Neuregelung der Finanzverfassung der GmbH. Neben den Neuerungen betreffend die Sacheinlage, spricht er die Nutzungsüberlassung, die Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und die Mitwirkung der Notare bei Anteilsverkauf und Gründung der neuen Unternehmergesellschaft an.

Zu Recht weist er hierbei in Zusammenhang mit der Neufassung des §19 Abs.2 InsO darauf hin, dass die vom Gesetzgeber jetzt offenkundig als eines der Hauptargumente herangezogene "Warnfunktion" der Passivierung nicht entscheidend sei. In der Tat ist diese Funktion der Passivierung in der Praxis durchaus wünschenswert und wird daher auch von Befürwortern der Passivierungspflicht häufig als Argument herangezogen, von zentraler Bedeutung ist sie indes nicht. So dreht sich denn auch die Diskussion in der Literatur hauptsächlich um die Frage der Schutzbedürftigkeit der Gesellschaftsgläubiger und den richtigen Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Diese Aspekte sind für die Neufassung des §19 InsO sowohl aus rechtlicher als auch aus ökonomischer Perspektive von entscheidender Bedeutung. Zumindest im Ergebnis vermag die Neuregelung allerdings zu überzeugen.

Weitere Artikel zum MoMiG in der Ausgabe sind:
GmbH-Reform: Insgesamt noch kleine Änderungen - insgesamt eine "kleine Revolution"?
und
Zum GmbH-Reformfinale

Montag, 30. Juni 2008

Wochenzeitung "Das Parlament" des Deutschen Bundestages befasst sich mit der Verabschiedung des MoMiG

Die Wochenzeitschrift "Das Parlament" des Deutschen Bundestages widmet das Thema der Woche in seiner aktuellen Ausgabe (27/08) dem MoMiG. Zwei Artikel stellen Neuerungen des verabschiedeten Gesetzes vor:

Joachim Jahn stellt unter dem Titel "Kein Zwang zum Stammkapital" die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als "Light Variante" der bisherigen GmbH vor. Er berichtet über den Hintergrund der Gesetzesreform, insbesondere die Konkurenz durch die englische Limited und die zunächst vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro. Weiter wird auf die sog. "Firmenbestattungen" eingegangen sowie auf die geplanten Zustellungserleichterungen. Ebenso werden die Vereinfachungen des Kapitalerhaltungsrechts kurz angesprochen. Sein Fazit bezüglich der Unternehmergesellschaft lautet denn:
"Ob der Markt der 'UG (haftungsbeschränkt)' Vertrauen entgegen bringen wird, bleibt abzuwarten. Außerdem bastelt die EU bereits an einer Alternative: Sie treibt die Einführung einer "Europäischen Privatgesellschaft" voran. Für diese könnten sich Firmeninhaber dann freiwillig anstelle einer der zahlreichen nationalen Rechtsformen entscheiden. Der Vorteil: Die Regeln einer solchen 'Europa-GmbH' wären europaweit einheitlich - einigermaßen jedenfalls."

Der zweite Artikel mit dem Titel "Eine 'kleine Revolution' " von Bernard Bode befasst sich mit den kontroversen Haltungen der Parteien betreffend die Einführung der Unternehmergesellschaft.

Donnerstag, 26. Juni 2008

Bundestag beschließt MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses

Heute fand die zweite und dritte Lesung im Bundestag statt und das MoMiG wurde in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen.

Für die Gesellschafterfremdfinanzierung sind besonders die Neuregelung der Nutzungsüberlassung in §39 Abs.3 InsO von Bedeutung. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers das Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, erfolgt nun dessen Kodifizierung nach Vorbild des österreichischen EKEG. Detailliert geregelt sind nicht nur die Überlassungspflicht, sondern auch die Vergütung des Gesellschafters.

Ebenfalls bedeutsam für die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen ist die begrüßenswerte Änderung des §19 Abs.2 InsO. Nachdem der Gesetzgeber sich sowohl nach dem Referentenentwurf als auch nach dem Regierungsentwurf bezüglich der Passivierung von Gesellschafterforderungen umentschieden hatte, ist nun eine interessengerechte Lösung gefunden.
Keine Änderung erfuhren hingegen die Abschaffung der Rechtsprechungsregeln und die Anfechtungsfrist des §135 InsO.


Quelle:
Link von der Seite des Bundestags: MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Hier direkt als pdf.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
Siehe für eine Zusammenfassung auch den blog: GmbH kompakt.

Samstag, 14. Juni 2008

Neueste Änderungen MoMiG: Mindeststammkapital und Nutzungsüberlassung

In den letzten Wochen wurde bereits deutlich, dass es in wichtigen Punkten nicht bei den im Regierungsentwurf des MoMiG gefundenen Lösungen bleiben wird. Nun hat sich Prof. Dr. Ulrich Seibert (Bundesministerium der Justiz) im Rahmen der Veranstaltung Forum Unternehmensrecht am 11.06.2008 - Aktuelle Entwicklungen im Aktien- und GmbH-Recht zu den neuesten Veränderungen geäußert. Es bestätigt sich zunehmend der Eindruck, dass auf den letzten Metern nun zum Teil doch noch erstaunliche Modifizierungen vorgenommen werden sollen.

