Montag, 26. Mai 2008

Update MoMiG Inkrafttreten: Weitere Verzögerung

Nachdem das MoMiG zunächst zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft treten sollte, war nun längere Zeit das dritte Quartel diesen Jahres als Ziel angepeilt. Nicht ganz überraschend hält der Gesetzgeber diesen Termin nicht mehr für haltbar und geht nun von einem Inkrafttreten des MoMiG zu Beginn des vierten Quartals 2008 aus.

Quelle: Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Bundesministerium der Justiz).

Sonntag, 11. Mai 2008

Inkrafttreten des MoMiG: Bundesministerium der Justiz hofft auf Verabschiedung im Bundestag noch im Sommer 2008

Unter binarymentalist ist die Antwort des Bundesministeriums der Justiz bezüglich des Inkrafttretens des MoMiG veröffentlicht. Dort äußert das Ministerium:

"Wir haben von Seiten des Ministeriums keinen Einfluss mehr auf den Zeitplan. Der Entwurf befindet sich im Deutschen Bundestag, dort im Rechtsausschuss, in den Beratungen - weitere Termine sind uns nicht bekannt. Wir hoffen aber trotz der starken Belastung der Abgeordneten mit anderen Vorhaben, dass der Entwurf zumindest im Bundestag noch vor dem Sommer verabschiedet werden und dann im Herbst in Kraft treten kann."


Mit anderen Worten scheint selbst die Verabschiedung durch den Bundestag vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr gewiss.

Die völlständige Antwort ist hier zu lesen.

Freitag, 2. Mai 2008

Beendet die Unternehmergesellschaft (UG) den Boom der englischen Limited? Einige Gedanken aus der Sicht deutscher Gesellschaftsgründer

In letzter Zeit erreichen mich öfter E-Mails betreffend die Frage, ob denn die neue Unternehmergesellschaft (UG) nach Inkrafttreten des MoMiG den bisherigen "Boom" von Gründungen der englischen Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland beenden wird.
Hierzu nur zwei Gedanken, welche das Stammkapital im Gesetzesentwurf und das Image in Deutschland betreffen, die bei dieser Frage künftig eine Rolle spielen werden: Die Attraktivität einer Gesellschaftsform, sei es eine inländische oder eine ausländische, wird häufig aus einer verobjektivierten Perspektive betrachtet, welche eine andere Bewertung einzelner Rechtsformunterschiede vornimmt als dies potentielle Gesellschaftsgründer tun. Der hauptsächliche Grund der Attraktivität der Limited in Deutschland liegt in dem fehlenden Erfordernis eines Mindeststammkapitals. Im Verhältnis hierzu dürften die anderen Vorteile der Ltd. in der Wahrnehmung der Gründer deutlich in den Hintergrund treten. Wie wird dieser Punkt bei der neuen Unternehmergesellschaft vom Gesetzgeber konstruiert:

§ 5 Absatz 3 GmbHG-E: In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.

Ein Viertel des Jahresüberschusses wird also anders als bei der Limited den Gesellschaftern nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Da es vorliegend nicht um Auswirkungen auf den Gläubigerschutz geht, ist dieser Aspekt aus Sicht potentieller Gründer ein Nachteil der neuen Unternehmergesellschaft. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Festsetzung des Mindeststammkapitals aus Sicht der deutschen Gründer wird dies das Hauptkriterium zur Unterschiedung zwischen UG und Ltd. werden. Anders gewendet: Deutsche Gründer, vornehmlich aus dem Bereich des Dienstleistungssektors, die auf der Suche nach einer Gesellschaftsform sind, die ihnen eine haftungsbeschränkte Tätigkeit mit wenig Kapitaleinsatz ermöglicht, werden auch künftig die Ltd. als deutliche Konkurrenz zur deutschen Unternehmergesellschaft in ihr Kalkül einbeziehen.
Sind die Gründer hingegen durchaus bereit, ein gewisses Kapital zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit aufzubringen, so ist der Weg zur "regulären" deutschen GmbH mit einer Einzahlung in Höhe von 5.000 Euro nicht mehr weit, was den Anwendungsbereich der Mini-GmbH in der Praxis nicht mehr so groß erscheinen lässt, wie man auf den ersten Blick noch vermuten mag.

Berücksichtigt man weiterhin einen zweiten Gedanken, nämlich die Frage nach dem Image einer Gesellschaftsform im deutschen Rechtsverkehr, so ist eine eindeutige Positionierung der UG noch ungewiss. Aus Gläubigerperspektive mag ihr im Gegensatz zur Limited weniger der schlechte Ruf einer ausländischen Gesellschaft mit unbekannter Rechtsordnung anhaften. Aufgrund der möglicherweise Jahre andauernden Geschäftstätigkeit ohne parallele Aufbringung eines Stammkapitals wird an der Kreditwürdigkeit aus Gläubigerperspektive allerdings sicher gezweifelt werden. Hieran wird auch der in Deutschland mittlerweile kritischere Ansatz bei der Beurteilung der Effektivität des Gläubigerschutzes durch Aufbringung eines Mindeststammkapitals in den nächsten Jahen erst einmal nichts ändern. Allerdings haftet auch der Limited trotz der gegenwärtig öfter vernommenen Betitulierung als mittlerweile "etablierte Rechtsform" teilweise immer noch ihr unseriöses Image als Billig-GmbH an. Mit Inkrafttreten des MoMiG wird der "Boom" der Limitedgründungen abnehmen, eine vollständige Verdrängung durch die Unternehmergesellschaft ist hingegen nicht zu erwarten.
 
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