Freitag, 18. April 2008

Modernising the German GmbH (MoMiG)

Das Cambridge Journal EBOR (European Business Oragnization Law Review) hat einen Artikel von Ulrich Noack und Michael Beurskens mit dem Titel "Modernising the German GmbH – Mere Window Dressing or Fundamental Redesign?" veröffentlicht, der das MoMiG einmal aus einer etwas anderen Perspektive beleuchtet. Ausgehend von einem interessanten Vergleich der heutigen Konkurrenzsituation mit der des Jahres 1892 erfolgt eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Reformen des MoMiG mit Fokussierung auf die Frage der künftigen Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Ein lesenswerter Artikel, der besonders schön das Spannungsfeld des MoMiG zwischen Reformen, Wettbewerb und Tradition des deutschen Gesellschaftsrechts aufzeigt.

Abstract:
Even though the GmbH is an established legal entity that has remained (largely) unchanged for over a century, recent abuses and the pressure of foreign competition has caused the German government to propose significant changes. While not opting for a fundamental and groundbreaking reform, it has put forward a number of smaller modifications that will change the face of the GmbH.

Quelle: Cambridge Journals Online

Donnerstag, 10. April 2008

Neue Umfrage zur GmbH Reform

Es gibt eine neue Umfrage rumd um die GmbH-Reform und das MoMiG: Unter diesem Link gibt es 10 gemischte Fragen von der Einschätzung der Vor- und Nachteile der GmbH gegenüber der Limited bis zur Absenkung des Mindeststammkapitals und der Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Auswertung der Umfrage soll nächsten Monat erfolgen. Da die Umfrage zwischen potentiellen Gründern, Geschäftsführern und Beratern differenziert, wird es interessant sein zu sehen, wo die Wahrnehmungsunterschiede liegen.

Quelle: GmbH kompakt

Freitag, 4. April 2008

GmbH-Reform (MoMiG): Risiko Gesellschafterdarlehen

Unter dem o.g. Titel hat RA Dr. Schindler einige kritische Punkte des MoMiG-Regierungsentwurfs bezüglich der Darlehensfinanzierung untersucht. Neben der in der Literatur bereits vielfach diskutierten Frage der Anfechtungsfrist zurückgewährter Darlehen, sieht er vor allem in der unterschiedslosen Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen (im Falle der Insolvenz) eine Haftungsverschärfung seitens der Gesellschafter. Durch die Gleichstellung des Gesellschafters mit Drittgläubigern sieht der Verfasser eine Reduzierung des Gläubigerschutzes außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Quelle: Schindler Boltze Rechtsanwälte

Ein lesenswerter Beitrag, der die teils erheblichen Veränderungen durch das MoMiG in den genannten Konstellationen deutlich macht. Bezüglich der Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall ist freilich die - nach Aufassung des BGH unwiderleglich ausgestaltete - Vermutung von Bedeutung, dass ein kapitalersetzendes Darlehen zum Zeitpunkt seiner Rückzahlung stets kapitalersetzend gewesen ist, sofern es innerhalb der Jahresfrist zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Aufgrund dieser Rechtsprechung wird sich die geplante Änderung in den typischen Konstellationen als weniger einschneidend erweisen.
Bezüglich der Anfechtungsfristen reicht das Meinungsspektrum der Empfehlungen an den Gesetzgeber mittlerweile von einem bis zu fünf Jahren.

Samstag, 29. März 2008

Reform der englischen Limited schreitet voran: Zukünftig keine Pflicht mehr einen "Company Secretary" einzusetzen.

Die Reformen des englischen Gesellschaftsrecht durch den Companies Act 2006 schreiten weiter voran. Die nächste Stufe des Inkrafttretens wird am 6. April 2008 erfolgen. Neben Reformen im Bereich des Jahresabschlusses ist für die in Deutschland am meisten anzutreffende private company vor allem die Befreiung von der Pflicht einen company secretary zu stellen von Interesse. Der secretary - ein dem deutschen Gesellschaftsrecht eher fremdes Organ - muss ab dem genannten Datum nicht mehr bestellt werden. Bestehende Gesellschaften haben die Möglichkeit ihren secretary abzuberufen, sofern ihre Satzung nicht die zwingende Einsetzung eines solchen erforderlich macht.
Dies wird auch Konsequenzen für den Markt der Gründungsagenturen für Limiteds haben, denn derzeit wird der secretary für fast alle dieser Gesellschaften in Deutschland für die Zahlung einer Jahresgebühr von diesen gestellt.