Zunächst zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Prof. Seibert bestätigte, dass am 18.Juni 2008 eine abschließende Anhörung im Rechtsausschuss stattfinden werde, die zweite und dritte Lesung im Bundestag folge am 26. Juni 2008 und der zweite Durchgang im Bundesrat dann erst nach der Sommerpause im September 2008.

Mindeststammkapital:
Es scheint nun tatsächlich dabei zu bleiben, dass das Mindeststammkapital nicht herabgesetzt wird. Aus dem Vortrag von Prof. Seibert wurde deutlich, dass die Absenkung auf 10.000 Euro aus Angst vor Reputationsverlusten unterbleiben wird. Diese Ängste sollen in besonderem Maße von Seiten des Mittelstandes geäußert worden sein. Das Erfordernis des Mindeststammkapitals in dieser Höhe soll demnach als Seriösitätsgarantie dienen und die GmbH - stärker als nach dem Regierungsentwurf - von der Unternehmergesellschaft distanzieren. Ob diese Überlegungen tatsächlich die Beibehaltung rechtfertigen können, erscheint mit dieser Begründung allerdings zweifelhaft, ist der Gedanke des "Images" der deutschen GmbH letztlich nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Höhe des Mindeststammkapitals eine Rolle spielen sollte.

Insolvenzrechtliche Themen:
Besonders überraschend sind die geplanten Änderungen bezüglich der ehemaligen eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung. War der Gesetzgeber - entgegen starker Kritik aus der Literatur - bisher bestrebt, dieses Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, wird nun eine gesetzliche Regelung angestrebt. Hierfür soll die entsprechende österreichische Regelung als Vorbild herangezogen werden. Im Ergebnis soll eine weitere Pflicht zur Nutzungsüberlassung für die Dauer eines Jahres geschaffen werden. Weitere Veränderungen betreffen die Fassung des §19 InsO.
Insgesamt verwundert es, dass "auf den letzten Metern" der Reform noch derart grundlegende Veränderungen vorgenommen werden sollen. Die Auswirkungen lassen sich mangels weiterer Informationen allerdings noch nicht absehen und so fällt derzeit auch eine Würdigung schwer. Es verbleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber mit den Bedenken der Literatur hinreichend auseinandersetzt.

Quelle:
Videoaufzeichnung der Rede von Prof. Seibert (unterstützt nur den Internet Explorer)
Eine Zusammenfassung findet sich hier (Wiss. Mit. Dr. Jutta Lommatzsch)



Donnerstag, 5. Juni 2008

Bleibt das Stammkapital der GmbH auch nach dem MoMiG bei 25.000 Euro?

Nachdem über längere Zeit nicht viel über die gesetzgeberischen Aktivitäten auf dem Gebiet des MoMiG zu berichten war, gibt es nun möglicherweise eine überraschende Veränderung: Status Recht berichtet in seiner aktuellen Ausgabe davon, dass der Bundestags-Rechtsausschuss vermutlich folgende Änderungen beschließen werde:

  • Beibehaltung des Mindeststammkapitals bei 25.000 € wegen Einführung der Unternehmergesellschaft mbH
  • Streichung der elektronischen Gründungsmöglichkeit mit amtlicher Mustersatzung; stattdessen notariell beurkundetes Gründungsprotokoll (Kosten?)
  • "Anrechnungslösung" bei verdeckter Sacheinlage
In anderen blogs ist denn auch schon die Rede von einem Scheitern der deutschen GmbH- Reform (GmbHRecht.at, RA Dr. Lukas Fantur)

Auch wenn die Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals nicht die einzig wichtige Reform des MoMiG darstellt, so es aber doch die Veränderung auf die wohl die meisten potentiellen Gründer zu warten scheinen. Sollte die Absenkung auf 10.000 Euro tatsählich nicht erfolgen, so wird dies die Nachfrage nach der Unternehmergesellschaft (UG) voraussichtlich deutlich erhöhen. Auch die lang herbeigesehnte elektronische Gründung, bisher als deutlicher Nachteil der GmbH gegenüber der Limited gewertet, scheint wieder Zweifel hervorzurufen. Man darf also gespannt sein, was von dem Regierungsentwurf des MoMiG letztendlich übrig bleiben wird. Auch als ziemlich sicher einzuordnende Modifikationen stehen nun scheinbar doch wieder im Zentrum der Diskussion.

Montag, 2. Juni 2008

MoMiG: 2. und 3. Lesung im Bundestag jetzt voraussichtlich am 26. Juni 2008

Prof. Ulrich Noack hat sicherlich nicht Unrecht, wenn er in seinem blog bezüglich des MoMiG von nicht gerade aktionistischer Gesetzgebung spricht und darauf hinweist, dass die Vorstellung des Referentenentwurfs nun mittlerweile bereits zwei Jahre zurückliege.

