Heute fand die zweite und dritte Lesung im Bundestag statt und das MoMiG wurde in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen.
Für die Gesellschafterfremdfinanzierung sind besonders die Neuregelung der Nutzungsüberlassung in §39 Abs.3 InsO von Bedeutung. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers das Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, erfolgt nun dessen Kodifizierung nach Vorbild des österreichischen EKEG. Detailliert geregelt sind nicht nur die Überlassungspflicht, sondern auch die Vergütung des Gesellschafters.
Ebenfalls bedeutsam für die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen ist die begrüßenswerte Änderung des §19 Abs.2 InsO. Nachdem der Gesetzgeber sich sowohl nach dem Referentenentwurf als auch nach dem Regierungsentwurf bezüglich der Passivierung von Gesellschafterforderungen umentschieden hatte, ist nun eine interessengerechte Lösung gefunden.
Keine Änderung erfuhren hingegen die Abschaffung der Rechtsprechungsregeln und die Anfechtungsfrist des §135 InsO.
Quelle:
Link von der Seite des Bundestags: MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Hier direkt als pdf.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
Siehe für eine Zusammenfassung auch den blog: GmbH kompakt.
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