Samstag, 29. März 2008

Reform der englischen Limited schreitet voran: Zukünftig keine Pflicht mehr einen "Company Secretary" einzusetzen.

Die Reformen des englischen Gesellschaftsrecht durch den Companies Act 2006 schreiten weiter voran. Die nächste Stufe des Inkrafttretens wird am 6. April 2008 erfolgen. Neben Reformen im Bereich des Jahresabschlusses ist für die in Deutschland am meisten anzutreffende private company vor allem die Befreiung von der Pflicht einen company secretary zu stellen von Interesse. Der secretary - ein dem deutschen Gesellschaftsrecht eher fremdes Organ - muss ab dem genannten Datum nicht mehr bestellt werden. Bestehende Gesellschaften haben die Möglichkeit ihren secretary abzuberufen, sofern ihre Satzung nicht die zwingende Einsetzung eines solchen erforderlich macht.
Dies wird auch Konsequenzen für den Markt der Gründungsagenturen für Limiteds haben, denn derzeit wird der secretary für fast alle dieser Gesellschaften in Deutschland für die Zahlung einer Jahresgebühr von diesen gestellt.

Für weitere Informationen: Informationsseite des englischen Companies House

Dienstag, 25. März 2008

Absenkung des Mindestkapitals durch das MoMiG sorgt für Skepsis bei den Unternehmen

Die Universitäten Duisburg-Essen und Ulm, sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte Deutschland haben im Rahmen der Umfrage „Gläubigerschutz durch bilanzielle Kapitalerhaltung" 2000 deutsche Unternehmen befragt. Ziel war es, einen Einblick in die Bedeutung aktueller Regelungen des Gläubigerschutzes aus Sicht der Ersteller von Abschlüssen zu erhalten. Hierzu wurden an die gemessen am Umsatz 2000 größten Unternehmen Deutschlands Fragebögen versendet.
Die im Gesetzesentwurf des MoMiG
vorgesehene Absenkung des Mindestkapitals der GmbH wird sich hiernach nach Ansicht von zwei Dritteln der Befragten negativ auf den Gläubigerschutz auswirken. Bezüglich der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) gehen 60% der Befragten von einer Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes aus.

Die Studie steht hier zum download bereit (1,27 MB).
Quelle: Deloitte

Nicht nur in der Literatur wird die geplante Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro demnach kritisch betrachtet. Auch in den Reihen der Unternehmen wird nach dieser Studie der Aufbringung eines Mindeststammkapitals ein erheblicher Beitrag zur Stärkung des Gläubigerschutzes beigemessen.

Sonntag, 23. März 2008

Aktuelle Zahlen zur Limited und GmbH in Österreich

2007 wurden in Österreich 9.244 GmbHs neu gegründet. Die Gesamtzahl aller GmbHs erreichte damit 111.505. Die Zahl der Limited-Neugründungen betrug im selben Jahr 149. Gesamt waren in Österreich 2007 586 Limiteds registriert.

Quelle: GmbHRecht at.

Prozentual betrachtet, macht die Ltd. in Österreich also lediglich ca. 0,5% der Gesellschaften mbH aus. Im Vergleich zu Deutschland scheint die englische Limited in unserem Nachbarland daher deutlich weniger attraktiv zu sein: Geht man etwa mit Westhoff, GmbHR 2006, 525, 526, von etwas mehr als 30.000 Limiteds in Deutschland aus (was jüngst zunehmend bezweifelt wird), so ergäbe sich eine ungefähre Quote von ca. 3% bei knapp 1 Million deutscher Gesellschaften mbH. Hauptmotiv ist allerdings auch in Österreich das geringe Mindeststammkapital, dies sei für 50% der Gründer das entscheidende Argument für die Wahl dieser Rechtsform gewesen.

Freitag, 21. März 2008

Kennen Sie die attraktivste Kanzlei Deutschlands? Die netteste Rechtsabteilung? Die besten Anwälte mit den allerschönsten Mandaten?