Interessanterweise verfügt er aber über Informationen aus parlamentarischen Kreisen und teilt mit, dass die zweite und dritte Lesung nun am 26. Juni 2008 geplant sei.

Quelle: Unternehmensrechtliche Notizen

Montag, 26. Mai 2008

Update MoMiG Inkrafttreten: Weitere Verzögerung

Nachdem das MoMiG zunächst zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft treten sollte, war nun längere Zeit das dritte Quartel diesen Jahres als Ziel angepeilt. Nicht ganz überraschend hält der Gesetzgeber diesen Termin nicht mehr für haltbar und geht nun von einem Inkrafttreten des MoMiG zu Beginn des vierten Quartals 2008 aus.

Quelle: Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Bundesministerium der Justiz).

Sonntag, 11. Mai 2008

Inkrafttreten des MoMiG: Bundesministerium der Justiz hofft auf Verabschiedung im Bundestag noch im Sommer 2008

Unter binarymentalist ist die Antwort des Bundesministeriums der Justiz bezüglich des Inkrafttretens des MoMiG veröffentlicht. Dort äußert das Ministerium:

"Wir haben von Seiten des Ministeriums keinen Einfluss mehr auf den Zeitplan. Der Entwurf befindet sich im Deutschen Bundestag, dort im Rechtsausschuss, in den Beratungen - weitere Termine sind uns nicht bekannt. Wir hoffen aber trotz der starken Belastung der Abgeordneten mit anderen Vorhaben, dass der Entwurf zumindest im Bundestag noch vor dem Sommer verabschiedet werden und dann im Herbst in Kraft treten kann."


Mit anderen Worten scheint selbst die Verabschiedung durch den Bundestag vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr gewiss.

Die völlständige Antwort ist hier zu lesen.

Freitag, 2. Mai 2008

Beendet die Unternehmergesellschaft (UG) den Boom der englischen Limited? Einige Gedanken aus der Sicht deutscher Gesellschaftsgründer

In letzter Zeit erreichen mich öfter E-Mails betreffend die Frage, ob denn die neue Unternehmergesellschaft (UG) nach Inkrafttreten des MoMiG den bisherigen "Boom" von Gründungen der englischen Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland beenden wird.
Hierzu nur zwei Gedanken, welche das Stammkapital im Gesetzesentwurf und das Image in Deutschland betreffen, die bei dieser Frage künftig eine Rolle spielen werden: Die Attraktivität einer Gesellschaftsform, sei es eine inländische oder eine ausländische, wird häufig aus einer verobjektivierten Perspektive betrachtet, welche eine andere Bewertung einzelner Rechtsformunterschiede vornimmt als dies potentielle Gesellschaftsgründer tun. Der hauptsächliche Grund der Attraktivität der Limited in Deutschland liegt in dem fehlenden Erfordernis eines Mindeststammkapitals. Im Verhältnis hierzu dürften die anderen Vorteile der Ltd. in der Wahrnehmung der Gründer deutlich in den Hintergrund treten. Wie wird dieser Punkt bei der neuen Unternehmergesellschaft vom Gesetzgeber konstruiert:

§ 5 Absatz 3 GmbHG-E: In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.

Ein Viertel des Jahresüberschusses wird also anders als bei der Limited den Gesellschaftern nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Da es vorliegend nicht um Auswirkungen auf den Gläubigerschutz geht, ist dieser Aspekt aus Sicht potentieller Gründer ein Nachteil der neuen Unternehmergesellschaft. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Festsetzung des Mindeststammkapitals aus Sicht der deutschen Gründer wird dies das Hauptkriterium zur Unterschiedung zwischen UG und Ltd. werden. Anders gewendet: Deutsche Gründer, vornehmlich aus dem Bereich des Dienstleistungssektors, die auf der Suche nach einer Gesellschaftsform sind, die ihnen eine haftungsbeschränkte Tätigkeit mit wenig Kapitaleinsatz ermöglicht, werden auch künftig die Ltd. als deutliche Konkurrenz zur deutschen Unternehmergesellschaft in ihr Kalkül einbeziehen.
Sind die Gründer hingegen durchaus bereit, ein gewisses Kapital zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit aufzubringen, so ist der Weg zur "regulären" deutschen GmbH mit einer Einzahlung in Höhe von 5.000 Euro nicht mehr weit, was den Anwendungsbereich der Mini-GmbH in der Praxis nicht mehr so groß erscheinen lässt, wie man auf den ersten Blick noch vermuten mag.

