Montag, 30. Juni 2008

Wochenzeitung "Das Parlament" des Deutschen Bundestages befasst sich mit der Verabschiedung des MoMiG

Die Wochenzeitschrift "Das Parlament" des Deutschen Bundestages widmet das Thema der Woche in seiner aktuellen Ausgabe (27/08) dem MoMiG. Zwei Artikel stellen Neuerungen des verabschiedeten Gesetzes vor:

Joachim Jahn stellt unter dem Titel "Kein Zwang zum Stammkapital" die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als "Light Variante" der bisherigen GmbH vor. Er berichtet über den Hintergrund der Gesetzesreform, insbesondere die Konkurenz durch die englische Limited und die zunächst vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro. Weiter wird auf die sog. "Firmenbestattungen" eingegangen sowie auf die geplanten Zustellungserleichterungen. Ebenso werden die Vereinfachungen des Kapitalerhaltungsrechts kurz angesprochen. Sein Fazit bezüglich der Unternehmergesellschaft lautet denn:
"Ob der Markt der 'UG (haftungsbeschränkt)' Vertrauen entgegen bringen wird, bleibt abzuwarten. Außerdem bastelt die EU bereits an einer Alternative: Sie treibt die Einführung einer "Europäischen Privatgesellschaft" voran. Für diese könnten sich Firmeninhaber dann freiwillig anstelle einer der zahlreichen nationalen Rechtsformen entscheiden. Der Vorteil: Die Regeln einer solchen 'Europa-GmbH' wären europaweit einheitlich - einigermaßen jedenfalls."

Der zweite Artikel mit dem Titel "Eine 'kleine Revolution' " von Bernard Bode befasst sich mit den kontroversen Haltungen der Parteien betreffend die Einführung der Unternehmergesellschaft.

Donnerstag, 26. Juni 2008

Bundestag beschließt MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses

Heute fand die zweite und dritte Lesung im Bundestag statt und das MoMiG wurde in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen.

Für die Gesellschafterfremdfinanzierung sind besonders die Neuregelung der Nutzungsüberlassung in §39 Abs.3 InsO von Bedeutung. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers das Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, erfolgt nun dessen Kodifizierung nach Vorbild des österreichischen EKEG. Detailliert geregelt sind nicht nur die Überlassungspflicht, sondern auch die Vergütung des Gesellschafters.

Ebenfalls bedeutsam für die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen ist die begrüßenswerte Änderung des §19 Abs.2 InsO. Nachdem der Gesetzgeber sich sowohl nach dem Referentenentwurf als auch nach dem Regierungsentwurf bezüglich der Passivierung von Gesellschafterforderungen umentschieden hatte, ist nun eine interessengerechte Lösung gefunden.
Keine Änderung erfuhren hingegen die Abschaffung der Rechtsprechungsregeln und die Anfechtungsfrist des §135 InsO.


Quelle:
Link von der Seite des Bundestags: MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Hier direkt als pdf.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
Siehe für eine Zusammenfassung auch den blog: GmbH kompakt.

Samstag, 14. Juni 2008

Neueste Änderungen MoMiG: Mindeststammkapital und Nutzungsüberlassung

In den letzten Wochen wurde bereits deutlich, dass es in wichtigen Punkten nicht bei den im Regierungsentwurf des MoMiG gefundenen Lösungen bleiben wird. Nun hat sich Prof. Dr. Ulrich Seibert (Bundesministerium der Justiz) im Rahmen der Veranstaltung Forum Unternehmensrecht am 11.06.2008 - Aktuelle Entwicklungen im Aktien- und GmbH-Recht zu den neuesten Veränderungen geäußert. Es bestätigt sich zunehmend der Eindruck, dass auf den letzten Metern nun zum Teil doch noch erstaunliche Modifizierungen vorgenommen werden sollen.

Zunächst zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Prof. Seibert bestätigte, dass am 18.Juni 2008 eine abschließende Anhörung im Rechtsausschuss stattfinden werde, die zweite und dritte Lesung im Bundestag folge am 26. Juni 2008 und der zweite Durchgang im Bundesrat dann erst nach der Sommerpause im September 2008.