Die azur-Redaktion veröffentlicht in ihrem Heft "Anwaltskarriere 2008" 50 Top-Arbeitgeber für Juristen.
Für die Kanzleien wurden vier Faktoren gewichtet und addiert: Marktrenommee (einfach) plus Einstellungsquote (dreifach) plus Abschneiden in der azur-Bewerberumfrage 2007 (dreifach) plus Abschneiden in der azur-Associateumfrage (dreifach). Ganz vorne liegen Freshfields Bruckhaus Deringer, Clifford Chance und Linklaters. Die Rangliste der Unternehmen wird angeführt von BMW, der Deutschen Bank und Lufthansa.

Die Liste der Kanzleien ist hier abrufbar, ebenso die azur-Liste 2008 für Unternehmen.

GmbH versus Limited - Zur Reform des deutschen GmbH-Rechts

Das Humboldt Forum Recht (Die juristische Internet-Zeitschrift an der Humboldt Universität zu Berlin) veröffentlicht auf ihrer Seite einen Aufsatz von Dr. Volker Lüdemann zu den GmbH-Reformen durch das MoMiG. Hierbei betrachtet der Autor die geplanten Reformen insbesondere im Verhältnis zur englischen private company (Limited). Zu Recht wird hierbei dargelegt, dass in der öffentlichen Wahrnehmung fast immer zwei zentrale Unterschiede der GmbH zu der englischen Rechtsform betont werden: Das geringe Mindestkapitalerfordernis der Limited und das deutlich schnellere und auch einfachere Eintragungsverfahren in England. Der Beitrag konzentriert sich denn auch auf diese beiden Themenbereiche der GmbH-Reform und stellt die geplanten Veränderungen im Bereich der Kapitalaufbringung (insbesondere die Absenkung des Mindeststammkapitals) und die Erleichterung der Unternehmensgründung dar. Der Beitrag befasst sich bewusst nicht mit Fragen der Kapitalerhaltung, gibt aber in den genannten Themenbereichen einen prägnanten Überblick über die Neuregelungen durch das MoMiG und spricht hierbei auch mögliche Konsequenzen der Absenkung des Mindeststammkapitals für die Kapitalausstattung der GmbH und den Gläubigerschutz an.

Tatsächlich scheint vor allem die Frage nach der Höhe des Mindestkapitals bei potentiellen Gründern von überproportionaler Bedeutung zu sein. Gründern erscheint die Möglichkeit, sich eine - angeblich - umfassende Haftungsbeschränkung für lediglich 1 Pfund erkaufen zu können als der entscheidende (und häufig gar als einzig bekannter) Vorteil der Limited. Nicht zuletzt mag dies an der Werbung entsprechender Gründungsagenturen liegen, die auf ihren Internetseiten sehr häufig genau diesen Unterschied zur deutschen Gesellschaft mbH hervorheben. Häufig wird dieser Vorteil der Limited als so groß wahrgenommen, dass die zahlreichen Nachteile, die für deutsche Gründer mit der Entscheidung für die Limited einhergehen können, völlig in den Hintergrund zu treten scheinen. Der zweite, für Gründer besonders interessante Aspekt scheint tatsächlich die Ausgestaltung des Gründungsverfahrens zu sein. Hierbei wird allerdings für viele Gründer nicht unbedingt die Frage der Eintragungsgeschwindigkeit von zentraler Bedeutung sein, sondern die Mitwirkungspflichten des Notars. Auch hier setzt das MoMiG mit dem sog. Gründungsset zu einer (umstrittenen) Deregulierung an. Trotz einiger Jahre des Wettbewerbs zwischen GmbH und Limited stehen im Prinzip die gleichen Überlegungen wie zu Beginn im Fokus der Gründer. Die recht einseitige Wahrnehmung der Vor- und Nachteile der Limited verändert sich nur recht langsam hin zu einer - erforderlichen - umfassenderen Betrachtung dieser Rechtsform.
Dies ist zuerst aus dem Grund problematisch, als das neben den in jüngerer Zeit in der Literatur vermehrt aufgezeigten Nachteilen, auch eine Reihe von Vorteilen der Limited besteht, die in der Diskussion um die beiden Rechtsformen eher selten zur Sprache gebracht werden. An dieser Stelle sei nur die wesentlich einfachere Reglementierung der Gesellschafterfremdfinanzierung oder die erleichterte Anteilsübertragung genannt. Verbesserungen im Eintragungsverfahren und im Bereich des Mindeststammkapitals werden daher für sich nicht genügen, um den Wettbewerb für sich zu entscheiden.

