Donnerstag, 25. Februar 2010

Kann eine in England bereits gelöschte Ltd. in Deutschland verklagt werden?

Das Kammergericht (8 U 34/09) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob denn eine englische Ltd. nach ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister in Deutschland dennoch weiterhin parteifähig ist. Diese Frage ist in der Praxis von Bedeutung, da viele Gesellschafter ihren Publizitätspflichten nach englischem Recht nicht nachkommen, da sie ausschließlich in Deutschland tätig sind und sich nicht an die insoweit strengen Fristen des englischen Handelsregisters beim Companies House halten. Insbesondere besteht bei vielen Gesellschaftern und Geschäftsführern Unsicherheit wie sie die englischen Jahresabschlüsse zu erstellen haben, weshalb diese dann gar nicht oder deutlich zu spät eingereicht werden.

Das KG kam zu folgendem Ergebnis: "Eine nach englischem Recht gegründete Limited ist nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland nicht mehr passiv parteifähig, wenn sie im Inland kein Vermögen mehr hat."

Das Gericht erläutert, dass die Beendigung einer Gesellschaft aufgrund der Löschung im Gesellschaftsregister nach englischem Recht zur Folge habe, dass bestehendes Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergehe. Davon sei jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft betroffen, nicht Vermögen im Ausland. Bestehe demnach weiterhin im Ausland belegenes Vermögen, so bleibe trotz der Löschung und Auflösung der Ltd. die Gesellschaft in Deutschland als Restgesellschaft bestehen. Insoweit bleibe sie auch parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch das Bestehen von Vermögen innerhalb Deutschlands.

Praktische Folge ist demnach, dass die Löschung in England nicht dazu führt, dass der Ltd. nun in Deutschland nicht mehr parteifähig ist, wenn sie noch über in Deutschland belegenes Vermögen verfügt. Dies mag in der Praxis auch noch häufiger der Fall sein, da manche Gesellschafter ihren Publizitätspflichten zwar nicht nachkommen, dennoch aber in Deutschland den Geschäftsbetrieb der Ltd. noch weiterführen.

Eine Zusammenfassung des Urteils findet sich auch in der GmbHR 2010, R69-R70.

1 Kommentar:

Volkskredit hat gesagt…

Wenn ein Deutscher eine LTD. braucht und mit Deutschen recht nich klar kommt der sollte in der BRD kein geschäft machen dürfen. Das wäre das selbe ich mache in einem Land den Führerschein weil ich in BRD ihn nicht schafe und dann hier fahren will.

 
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