Mindeststammkapital:
Es scheint nun tatsächlich dabei zu bleiben, dass das Mindeststammkapital nicht herabgesetzt wird. Aus dem Vortrag von Prof. Seibert wurde deutlich, dass die Absenkung auf 10.000 Euro aus Angst vor Reputationsverlusten unterbleiben wird. Diese Ängste sollen in besonderem Maße von Seiten des Mittelstandes geäußert worden sein. Das Erfordernis des Mindeststammkapitals in dieser Höhe soll demnach als Seriösitätsgarantie dienen und die GmbH - stärker als nach dem Regierungsentwurf - von der Unternehmergesellschaft distanzieren. Ob diese Überlegungen tatsächlich die Beibehaltung rechtfertigen können, erscheint mit dieser Begründung allerdings zweifelhaft, ist der Gedanke des "Images" der deutschen GmbH letztlich nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Höhe des Mindeststammkapitals eine Rolle spielen sollte.

Insolvenzrechtliche Themen:
Besonders überraschend sind die geplanten Änderungen bezüglich der ehemaligen eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung. War der Gesetzgeber - entgegen starker Kritik aus der Literatur - bisher bestrebt, dieses Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, wird nun eine gesetzliche Regelung angestrebt. Hierfür soll die entsprechende österreichische Regelung als Vorbild herangezogen werden. Im Ergebnis soll eine weitere Pflicht zur Nutzungsüberlassung für die Dauer eines Jahres geschaffen werden. Weitere Veränderungen betreffen die Fassung des §19 InsO.
Insgesamt verwundert es, dass "auf den letzten Metern" der Reform noch derart grundlegende Veränderungen vorgenommen werden sollen. Die Auswirkungen lassen sich mangels weiterer Informationen allerdings noch nicht absehen und so fällt derzeit auch eine Würdigung schwer. Es verbleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber mit den Bedenken der Literatur hinreichend auseinandersetzt.

Quelle:
Videoaufzeichnung der Rede von Prof. Seibert (unterstützt nur den Internet Explorer)
Eine Zusammenfassung findet sich hier (Wiss. Mit. Dr. Jutta Lommatzsch)



Donnerstag, 5. Juni 2008

Bleibt das Stammkapital der GmbH auch nach dem MoMiG bei 25.000 Euro?

Nachdem über längere Zeit nicht viel über die gesetzgeberischen Aktivitäten auf dem Gebiet des MoMiG zu berichten war, gibt es nun möglicherweise eine überraschende Veränderung: Status Recht berichtet in seiner aktuellen Ausgabe davon, dass der Bundestags-Rechtsausschuss vermutlich folgende Änderungen beschließen werde:

  • Beibehaltung des Mindeststammkapitals bei 25.000 € wegen Einführung der Unternehmergesellschaft mbH
  • Streichung der elektronischen Gründungsmöglichkeit mit amtlicher Mustersatzung; stattdessen notariell beurkundetes Gründungsprotokoll (Kosten?)
  • "Anrechnungslösung" bei verdeckter Sacheinlage
In anderen blogs ist denn auch schon die Rede von einem Scheitern der deutschen GmbH- Reform (GmbHRecht.at, RA Dr. Lukas Fantur)

Auch wenn die Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals nicht die einzig wichtige Reform des MoMiG darstellt, so es aber doch die Veränderung auf die wohl die meisten potentiellen Gründer zu warten scheinen. Sollte die Absenkung auf 10.000 Euro tatsählich nicht erfolgen, so wird dies die Nachfrage nach der Unternehmergesellschaft (UG) voraussichtlich deutlich erhöhen. Auch die lang herbeigesehnte elektronische Gründung, bisher als deutlicher Nachteil der GmbH gegenüber der Limited gewertet, scheint wieder Zweifel hervorzurufen. Man darf also gespannt sein, was von dem Regierungsentwurf des MoMiG letztendlich übrig bleiben wird. Auch als ziemlich sicher einzuordnende Modifikationen stehen nun scheinbar doch wieder im Zentrum der Diskussion.

Montag, 2. Juni 2008

MoMiG: 2. und 3. Lesung im Bundestag jetzt voraussichtlich am 26. Juni 2008

Prof. Ulrich Noack hat sicherlich nicht Unrecht, wenn er in seinem blog bezüglich des MoMiG von nicht gerade aktionistischer Gesetzgebung spricht und darauf hinweist, dass die Vorstellung des Referentenentwurfs nun mittlerweile bereits zwei Jahre zurückliege.

Interessanterweise verfügt er aber über Informationen aus parlamentarischen Kreisen und teilt mit, dass die zweite und dritte Lesung nun am 26. Juni 2008 geplant sei.

Quelle: Unternehmensrechtliche Notizen
 
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