Mittwoch, 19. März 2008

Wettbewerb der Rechtsordnungen: Geht es tatsächlich immer nur um Gründer?

In der Diskussion um das MoMiG oder auch allgemein bei Reformfragen des deutschen Gesellschaftsrechts taucht mittlerweile beinahe schlagartig das Argument des Wettbewerbs der Rechtsordnungen auf. Gemeint ist hiermit aber zumeist lediglich ein Wettbewerb um die Gunst der Gründer in allen Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Fokussierung der Reformen auf Gründer bringt Prof. Dr. Horst Eidenmüller in seinem Aufsatz in der ZGR 2007, 168ff. eine in letzter Zeit vernachlässigte Perspektive in die Diskussion ein: Der volkswirtschaftlich wesentlich bedeutsamere Wettbewerb der Rechtsordnungen um bereits (bestehende) etablierte Gesellschaften. Fälle wie etwa die „Air Berlin PLC & Co. KG“ zeigen, dass es sich hierbei um einen tatsächlich längst begonnenen Wettbewerb handelt.
Dieser Wettbewerb ist aber letztlich nur mit gänzlich anderen Reformen und Verbesserungen zu gewinnen, als sie für die sonst so oft herangezogenen "Gründer" von entscheidender Bedeutung sind. Zu Recht führt Eidenmüller denn auch aus, dass Fragen eines niedrigen Mindeststammkapitals oder einer beschleunigten Eintragung von Gesellschaften für diese Unternehmen untergeordnet sind.
Neben dem genannten Wettbewerb um die Gunst der Gründer sollten auch die Bedürfnisse bestehender Unternehmen allein schon aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im Verlauf der Reformdiskussion hinreichend berücksichtigt werden.

Synopse MoMiG

Das Portal Insolvenzrecht.de bietet eine Synopse zum MoMiG basierend auf dem Regierungsentwurf zum download an (pdf-Format). Erfasst sind auch die Neuerungen der InsO und des HGB.

Dienstag, 18. März 2008

Der "Federstrich des Gesetzgebers" und die Anforderungen an die Rechtsdogmatik

Peter Ulmer setzt sich in ZIP 2008, 45ff. kritisch mit einigen Deregulierungsvorschlägen des MoMiG auseinander. Neben der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Reformvorschlägen zur GmbH-Mustersatzung (§2 Abs.1, §53 Abs.2 Satz 2 GmbHG-E), der verdeckten Sacheinlage (§19 Abs.4 GmbHG-E) und dem Hin- und Herzahlen von Bareinlagen (§8 Abs.2 Satz 2 GmbHG-E) regt der Verfasser aber vor allem das Nachdenken über die Reformen aus rechtssystematischer Sicht an. Neben einer Vielzahl inhaltlicher Stellungnahmen zum MoMiG erscheint es tatsächlich angebracht, anhand der Entwicklung des MoMiG über ein neues "Symptom" - wie es Ulmer nennt - nachzudenken: Der Ansatz des Gesetzgebers, unter starkem Reformdruck, eine wohletablierte Rechtsprechung aus den Angeln zu heben. Mit anderen Worten bringt das Ziel der Deregulierung die Gefahr mit sich, dass unter Missachtung dogmatischer Stimmigkeit, letztlich nicht die erstrebte Vereinfachung erreicht wird, sondern ein in sich widersprüchliches und damit wenig konkurrenzfähiges Gesellschaftsrecht.
Ulmer selbst macht diese Gedanken nicht zum zentralen Thema seines Beitrages, dennoch sollten die genannten Aspekte bei der weiteren Entwicklung des MoMiG nicht außen vor gelassen werden.

Sonntag, 16. März 2008

Inkrafttreten des MoMiG erst im 3. Quartal 2008

Das Bundesministerium der Justiz geht mittlerweile selbst davon aus, dass das MoMiG erst im dritten Quartal diesen Jahres in Kraft treten werde.
Aufgrund der noch ausstehenden abschließenden Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und des „zweiten Durchgangs“ der Reform im Bundesrat erscheint ein Inkrafttreten(wie zunächst vielfach geäußert) im ersten Halbjahr tatsächlich nicht mehr realisierbar.