Berücksichtigt man weiterhin einen zweiten Gedanken, nämlich die Frage nach dem Image einer Gesellschaftsform im deutschen Rechtsverkehr, so ist eine eindeutige Positionierung der UG noch ungewiss. Aus Gläubigerperspektive mag ihr im Gegensatz zur Limited weniger der schlechte Ruf einer ausländischen Gesellschaft mit unbekannter Rechtsordnung anhaften. Aufgrund der möglicherweise Jahre andauernden Geschäftstätigkeit ohne parallele Aufbringung eines Stammkapitals wird an der Kreditwürdigkeit aus Gläubigerperspektive allerdings sicher gezweifelt werden. Hieran wird auch der in Deutschland mittlerweile kritischere Ansatz bei der Beurteilung der Effektivität des Gläubigerschutzes durch Aufbringung eines Mindeststammkapitals in den nächsten Jahen erst einmal nichts ändern. Allerdings haftet auch der Limited trotz der gegenwärtig öfter vernommenen Betitulierung als mittlerweile "etablierte Rechtsform" teilweise immer noch ihr unseriöses Image als Billig-GmbH an. Mit Inkrafttreten des MoMiG wird der "Boom" der Limitedgründungen abnehmen, eine vollständige Verdrängung durch die Unternehmergesellschaft ist hingegen nicht zu erwarten.

Freitag, 18. April 2008

Modernising the German GmbH (MoMiG)

Das Cambridge Journal EBOR (European Business Oragnization Law Review) hat einen Artikel von Ulrich Noack und Michael Beurskens mit dem Titel "Modernising the German GmbH – Mere Window Dressing or Fundamental Redesign?" veröffentlicht, der das MoMiG einmal aus einer etwas anderen Perspektive beleuchtet. Ausgehend von einem interessanten Vergleich der heutigen Konkurrenzsituation mit der des Jahres 1892 erfolgt eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Reformen des MoMiG mit Fokussierung auf die Frage der künftigen Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Ein lesenswerter Artikel, der besonders schön das Spannungsfeld des MoMiG zwischen Reformen, Wettbewerb und Tradition des deutschen Gesellschaftsrechts aufzeigt.

Abstract:
Even though the GmbH is an established legal entity that has remained (largely) unchanged for over a century, recent abuses and the pressure of foreign competition has caused the German government to propose significant changes. While not opting for a fundamental and groundbreaking reform, it has put forward a number of smaller modifications that will change the face of the GmbH.

Quelle: Cambridge Journals Online

Donnerstag, 10. April 2008

Neue Umfrage zur GmbH Reform

Es gibt eine neue Umfrage rumd um die GmbH-Reform und das MoMiG: Unter diesem Link gibt es 10 gemischte Fragen von der Einschätzung der Vor- und Nachteile der GmbH gegenüber der Limited bis zur Absenkung des Mindeststammkapitals und der Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Auswertung der Umfrage soll nächsten Monat erfolgen. Da die Umfrage zwischen potentiellen Gründern, Geschäftsführern und Beratern differenziert, wird es interessant sein zu sehen, wo die Wahrnehmungsunterschiede liegen.

Quelle: GmbH kompakt

Freitag, 4. April 2008

GmbH-Reform (MoMiG): Risiko Gesellschafterdarlehen

Unter dem o.g. Titel hat RA Dr. Schindler einige kritische Punkte des MoMiG-Regierungsentwurfs bezüglich der Darlehensfinanzierung untersucht. Neben der in der Literatur bereits vielfach diskutierten Frage der Anfechtungsfrist zurückgewährter Darlehen, sieht er vor allem in der unterschiedslosen Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen (im Falle der Insolvenz) eine Haftungsverschärfung seitens der Gesellschafter. Durch die Gleichstellung des Gesellschafters mit Drittgläubigern sieht der Verfasser eine Reduzierung des Gläubigerschutzes außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Quelle: Schindler Boltze Rechtsanwälte

Ein lesenswerter Beitrag, der die teils erheblichen Veränderungen durch das MoMiG in den genannten Konstellationen deutlich macht. Bezüglich der Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall ist freilich die - nach Aufassung des BGH unwiderleglich ausgestaltete - Vermutung von Bedeutung, dass ein kapitalersetzendes Darlehen zum Zeitpunkt seiner Rückzahlung stets kapitalersetzend gewesen ist, sofern es innerhalb der Jahresfrist zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Aufgrund dieser Rechtsprechung wird sich die geplante Änderung in den typischen Konstellationen als weniger einschneidend erweisen.
Bezüglich der Anfechtungsfristen reicht das Meinungsspektrum der Empfehlungen an den Gesetzgeber mittlerweile von einem bis zu fünf Jahren.

Samstag, 29. März 2008

Reform der englischen Limited schreitet voran: Zukünftig keine Pflicht mehr einen "Company Secretary" einzusetzen.

Die Reformen des englischen Gesellschaftsrecht durch den Companies Act 2006 schreiten weiter voran. Die nächste Stufe des Inkrafttretens wird am 6. April 2008 erfolgen. Neben Reformen im Bereich des Jahresabschlusses ist für die in Deutschland am meisten anzutreffende private company vor allem die Befreiung von der Pflicht einen company secretary zu stellen von Interesse. Der secretary - ein dem deutschen Gesellschaftsrecht eher fremdes Organ - muss ab dem genannten Datum nicht mehr bestellt werden. Bestehende Gesellschaften haben die Möglichkeit ihren secretary abzuberufen, sofern ihre Satzung nicht die zwingende Einsetzung eines solchen erforderlich macht.
Dies wird auch Konsequenzen für den Markt der Gründungsagenturen für Limiteds haben, denn derzeit wird der secretary für fast alle dieser Gesellschaften in Deutschland für die Zahlung einer Jahresgebühr von diesen gestellt.

