Prof. Haas hat sich in der aktuellen Ausgabe Status Recht (SR) vom 07.11.2008, Heft 11, Seite 359-360 mit den Veränderungen des Überschuldungstatbestandes durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz beschäftigt.
Er stellt die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der bisherigen Fassung des §19 Abs.2 InsO und dem "neuen" Überschuldungsbegriff dar, welcher dem der alten Konkursordnung entspricht. In seiner Stellungnahme äußert er sich dann kritisch hinsichtlich der Weite des Adressatenkreises und des Verlustes der vom Insolvenzgesetzgeber angestrebten "Objektivierung", welche ein Hinauszögern des Insolvenzantrages aufgrund von Hoffnungsszenarien gerade vermeiden sollte. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die neue Vorschrift daher zu höheren Gläubigerausfällen und mehr Verfahrensabweisungen mangels Masse führen werde.Ein sehr lesenswerter Beitrag, dessen Kritik angesichts der nach wie vor niedrigen Insolvenzquoten und der hohen Zahl von Abweisungen mangels Masse (§26 InsO) gut nachvollziehbar ist. Berücksichtigt man zudem die bislang untergeordnete Rolle des Insolvenzauslösetatbestandes der Überschuldung gegenüber der Zahlungsunfähigkeit, so ist das weitere Hinausschieben des Eintritts der Überschuldung durch die Neufassung aus Perspektive des Gläubigerschutzes gefährlich.
Die Begründung des Gesetzgebers findet sich hier
(BT-Drucks. 16/10600, S. 21).
Auszug: "Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Aktiva ausgeglichen werden, so wären die Organe dieser Unternehmenverpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies würde selbst dann gelten, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet."
Weitere Stellungnahmen:
Ebenfalls befasst sich Schmidt, DB 2008, S. 2467ff. mit der Neufassung.
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