Redigiertes Wortprotoll der Anhörung des Rechtsausschusses zum MoMiG

Es liegt nun das Protokoll der 85. Sitzung des Rechtsausschusses (Öffentliche Anhörung) in redigierter Fassung vor (pdf-Dokument).

Materialien zur Entstehung des MoMiG

Ich möchte Sie auf das Angebot der Universität Augsburg zum MoMiG hinweisen: Hier finden Sie neben den Gesetzestexten und Literaturempfehlungen eine Liste folgender Stellungnahmen:

  • Pressemitteilung des DIHK vom 06.06.2006 (pdf)
  • Stellungnahme BDI/GDV v. 4.10.2006 (pdf)
  • Stellungnahme DNotV v. 22.9.2006 (pdf)
  • Stellungnahme Centrale für GmbH v. 29.5.2006 (pdf)
  • Stellungnahme BRAK, September 2006 (pdf)
  • Stellungnahme DAV (HandelsR), Februar 2007 (pdf)
  • Stellungnahme DAV (InsolvenzR), Mai 2007 (pdf)
  • Stellungnahme ZKA v. 14.9.2006 (pdf)

Donnerstag, 13. März 2008

Reform der Kapitalsicherung und Haftung in der Krise nach dem Regierungsentwurf des MoMiG

Karsten Schmidt entwickelt in seinem Aufsatz in der GmbHR 2007, 1072ff. sechs Leitsätze zu §30 GmbHG-E, §64 GmbHG-E und §15a InsO-E. Der Artikel beschreibt plausibel das Spannungsverhältnis zwischen der Reduzierung von Haftungsrisiken der Gesellschafter und der Verbesserung des Gläubigerschutzes. Schmidt zeigt hierbei auf, dass sich dieser Zielkonflikt nicht ohne Konsequenzen für die Organe der Gesellschaft auflösen lässt. Ab Seite 1076 nimmt Schmidt zu den geplanten Reformen des Kapitalersatzrechtes Stellung und krisitisert hierbei erneut den Wegfall der Rechtsprechungsregeln. Es folgen wichtige Erkenntnisse im Zusammenhang mit den neuen Zahlungsverboten der Geschäftsführung der GmbH. In der Tat stellt sich die Frage, ob die geplante Neuregelung zu einer "Überkompensation" durch Zahlungsverbote führen wird, wie es Schmidt an dieser Stelle prognostiziert.
Der Gesetzgeber sollte die neuen Entwicklungen im Bereich der Existenzvernichtungshaftung und die Unwägbarkeiten der Neufassung des §64 GmbHG-E dazu nutzen, über die Haftungsverschärfung der GmbH-Organe nachzudenken.

Mittwoch, 12. März 2008

Allgemeiner Überblick über das MoMiG

Für alle, die sich noch nicht näher mit den Veränderungen durch das MoMiG beschäftigt haben, findet sich ein informativer Überblick (nicht beschränkt auf das Kapitalersatzrecht) auf der Seite von GmbH Kompakt.

Dienstag, 11. März 2008

Anhörung des Rechtsausschusses

Am 23. Januar 2008 fand im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum MoMiG-Regierungsentwurf statt.
Angehört wurde hierbei die folgenden Sachverständigen:
  • Dr. Tilmann Götte, Präsident der Bundesnotarkammer
  • Prof. Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Prof. Dr. Barbara Grunewald, Universität zu Köln, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftrecht
  • Prof. Dr. Ulrich Haas, Universität Mainz, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
  • Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M., Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft
  • Prof. Dr. Michael Hoffmann-Becking, Deutscher Anwaltverein
  • Prof. Dr. Peter Jung, Universität Basel, Juristische Fakultät
  • Prof. Dr. Dres h.c. Marcus Lutter, Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht der Universität Bonn
  • Dr. Jürgen Möllering, Rechtsanwalt, Deutscher Industrie- und Handelskammertag
  • Prof. Dr. Peter Ries, Richter am Amtsgericht Charlottenburg, Professor an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin
  • Dr. Eckart Sünner, Bundesverband der Deutschen Industrie, Vorsitzender des BDI-Rechtsausschusses
  • Dr. Ulrich Wanner-Laufer, Rechtsanwalt
Die einzelnen Stellungnahmen sind hier abrufbar.