Für weitere Informationen: Informationsseite des englischen Companies House

Dienstag, 25. März 2008

Absenkung des Mindestkapitals durch das MoMiG sorgt für Skepsis bei den Unternehmen

Die Universitäten Duisburg-Essen und Ulm, sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte Deutschland haben im Rahmen der Umfrage „Gläubigerschutz durch bilanzielle Kapitalerhaltung" 2000 deutsche Unternehmen befragt. Ziel war es, einen Einblick in die Bedeutung aktueller Regelungen des Gläubigerschutzes aus Sicht der Ersteller von Abschlüssen zu erhalten. Hierzu wurden an die gemessen am Umsatz 2000 größten Unternehmen Deutschlands Fragebögen versendet.
Die im Gesetzesentwurf des MoMiG
vorgesehene Absenkung des Mindestkapitals der GmbH wird sich hiernach nach Ansicht von zwei Dritteln der Befragten negativ auf den Gläubigerschutz auswirken. Bezüglich der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) gehen 60% der Befragten von einer Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes aus.

Die Studie steht hier zum download bereit (1,27 MB).
Quelle: Deloitte

Nicht nur in der Literatur wird die geplante Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro demnach kritisch betrachtet. Auch in den Reihen der Unternehmen wird nach dieser Studie der Aufbringung eines Mindeststammkapitals ein erheblicher Beitrag zur Stärkung des Gläubigerschutzes beigemessen.

Sonntag, 23. März 2008

Aktuelle Zahlen zur Limited und GmbH in Österreich

2007 wurden in Österreich 9.244 GmbHs neu gegründet. Die Gesamtzahl aller GmbHs erreichte damit 111.505. Die Zahl der Limited-Neugründungen betrug im selben Jahr 149. Gesamt waren in Österreich 2007 586 Limiteds registriert.

Quelle: GmbHRecht at.

Prozentual betrachtet, macht die Ltd. in Österreich also lediglich ca. 0,5% der Gesellschaften mbH aus. Im Vergleich zu Deutschland scheint die englische Limited in unserem Nachbarland daher deutlich weniger attraktiv zu sein: Geht man etwa mit Westhoff, GmbHR 2006, 525, 526, von etwas mehr als 30.000 Limiteds in Deutschland aus (was jüngst zunehmend bezweifelt wird), so ergäbe sich eine ungefähre Quote von ca. 3% bei knapp 1 Million deutscher Gesellschaften mbH. Hauptmotiv ist allerdings auch in Österreich das geringe Mindeststammkapital, dies sei für 50% der Gründer das entscheidende Argument für die Wahl dieser Rechtsform gewesen.

Freitag, 21. März 2008

Kennen Sie die attraktivste Kanzlei Deutschlands? Die netteste Rechtsabteilung? Die besten Anwälte mit den allerschönsten Mandaten?

Die azur-Redaktion veröffentlicht in ihrem Heft "Anwaltskarriere 2008" 50 Top-Arbeitgeber für Juristen.
Für die Kanzleien wurden vier Faktoren gewichtet und addiert: Marktrenommee (einfach) plus Einstellungsquote (dreifach) plus Abschneiden in der azur-Bewerberumfrage 2007 (dreifach) plus Abschneiden in der azur-Associateumfrage (dreifach). Ganz vorne liegen Freshfields Bruckhaus Deringer, Clifford Chance und Linklaters. Die Rangliste der Unternehmen wird angeführt von BMW, der Deutschen Bank und Lufthansa.

Die Liste der Kanzleien ist hier abrufbar, ebenso die azur-Liste 2008 für Unternehmen.

GmbH versus Limited - Zur Reform des deutschen GmbH-Rechts

Das Humboldt Forum Recht (Die juristische Internet-Zeitschrift an der Humboldt Universität zu Berlin) veröffentlicht auf ihrer Seite einen Aufsatz von Dr. Volker Lüdemann zu den GmbH-Reformen durch das MoMiG. Hierbei betrachtet der Autor die geplanten Reformen insbesondere im Verhältnis zur englischen private company (Limited). Zu Recht wird hierbei dargelegt, dass in der öffentlichen Wahrnehmung fast immer zwei zentrale Unterschiede der GmbH zu der englischen Rechtsform betont werden: Das geringe Mindestkapitalerfordernis der Limited und das deutlich schnellere und auch einfachere Eintragungsverfahren in England. Der Beitrag konzentriert sich denn auch auf diese beiden Themenbereiche der GmbH-Reform und stellt die geplanten Veränderungen im Bereich der Kapitalaufbringung (insbesondere die Absenkung des Mindeststammkapitals) und die Erleichterung der Unternehmensgründung dar. Der Beitrag befasst sich bewusst nicht mit Fragen der Kapitalerhaltung, gibt aber in den genannten Themenbereichen einen prägnanten Überblick über die Neuregelungen durch das MoMiG und spricht hierbei auch mögliche Konsequenzen der Absenkung des Mindeststammkapitals für die Kapitalausstattung der GmbH und den Gläubigerschutz an.

