Das MoMiG ermöglicht eine einfachere Gesellschaftsgründung für die GmbH und die Unternehmergesellschaft (UG). So erlaubt §2 Abs.1a GmbHG die Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls, wenn die Gesellschaft höchsten drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Dieses Dokument gilt dann zugleich auch als Gesellschafterliste.
Der memento Verlag hat in seiner Übersicht zur GmbH-Reform einmal die Notarkosten nach der Reform aufgezeigt:
In Bezug auf die Notarkosten wird die Beurkundung des Musterprotokolls gegenüber sonstigen GmbH-Gesellschaftsverträgen privilegiert, indem der Mindestgeschäftswert von 25.000 €, der ansonsten Ausgangspunkt für die Kostenberechnung ist, bei Verwendung des Musterprotokolls nicht gilt (§ 41d KostO-neu). Dadurch fallen die Notarkosten bei einer UG (haftungsbeschränkt), die das Protokoll verwendet, um einiges niedriger aus als bei Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrags. Bei einer Einpersonen-UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von bis zu 1.000 € löst so die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls einschließlich der Handelsregister-Anmeldung Notargebühren von insgesamt 20 € aus. Bei der „klassischen“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € ergibt sich keine Ersparnis. Hier fallen bei einer Einpersonen-Gründung (Stammkapital 25.000 €) 126 € an Gebühren an (84 € für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und 42 € für die Anmeldung), und zwar unabhängig davon, ob das Musterprotokoll verwendet wird oder ein individueller Gesellschaftsvertrag.
Quelle: Die GmbH-Reform 2008 des memento Verlages (pdf-Format)
Der memento Verlag hat in seiner Übersicht zur GmbH-Reform einmal die Notarkosten nach der Reform aufgezeigt:
In Bezug auf die Notarkosten wird die Beurkundung des Musterprotokolls gegenüber sonstigen GmbH-Gesellschaftsverträgen privilegiert, indem der Mindestgeschäftswert von 25.000 €, der ansonsten Ausgangspunkt für die Kostenberechnung ist, bei Verwendung des Musterprotokolls nicht gilt (§ 41d KostO-neu). Dadurch fallen die Notarkosten bei einer UG (haftungsbeschränkt), die das Protokoll verwendet, um einiges niedriger aus als bei Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrags. Bei einer Einpersonen-UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von bis zu 1.000 € löst so die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls einschließlich der Handelsregister-Anmeldung Notargebühren von insgesamt 20 € aus. Bei der „klassischen“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € ergibt sich keine Ersparnis. Hier fallen bei einer Einpersonen-Gründung (Stammkapital 25.000 €) 126 € an Gebühren an (84 € für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und 42 € für die Anmeldung), und zwar unabhängig davon, ob das Musterprotokoll verwendet wird oder ein individueller Gesellschaftsvertrag.
Quelle: Die GmbH-Reform 2008 des memento Verlages (pdf-Format)
1 Kommentar:
Oft entsteht der Eindruck, dass die Gründung der UG mit Musterprotokoll insgesamt beim Notar nur 20,00 Euro kosten würde. Das ist allerdings nur ein Teil der Kostenrechnung. Hinzu kommen die Auslagen für Kopien/Scannen und die Auslagen für die Übermittlung von elektronischen Dateianhängen, sowie die Umsatzsteuer.
Fasst man diese Einzelpositionen zusammen, liegen die gesamten Notarkosten für den oben beschriebenen Fall regelmäßig bei etwa 100,00 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Mayer
http://www.anwaelte-mayer.de
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