Montag, 10. März 2008

Beschreibung Promotionsvorhaben

Im Rahmen meiner praktischen Tätigkeit, als studentischer Mitarbeiter in einer auf deutsches und englisches Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei in Berlin, beschäftigte ich mich intensiv mit der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung der englischen private company limited by shares insbesondere auch im Vergleich zu der deutschen Gesellschaft mbH.
Der seit den bahnbrechenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Centros, Überseering, Inspire Art) entflammte "Wettbewerb der Rechtsordnungen" hat zu einem bemerkenswerten Umdenken geführt: Die deutsche GmbH soll international wettbewerbsfähig sein und der Gesetzgeber plant mit einer Vielzahl von Reformen die Attraktivität der GmbH wieder zu steigern.
Hierbei soll im Rahmen der Kapitalerhaltung insbesondere die bestehende Komplexität des Eigenkapitalersatzrechtes eine deutliche Deregulierung erfahren. Aus Sicht des mittelständischen GmbH-Geschäftsführers, der bei dem Reformvorhaben im Fokus des Gesetzgebers steht, ist das Kapitalersatzrecht kaum noch zu durchblicken und eine Ausrichtung hieran in der Praxis schwerlich möglich.

Das deutsche Kapitalersatzrecht "füllt mittlerweile ganze Bibliotheken" und steht seit Beginn an im Spannungsfeld zwischen Rechtsprechung und Literatur. Anders als im Rahmen der Novelle von 1980, wird sich der Gesetzgeber mit den geplanten Änderungen aber diesmal voraussichtlich durchsetzen können. Meine Dissertation stellt die neuen Regelungen zunächst im Einzelnen vor, analysiert die Unterschiede zur noch geltenden Rechtslage und zeigt Konsequenzen für Wirtschaft und Beratungspraxis auf. Es werden die Ziele des Gesetzgebers und ihre praktische Umsetzung durch das MoMiG untersucht, insbesondere die Ausswirkungen auf den Schutz außen stehender Gläubiger und die dogmatischen Grundlagen der neuen insolvenzrechtlichen Lösung. Hierbei werden die Probleme der neuen Gesetzesfassung erörtert und alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt bzw. Formulierungsvorschläge unterbreitet.

Die Stellung der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsordnungen wird unter Berücksichtung der neuen Regelungen der Gesellschafterfremdfinanzierung ebenfalls auf ihre Konkurrenzfähigkeit hin untersucht. Es handelt sich nicht um eine rechtsvergleichende Dissertation im engeren Sinne, dennoch werden auch Lösungen der aufgezeigten Probleme in anderen Mitgliedstaaten untersucht. Ebenso werden Fragen der Anwendbarkeit deutscher insolvenzrechtlicher Gläubigerschutzinstrumente auf Auslandsgesellschaften beantwortet, insbesondere aus dem Blickwinkel der Europäischen Niederlassungsfreiheit und unter Berücksichtigung des neuen Beschränkungsbegriffes. Auch der in der Vergangenheit merklich zugenommene Trend zum "Forum Shopping" zu den englischen Insolvenzgerichten wird kritisch beleuchtet und die verbleibenden Möglichkeiten hierzu nach Inkrafttreten des MoMiG analysiert. Hierbei wird die besondere Rolle der Auslegung der EuInsVO ebenso berücksichtigt, wie die - bislang - ungeklärten prozessualen Zuständigkeitsfragen von Annexverfahren.

Am Ende wird sich zeigen, ob die GmbH als "Kulturleistung ersten Ranges", durch das MoMiG auf den Wettbewerb der nächsten Jahre hinreichend vorbereitet wird.

Sonntag, 9. März 2008

Herzlich Willkommen

Noch befindet sich diese Seite im Aufbau. Ich freue mich daher nicht nur über Diskussionsbeiträge, sondern auch über Anregungen oder Kritik. Neben Informationen über den Fortschritt meiner Dissertation werde ich interessante Links rund um die GmbH-Reform einstellen. Gerne können auch Sie Links zu Informationen oder anderen blogs posten.
 
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