Tatsächlich scheint vor allem die Frage nach der Höhe des Mindestkapitals bei potentiellen Gründern von überproportionaler Bedeutung zu sein. Gründern erscheint die Möglichkeit, sich eine - angeblich - umfassende Haftungsbeschränkung für lediglich 1 Pfund erkaufen zu können als der entscheidende (und häufig gar als einzig bekannter) Vorteil der Limited. Nicht zuletzt mag dies an der Werbung entsprechender Gründungsagenturen liegen, die auf ihren Internetseiten sehr häufig genau diesen Unterschied zur deutschen Gesellschaft mbH hervorheben. Häufig wird dieser Vorteil der Limited als so groß wahrgenommen, dass die zahlreichen Nachteile, die für deutsche Gründer mit der Entscheidung für die Limited einhergehen können, völlig in den Hintergrund zu treten scheinen. Der zweite, für Gründer besonders interessante Aspekt scheint tatsächlich die Ausgestaltung des Gründungsverfahrens zu sein. Hierbei wird allerdings für viele Gründer nicht unbedingt die Frage der Eintragungsgeschwindigkeit von zentraler Bedeutung sein, sondern die Mitwirkungspflichten des Notars. Auch hier setzt das MoMiG mit dem sog. Gründungsset zu einer (umstrittenen) Deregulierung an. Trotz einiger Jahre des Wettbewerbs zwischen GmbH und Limited stehen im Prinzip die gleichen Überlegungen wie zu Beginn im Fokus der Gründer. Die recht einseitige Wahrnehmung der Vor- und Nachteile der Limited verändert sich nur recht langsam hin zu einer - erforderlichen - umfassenderen Betrachtung dieser Rechtsform.
Dies ist zuerst aus dem Grund problematisch, als das neben den in jüngerer Zeit in der Literatur vermehrt aufgezeigten Nachteilen, auch eine Reihe von Vorteilen der Limited besteht, die in der Diskussion um die beiden Rechtsformen eher selten zur Sprache gebracht werden. An dieser Stelle sei nur die wesentlich einfachere Reglementierung der Gesellschafterfremdfinanzierung oder die erleichterte Anteilsübertragung genannt. Verbesserungen im Eintragungsverfahren und im Bereich des Mindeststammkapitals werden daher für sich nicht genügen, um den Wettbewerb für sich zu entscheiden.

Mittwoch, 19. März 2008

Wettbewerb der Rechtsordnungen: Geht es tatsächlich immer nur um Gründer?

In der Diskussion um das MoMiG oder auch allgemein bei Reformfragen des deutschen Gesellschaftsrechts taucht mittlerweile beinahe schlagartig das Argument des Wettbewerbs der Rechtsordnungen auf. Gemeint ist hiermit aber zumeist lediglich ein Wettbewerb um die Gunst der Gründer in allen Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Fokussierung der Reformen auf Gründer bringt Prof. Dr. Horst Eidenmüller in seinem Aufsatz in der ZGR 2007, 168ff. eine in letzter Zeit vernachlässigte Perspektive in die Diskussion ein: Der volkswirtschaftlich wesentlich bedeutsamere Wettbewerb der Rechtsordnungen um bereits (bestehende) etablierte Gesellschaften. Fälle wie etwa die „Air Berlin PLC & Co. KG“ zeigen, dass es sich hierbei um einen tatsächlich längst begonnenen Wettbewerb handelt.
Dieser Wettbewerb ist aber letztlich nur mit gänzlich anderen Reformen und Verbesserungen zu gewinnen, als sie für die sonst so oft herangezogenen "Gründer" von entscheidender Bedeutung sind. Zu Recht führt Eidenmüller denn auch aus, dass Fragen eines niedrigen Mindeststammkapitals oder einer beschleunigten Eintragung von Gesellschaften für diese Unternehmen untergeordnet sind.
Neben dem genannten Wettbewerb um die Gunst der Gründer sollten auch die Bedürfnisse bestehender Unternehmen allein schon aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im Verlauf der Reformdiskussion hinreichend berücksichtigt werden.

Synopse MoMiG

Das Portal Insolvenzrecht.de bietet eine Synopse zum MoMiG basierend auf dem Regierungsentwurf zum download an (pdf-Format). Erfasst sind auch die Neuerungen der InsO und des HGB.

