Sonntag, 2. November 2008

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Umsetzung des Gesetzes zum MoMiG betreffend die Unternehmergesellschaft (UG)

Kaum ist das MoMiG in Kraft getreten, werden schon die ersten Fragen hinsichtlich der neuen Unternehmergesellschaft aufgeworfen: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen interessiert sich in einer Kleinen Anfrage für die Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)(16/10678).

Inhaltlich geht es um die folgenden Fragen:
1. Wie wird bei Umsetzung des MoMiG geklärt, ob die Gründerinnen und Gründer einer Unternehmergesellschaft private Personen, juristische Personen oder beides sein können?
2. Wie wird geklärt, ob die Unternehmergesellschaft ihrerseits Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft wie z. B. einer UG oder Co KG werden kann?
3. Wie wird das mit dem Gesetz angekündigte Musterprotokoll für eine solche Gesellschaft aussehen und welche Arbeitshilfen sind in diesem Zusammenhang vorgesehen?
4. Welche Kosten werden bei der Anmeldung der Unternehmergesellschaft mit Hilfe des Musterprotokolls beim Notar entstehen und werden diese günstiger als eine andere Unternehmensanmeldung ohne Musterprotokoll sein?
5. Wie wird die Namenspflicht konkret geregelt und wie genau nimmt sie auf die im Gesetz genannte Bezeichnung Bezug?
6. Wie, bis wann und durch welche Stelle sollen die Effekte des MoMiG auf
Unternehmensgründungen evaluiert werden?
7. Wie soll der mögliche Übergang einer Unternehmergesellschaft mbH in eine GmbH über die Thesaurierungsvorschrift von Gewinnen bis zur Erreichung der 25 000 Euro Eigenkapital hinausgehend konkret erfolgen?

Quelle: Deutscher Bundestag (hib-Meldung).

Freilich gibt die Begründung des Rechtsausschusses zum MoMiG zu einigen der genannten Fragen bereits Auskunft: So sei nur erwähnt, dass das im Anhang abgedruckte Muster (Anlage 1 zu Artikel Nr.50) gerade vorsieht, dass es sich bei den Gründern auch um eine juristische Person handeln kann (Frage 1). Da für die UG sämtliche Normen des GmbH-Gesetzes und des gesamten deutschen Rechts mit Ausnahme der Sonderregelung des §5a GmbHG gelten (vgl. RegE-MoMiG, S. 31), wird die UG hinsichtlich ihrer Fähigkeit Gesellschafterin anderer Gesellschaften zu sein, nicht anders als die GmbH zu beurteilen sein. Bei der UG handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform sondern um einen Unterfall der GmbH (Frage 2). Hinsichtlich der Notarkosten darf ich auf diesen hier bereits zuvor veröffentlichten Eintrag verweisen (Frage 4).

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