Für weitere Informationen: Informationsseite des englischen Companies House

Dienstag, 25. März 2008

Absenkung des Mindestkapitals durch das MoMiG sorgt für Skepsis bei den Unternehmen

Die Universitäten Duisburg-Essen und Ulm, sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte Deutschland haben im Rahmen der Umfrage „Gläubigerschutz durch bilanzielle Kapitalerhaltung" 2000 deutsche Unternehmen befragt. Ziel war es, einen Einblick in die Bedeutung aktueller Regelungen des Gläubigerschutzes aus Sicht der Ersteller von Abschlüssen zu erhalten. Hierzu wurden an die gemessen am Umsatz 2000 größten Unternehmen Deutschlands Fragebögen versendet.
Die im Gesetzesentwurf des MoMiG
vorgesehene Absenkung des Mindestkapitals der GmbH wird sich hiernach nach Ansicht von zwei Dritteln der Befragten negativ auf den Gläubigerschutz auswirken. Bezüglich der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) gehen 60% der Befragten von einer Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes aus.

Die Studie steht hier zum download bereit (1,27 MB).
Quelle: Deloitte

Nicht nur in der Literatur wird die geplante Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro demnach kritisch betrachtet. Auch in den Reihen der Unternehmen wird nach dieser Studie der Aufbringung eines Mindeststammkapitals ein erheblicher Beitrag zur Stärkung des Gläubigerschutzes beigemessen.

Sonntag, 23. März 2008

Aktuelle Zahlen zur Limited und GmbH in Österreich

2007 wurden in Österreich 9.244 GmbHs neu gegründet. Die Gesamtzahl aller GmbHs erreichte damit 111.505. Die Zahl der Limited-Neugründungen betrug im selben Jahr 149. Gesamt waren in Österreich 2007 586 Limiteds registriert.

Quelle: GmbHRecht at.

Prozentual betrachtet, macht die Ltd. in Österreich also lediglich ca. 0,5% der Gesellschaften mbH aus. Im Vergleich zu Deutschland scheint die englische Limited in unserem Nachbarland daher deutlich weniger attraktiv zu sein: Geht man etwa mit Westhoff, GmbHR 2006, 525, 526, von etwas mehr als 30.000 Limiteds in Deutschland aus (was jüngst zunehmend bezweifelt wird), so ergäbe sich eine ungefähre Quote von ca. 3% bei knapp 1 Million deutscher Gesellschaften mbH. Hauptmotiv ist allerdings auch in Österreich das geringe Mindeststammkapital, dies sei für 50% der Gründer das entscheidende Argument für die Wahl dieser Rechtsform gewesen.

Freitag, 21. März 2008

Kennen Sie die attraktivste Kanzlei Deutschlands? Die netteste Rechtsabteilung? Die besten Anwälte mit den allerschönsten Mandaten?

Die azur-Redaktion veröffentlicht in ihrem Heft "Anwaltskarriere 2008" 50 Top-Arbeitgeber für Juristen.
Für die Kanzleien wurden vier Faktoren gewichtet und addiert: Marktrenommee (einfach) plus Einstellungsquote (dreifach) plus Abschneiden in der azur-Bewerberumfrage 2007 (dreifach) plus Abschneiden in der azur-Associateumfrage (dreifach). Ganz vorne liegen Freshfields Bruckhaus Deringer, Clifford Chance und Linklaters. Die Rangliste der Unternehmen wird angeführt von BMW, der Deutschen Bank und Lufthansa.

Die Liste der Kanzleien ist hier abrufbar, ebenso die azur-Liste 2008 für Unternehmen.

GmbH versus Limited - Zur Reform des deutschen GmbH-Rechts

Das Humboldt Forum Recht (Die juristische Internet-Zeitschrift an der Humboldt Universität zu Berlin) veröffentlicht auf ihrer Seite einen Aufsatz von Dr. Volker Lüdemann zu den GmbH-Reformen durch das MoMiG. Hierbei betrachtet der Autor die geplanten Reformen insbesondere im Verhältnis zur englischen private company (Limited). Zu Recht wird hierbei dargelegt, dass in der öffentlichen Wahrnehmung fast immer zwei zentrale Unterschiede der GmbH zu der englischen Rechtsform betont werden: Das geringe Mindestkapitalerfordernis der Limited und das deutlich schnellere und auch einfachere Eintragungsverfahren in England. Der Beitrag konzentriert sich denn auch auf diese beiden Themenbereiche der GmbH-Reform und stellt die geplanten Veränderungen im Bereich der Kapitalaufbringung (insbesondere die Absenkung des Mindeststammkapitals) und die Erleichterung der Unternehmensgründung dar. Der Beitrag befasst sich bewusst nicht mit Fragen der Kapitalerhaltung, gibt aber in den genannten Themenbereichen einen prägnanten Überblick über die Neuregelungen durch das MoMiG und spricht hierbei auch mögliche Konsequenzen der Absenkung des Mindeststammkapitals für die Kapitalausstattung der GmbH und den Gläubigerschutz an.

