Freitag, 30. Januar 2009

BGH-Entscheidung sorgt für Klarheit: Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in "Altfällen" weiterhin anwendbar

Bereits kurz nach Inkrafttreten des MoMiG hat der BGH (Urteil vom 26. Januar 2009 – II ZR 260/07 ) in einer umstrittenen Frage des MoMiG für Klarheit gesorgt:
"Der II. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass schon nach dem Wortlaut dieser Übergangsvorschrift das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf derartige "Altfälle" bei vor Inkrafttreten der Neuregelung eröffnetem Insolvenzverfahren als das seinerzeit geltende Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet."

Ausgangspunkt ist das Problem, dass der Gesetzgeber die Übergangsregelungen zum MoMiG im Bereich des Kapitalersatzrechtes letztlich nicht eindeutig genug formuliert hat. So bestimmt Art. 103 d EGInsO, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet worden sind, "die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden" sind.
Erwartungsgemäß wurde diese Formulierung unterschiedlich ausgelegt, denn die bisherigen Rechtsprechungsregeln sind eben Richterrecht und keine gesetzlichen Vorschriften.

Der Entscheidung des BGH ist nicht nur aufgrund der Schaffung von Rechtssicherheit sondern auch inhaltlich zu begrüßen, denn der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung für das Analogieverbot des §30 Abs.1 Satz 3 GmbHG angeordnet. Auch aus Perspektive des Gläubigerschutzes ist der abgelehnte Wegfall bereits entstandener Ansprüche gegen Gesellschafter erfreulich.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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