Dienstag, 18. März 2008

Der "Federstrich des Gesetzgebers" und die Anforderungen an die Rechtsdogmatik

Peter Ulmer setzt sich in ZIP 2008, 45ff. kritisch mit einigen Deregulierungsvorschlägen des MoMiG auseinander. Neben der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Reformvorschlägen zur GmbH-Mustersatzung (§2 Abs.1, §53 Abs.2 Satz 2 GmbHG-E), der verdeckten Sacheinlage (§19 Abs.4 GmbHG-E) und dem Hin- und Herzahlen von Bareinlagen (§8 Abs.2 Satz 2 GmbHG-E) regt der Verfasser aber vor allem das Nachdenken über die Reformen aus rechtssystematischer Sicht an. Neben einer Vielzahl inhaltlicher Stellungnahmen zum MoMiG erscheint es tatsächlich angebracht, anhand der Entwicklung des MoMiG über ein neues "Symptom" - wie es Ulmer nennt - nachzudenken: Der Ansatz des Gesetzgebers, unter starkem Reformdruck, eine wohletablierte Rechtsprechung aus den Angeln zu heben. Mit anderen Worten bringt das Ziel der Deregulierung die Gefahr mit sich, dass unter Missachtung dogmatischer Stimmigkeit, letztlich nicht die erstrebte Vereinfachung erreicht wird, sondern ein in sich widersprüchliches und damit wenig konkurrenzfähiges Gesellschaftsrecht.
Ulmer selbst macht diese Gedanken nicht zum zentralen Thema seines Beitrages, dennoch sollten die genannten Aspekte bei der weiteren Entwicklung des MoMiG nicht außen vor gelassen werden.

Sonntag, 16. März 2008

Inkrafttreten des MoMiG erst im 3. Quartal 2008

Das Bundesministerium der Justiz geht mittlerweile selbst davon aus, dass das MoMiG erst im dritten Quartal diesen Jahres in Kraft treten werde.
Aufgrund der noch ausstehenden abschließenden Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und des „zweiten Durchgangs“ der Reform im Bundesrat erscheint ein Inkrafttreten(wie zunächst vielfach geäußert) im ersten Halbjahr tatsächlich nicht mehr realisierbar.

Redigiertes Wortprotoll der Anhörung des Rechtsausschusses zum MoMiG

Es liegt nun das Protokoll der 85. Sitzung des Rechtsausschusses (Öffentliche Anhörung) in redigierter Fassung vor (pdf-Dokument).

Materialien zur Entstehung des MoMiG

Ich möchte Sie auf das Angebot der Universität Augsburg zum MoMiG hinweisen: Hier finden Sie neben den Gesetzestexten und Literaturempfehlungen eine Liste folgender Stellungnahmen:

  • Pressemitteilung des DIHK vom 06.06.2006 (pdf)
  • Stellungnahme BDI/GDV v. 4.10.2006 (pdf)
  • Stellungnahme DNotV v. 22.9.2006 (pdf)
  • Stellungnahme Centrale für GmbH v. 29.5.2006 (pdf)
  • Stellungnahme BRAK, September 2006 (pdf)
  • Stellungnahme DAV (HandelsR), Februar 2007 (pdf)
  • Stellungnahme DAV (InsolvenzR), Mai 2007 (pdf)
  • Stellungnahme ZKA v. 14.9.2006 (pdf)

Donnerstag, 13. März 2008

Reform der Kapitalsicherung und Haftung in der Krise nach dem Regierungsentwurf des MoMiG

Karsten Schmidt entwickelt in seinem Aufsatz in der GmbHR 2007, 1072ff. sechs Leitsätze zu §30 GmbHG-E, §64 GmbHG-E und §15a InsO-E. Der Artikel beschreibt plausibel das Spannungsverhältnis zwischen der Reduzierung von Haftungsrisiken der Gesellschafter und der Verbesserung des Gläubigerschutzes. Schmidt zeigt hierbei auf, dass sich dieser Zielkonflikt nicht ohne Konsequenzen für die Organe der Gesellschaft auflösen lässt. Ab Seite 1076 nimmt Schmidt zu den geplanten Reformen des Kapitalersatzrechtes Stellung und krisitisert hierbei erneut den Wegfall der Rechtsprechungsregeln. Es folgen wichtige Erkenntnisse im Zusammenhang mit den neuen Zahlungsverboten der Geschäftsführung der GmbH. In der Tat stellt sich die Frage, ob die geplante Neuregelung zu einer "Überkompensation" durch Zahlungsverbote führen wird, wie es Schmidt an dieser Stelle prognostiziert.
Der Gesetzgeber sollte die neuen Entwicklungen im Bereich der Existenzvernichtungshaftung und die Unwägbarkeiten der Neufassung des §64 GmbHG-E dazu nutzen, über die Haftungsverschärfung der GmbH-Organe nachzudenken.

Mittwoch, 12. März 2008

Allgemeiner Überblick über das MoMiG

Für alle, die sich noch nicht näher mit den Veränderungen durch das MoMiG beschäftigt haben, findet sich ein informativer Überblick (nicht beschränkt auf das Kapitalersatzrecht) auf der Seite von GmbH Kompakt.