Tatsächlich scheint vor allem die Frage nach der Höhe des Mindestkapitals bei potentiellen Gründern von überproportionaler Bedeutung zu sein. Gründern erscheint die Möglichkeit, sich eine - angeblich - umfassende Haftungsbeschränkung für lediglich 1 Pfund erkaufen zu können als der entscheidende (und häufig gar als einzig bekannter) Vorteil der Limited. Nicht zuletzt mag dies an der Werbung entsprechender Gründungsagenturen liegen, die auf ihren Internetseiten sehr häufig genau diesen Unterschied zur deutschen Gesellschaft mbH hervorheben. Häufig wird dieser Vorteil der Limited als so groß wahrgenommen, dass die zahlreichen Nachteile, die für deutsche Gründer mit der Entscheidung für die Limited einhergehen können, völlig in den Hintergrund zu treten scheinen. Der zweite, für Gründer besonders interessante Aspekt scheint tatsächlich die Ausgestaltung des Gründungsverfahrens zu sein. Hierbei wird allerdings für viele Gründer nicht unbedingt die Frage der Eintragungsgeschwindigkeit von zentraler Bedeutung sein, sondern die Mitwirkungspflichten des Notars. Auch hier setzt das MoMiG mit dem sog. Gründungsset zu einer (umstrittenen) Deregulierung an. Trotz einiger Jahre des Wettbewerbs zwischen GmbH und Limited stehen im Prinzip die gleichen Überlegungen wie zu Beginn im Fokus der Gründer. Die recht einseitige Wahrnehmung der Vor- und Nachteile der Limited verändert sich nur recht langsam hin zu einer - erforderlichen - umfassenderen Betrachtung dieser Rechtsform.
Dies ist zuerst aus dem Grund problematisch, als das neben den in jüngerer Zeit in der Literatur vermehrt aufgezeigten Nachteilen, auch eine Reihe von Vorteilen der Limited besteht, die in der Diskussion um die beiden Rechtsformen eher selten zur Sprache gebracht werden. An dieser Stelle sei nur die wesentlich einfachere Reglementierung der Gesellschafterfremdfinanzierung oder die erleichterte Anteilsübertragung genannt. Verbesserungen im Eintragungsverfahren und im Bereich des Mindeststammkapitals werden daher für sich nicht genügen, um den Wettbewerb für sich zu entscheiden.

Mittwoch, 19. März 2008

Wettbewerb der Rechtsordnungen: Geht es tatsächlich immer nur um Gründer?

In der Diskussion um das MoMiG oder auch allgemein bei Reformfragen des deutschen Gesellschaftsrechts taucht mittlerweile beinahe schlagartig das Argument des Wettbewerbs der Rechtsordnungen auf. Gemeint ist hiermit aber zumeist lediglich ein Wettbewerb um die Gunst der Gründer in allen Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Fokussierung der Reformen auf Gründer bringt Prof. Dr. Horst Eidenmüller in seinem Aufsatz in der ZGR 2007, 168ff. eine in letzter Zeit vernachlässigte Perspektive in die Diskussion ein: Der volkswirtschaftlich wesentlich bedeutsamere Wettbewerb der Rechtsordnungen um bereits (bestehende) etablierte Gesellschaften. Fälle wie etwa die „Air Berlin PLC & Co. KG“ zeigen, dass es sich hierbei um einen tatsächlich längst begonnenen Wettbewerb handelt.
Dieser Wettbewerb ist aber letztlich nur mit gänzlich anderen Reformen und Verbesserungen zu gewinnen, als sie für die sonst so oft herangezogenen "Gründer" von entscheidender Bedeutung sind. Zu Recht führt Eidenmüller denn auch aus, dass Fragen eines niedrigen Mindeststammkapitals oder einer beschleunigten Eintragung von Gesellschaften für diese Unternehmen untergeordnet sind.
Neben dem genannten Wettbewerb um die Gunst der Gründer sollten auch die Bedürfnisse bestehender Unternehmen allein schon aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im Verlauf der Reformdiskussion hinreichend berücksichtigt werden.

Synopse MoMiG

Das Portal Insolvenzrecht.de bietet eine Synopse zum MoMiG basierend auf dem Regierungsentwurf zum download an (pdf-Format). Erfasst sind auch die Neuerungen der InsO und des HGB.

