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Donnerstag, 25. Februar 2010

Kann eine in England bereits gelöschte Ltd. in Deutschland verklagt werden?

Das Kammergericht (8 U 34/09) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob denn eine englische Ltd. nach ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister in Deutschland dennoch weiterhin parteifähig ist. Diese Frage ist in der Praxis von Bedeutung, da viele Gesellschafter ihren Publizitätspflichten nach englischem Recht nicht nachkommen, da sie ausschließlich in Deutschland tätig sind und sich nicht an die insoweit strengen Fristen des englischen Handelsregisters beim Companies House halten. Insbesondere besteht bei vielen Gesellschaftern und Geschäftsführern Unsicherheit wie sie die englischen Jahresabschlüsse zu erstellen haben, weshalb diese dann gar nicht oder deutlich zu spät eingereicht werden.

Das KG kam zu folgendem Ergebnis: "Eine nach englischem Recht gegründete Limited ist nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland nicht mehr passiv parteifähig, wenn sie im Inland kein Vermögen mehr hat."

Das Gericht erläutert, dass die Beendigung einer Gesellschaft aufgrund der Löschung im Gesellschaftsregister nach englischem Recht zur Folge habe, dass bestehendes Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergehe. Davon sei jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft betroffen, nicht Vermögen im Ausland. Bestehe demnach weiterhin im Ausland belegenes Vermögen, so bleibe trotz der Löschung und Auflösung der Ltd. die Gesellschaft in Deutschland als Restgesellschaft bestehen. Insoweit bleibe sie auch parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch das Bestehen von Vermögen innerhalb Deutschlands.

Praktische Folge ist demnach, dass die Löschung in England nicht dazu führt, dass der Ltd. nun in Deutschland nicht mehr parteifähig ist, wenn sie noch über in Deutschland belegenes Vermögen verfügt. Dies mag in der Praxis auch noch häufiger der Fall sein, da manche Gesellschafter ihren Publizitätspflichten zwar nicht nachkommen, dennoch aber in Deutschland den Geschäftsbetrieb der Ltd. noch weiterführen.

Eine Zusammenfassung des Urteils findet sich auch in der GmbHR 2010, R69-R70.

Montag, 14. Dezember 2009

Wie überführe ich die englische Ltd. auf eine deutsche GmbH oder UG?

Seit Inkrafttreten des MoMiG ist mittlerweile etwas Zeit ins Land gegangen und viele Gesellschafter, die sich noch vor Inkrafttreten der Reformen für eine englische Limited anstatt einer deutschen Gesellschaftsform entschieden haben, wünschen sich nun doch wieder eine deutsche GmbH bzw. eine Unternehmergesellschaft.

Bezüglich der Frage auf welche Art und Weise sich dieser Wunsch realisieren lässt und worauf in der Praxis zu achten ist, möchte ich den aktuellen Aufsatz von Sebastian Herrler und Dr. Susanne Schneider in DStR 2009, 2433 ff., mit dem Titel "Go ahead, come back - von der Limited (zurück) zur GmbH - Zivil- und steuerrechtliche Grundlagen mit Erfahrungsbericht" empfehlen. Die Autoren geben einen prägnanten Überblick über die Möglichkeiten der Überführung des Geschäftsbetriebes, beschreiben die einzelnen Schritte im Rahmen des Verschmelzungsverfahrens und gehen insbesondere auch auf die steuerlichen Folgen ein. Gleichzeitig erläutern sie die Unterschiede zwischen der Fortführung als GmbH bzw. UG. Insgesamt eine gelungene Darstellung deren Lektüre nur empfohlen werden kann.


Samstag, 18. Juli 2009

Limited in Deutschland: Mehr Abmeldungen als Anmeldungen

ich möchte auf den interessanten Beitrag von RA Dr. Niemeier in Status Recht (S. 165) hinweisen, der sich mit aktuellen Zahlen zur englischen Ltd. in Deutschland befasst. Nicht nur fallen die Neuanmeldungen dieser Gesellschaftsform weiterhin stetig ab sondern nun sind auch erstmals mehr Abmeldungen als Anmeldungen zu verzeichnen. Zudem sind die Insolvenzen der Ltd. im April 2009 gegenüber dem Vormonat um 72,3 % angestiegen. Zu Recht unterstreicht der Autor hierbei die Rolle der deutschen UG, diese habe den bisherigen Abwärtstrend der Ldt. lediglich verschärft.

Quelle: Status Recht, Ausgabe 07-08
 
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