Dienstag, 11. März 2008

Anhörung des Rechtsausschusses

Am 23. Januar 2008 fand im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum MoMiG-Regierungsentwurf statt.
Angehört wurde hierbei die folgenden Sachverständigen:
  • Dr. Tilmann Götte, Präsident der Bundesnotarkammer
  • Prof. Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Prof. Dr. Barbara Grunewald, Universität zu Köln, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftrecht
  • Prof. Dr. Ulrich Haas, Universität Mainz, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
  • Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M., Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft
  • Prof. Dr. Michael Hoffmann-Becking, Deutscher Anwaltverein
  • Prof. Dr. Peter Jung, Universität Basel, Juristische Fakultät
  • Prof. Dr. Dres h.c. Marcus Lutter, Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht der Universität Bonn
  • Dr. Jürgen Möllering, Rechtsanwalt, Deutscher Industrie- und Handelskammertag
  • Prof. Dr. Peter Ries, Richter am Amtsgericht Charlottenburg, Professor an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin
  • Dr. Eckart Sünner, Bundesverband der Deutschen Industrie, Vorsitzender des BDI-Rechtsausschusses
  • Dr. Ulrich Wanner-Laufer, Rechtsanwalt
Die einzelnen Stellungnahmen sind hier abrufbar.

Montag, 10. März 2008

Beschreibung Promotionsvorhaben

Im Rahmen meiner praktischen Tätigkeit, als studentischer Mitarbeiter in einer auf deutsches und englisches Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei in Berlin, beschäftigte ich mich intensiv mit der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung der englischen private company limited by shares insbesondere auch im Vergleich zu der deutschen Gesellschaft mbH.
Der seit den bahnbrechenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Centros, Überseering, Inspire Art) entflammte "Wettbewerb der Rechtsordnungen" hat zu einem bemerkenswerten Umdenken geführt: Die deutsche GmbH soll international wettbewerbsfähig sein und der Gesetzgeber plant mit einer Vielzahl von Reformen die Attraktivität der GmbH wieder zu steigern.
Hierbei soll im Rahmen der Kapitalerhaltung insbesondere die bestehende Komplexität des Eigenkapitalersatzrechtes eine deutliche Deregulierung erfahren. Aus Sicht des mittelständischen GmbH-Geschäftsführers, der bei dem Reformvorhaben im Fokus des Gesetzgebers steht, ist das Kapitalersatzrecht kaum noch zu durchblicken und eine Ausrichtung hieran in der Praxis schwerlich möglich.

Das deutsche Kapitalersatzrecht "füllt mittlerweile ganze Bibliotheken" und steht seit Beginn an im Spannungsfeld zwischen Rechtsprechung und Literatur. Anders als im Rahmen der Novelle von 1980, wird sich der Gesetzgeber mit den geplanten Änderungen aber diesmal voraussichtlich durchsetzen können. Meine Dissertation stellt die neuen Regelungen zunächst im Einzelnen vor, analysiert die Unterschiede zur noch geltenden Rechtslage und zeigt Konsequenzen für Wirtschaft und Beratungspraxis auf. Es werden die Ziele des Gesetzgebers und ihre praktische Umsetzung durch das MoMiG untersucht, insbesondere die Ausswirkungen auf den Schutz außen stehender Gläubiger und die dogmatischen Grundlagen der neuen insolvenzrechtlichen Lösung. Hierbei werden die Probleme der neuen Gesetzesfassung erörtert und alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt bzw. Formulierungsvorschläge unterbreitet.

Die Stellung der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsordnungen wird unter Berücksichtung der neuen Regelungen der Gesellschafterfremdfinanzierung ebenfalls auf ihre Konkurrenzfähigkeit hin untersucht. Es handelt sich nicht um eine rechtsvergleichende Dissertation im engeren Sinne, dennoch werden auch Lösungen der aufgezeigten Probleme in anderen Mitgliedstaaten untersucht. Ebenso werden Fragen der Anwendbarkeit deutscher insolvenzrechtlicher Gläubigerschutzinstrumente auf Auslandsgesellschaften beantwortet, insbesondere aus dem Blickwinkel der Europäischen Niederlassungsfreiheit und unter Berücksichtigung des neuen Beschränkungsbegriffes. Auch der in der Vergangenheit merklich zugenommene Trend zum "Forum Shopping" zu den englischen Insolvenzgerichten wird kritisch beleuchtet und die verbleibenden Möglichkeiten hierzu nach Inkrafttreten des MoMiG analysiert. Hierbei wird die besondere Rolle der Auslegung der EuInsVO ebenso berücksichtigt, wie die - bislang - ungeklärten prozessualen Zuständigkeitsfragen von Annexverfahren.

Am Ende wird sich zeigen, ob die GmbH als "Kulturleistung ersten Ranges", durch das MoMiG auf den Wettbewerb der nächsten Jahre hinreichend vorbereitet wird.

Sonntag, 9. März 2008

Herzlich Willkommen

Noch befindet sich diese Seite im Aufbau. Ich freue mich daher nicht nur über Diskussionsbeiträge, sondern auch über Anregungen oder Kritik. Neben Informationen über den Fortschritt meiner Dissertation werde ich interessante Links rund um die GmbH-Reform einstellen. Gerne können auch Sie Links zu Informationen oder anderen blogs posten.
 
;