Dienstag, 18. März 2008

Der "Federstrich des Gesetzgebers" und die Anforderungen an die Rechtsdogmatik

Peter Ulmer setzt sich in ZIP 2008, 45ff. kritisch mit einigen Deregulierungsvorschlägen des MoMiG auseinander. Neben der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Reformvorschlägen zur GmbH-Mustersatzung (§2 Abs.1, §53 Abs.2 Satz 2 GmbHG-E), der verdeckten Sacheinlage (§19 Abs.4 GmbHG-E) und dem Hin- und Herzahlen von Bareinlagen (§8 Abs.2 Satz 2 GmbHG-E) regt der Verfasser aber vor allem das Nachdenken über die Reformen aus rechtssystematischer Sicht an. Neben einer Vielzahl inhaltlicher Stellungnahmen zum MoMiG erscheint es tatsächlich angebracht, anhand der Entwicklung des MoMiG über ein neues "Symptom" - wie es Ulmer nennt - nachzudenken: Der Ansatz des Gesetzgebers, unter starkem Reformdruck, eine wohletablierte Rechtsprechung aus den Angeln zu heben. Mit anderen Worten bringt das Ziel der Deregulierung die Gefahr mit sich, dass unter Missachtung dogmatischer Stimmigkeit, letztlich nicht die erstrebte Vereinfachung erreicht wird, sondern ein in sich widersprüchliches und damit wenig konkurrenzfähiges Gesellschaftsrecht.
Ulmer selbst macht diese Gedanken nicht zum zentralen Thema seines Beitrages, dennoch sollten die genannten Aspekte bei der weiteren Entwicklung des MoMiG nicht außen vor gelassen werden.

Sonntag, 16. März 2008

Inkrafttreten des MoMiG erst im 3. Quartal 2008

Das Bundesministerium der Justiz geht mittlerweile selbst davon aus, dass das MoMiG erst im dritten Quartal diesen Jahres in Kraft treten werde.
Aufgrund der noch ausstehenden abschließenden Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und des „zweiten Durchgangs“ der Reform im Bundesrat erscheint ein Inkrafttreten(wie zunächst vielfach geäußert) im ersten Halbjahr tatsächlich nicht mehr realisierbar.

Redigiertes Wortprotoll der Anhörung des Rechtsausschusses zum MoMiG

Es liegt nun das Protokoll der 85. Sitzung des Rechtsausschusses (Öffentliche Anhörung) in redigierter Fassung vor (pdf-Dokument).

Materialien zur Entstehung des MoMiG

Ich möchte Sie auf das Angebot der Universität Augsburg zum MoMiG hinweisen: Hier finden Sie neben den Gesetzestexten und Literaturempfehlungen eine Liste folgender Stellungnahmen:

  • Pressemitteilung des DIHK vom 06.06.2006 (pdf)
  • Stellungnahme BDI/GDV v. 4.10.2006 (pdf)
  • Stellungnahme DNotV v. 22.9.2006 (pdf)
  • Stellungnahme Centrale für GmbH v. 29.5.2006 (pdf)
  • Stellungnahme BRAK, September 2006 (pdf)
  • Stellungnahme DAV (HandelsR), Februar 2007 (pdf)
  • Stellungnahme DAV (InsolvenzR), Mai 2007 (pdf)
  • Stellungnahme ZKA v. 14.9.2006 (pdf)

Donnerstag, 13. März 2008

Reform der Kapitalsicherung und Haftung in der Krise nach dem Regierungsentwurf des MoMiG

Karsten Schmidt entwickelt in seinem Aufsatz in der GmbHR 2007, 1072ff. sechs Leitsätze zu §30 GmbHG-E, §64 GmbHG-E und §15a InsO-E. Der Artikel beschreibt plausibel das Spannungsverhältnis zwischen der Reduzierung von Haftungsrisiken der Gesellschafter und der Verbesserung des Gläubigerschutzes. Schmidt zeigt hierbei auf, dass sich dieser Zielkonflikt nicht ohne Konsequenzen für die Organe der Gesellschaft auflösen lässt. Ab Seite 1076 nimmt Schmidt zu den geplanten Reformen des Kapitalersatzrechtes Stellung und krisitisert hierbei erneut den Wegfall der Rechtsprechungsregeln. Es folgen wichtige Erkenntnisse im Zusammenhang mit den neuen Zahlungsverboten der Geschäftsführung der GmbH. In der Tat stellt sich die Frage, ob die geplante Neuregelung zu einer "Überkompensation" durch Zahlungsverbote führen wird, wie es Schmidt an dieser Stelle prognostiziert.
Der Gesetzgeber sollte die neuen Entwicklungen im Bereich der Existenzvernichtungshaftung und die Unwägbarkeiten der Neufassung des §64 GmbHG-E dazu nutzen, über die Haftungsverschärfung der GmbH-Organe nachzudenken.
 
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