Sonntag, 3. Mai 2009

Thüringer Oberlandesgericht zur Anwendbarkeit des bisherigen Kapitalersatzrechts

Das Thüringer Oberlandesgericht (6 U 761/07) hat ebenfalls zur Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechungsregeln Stellung genommen: Nach Ansicht des Gerichts komme das bisherige Recht auch nach Inkrafttreten des MoMiG dann weiterhin zur Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgt sei. Dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des BGH (siehe vorgehendes posting).

Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel hat sich an dieser Stelle interessante Gedanken zu einer möglichen weiteren Ausdehung dieser Rechtsprechung gemacht. Er stellt die Überlegung an, dass die Rechtsprechung es sogar genügen lassen könnte, dass nur die Darlehensgewährung vor dem 01.11.2008 erfolgte (unabhängig davon, ob das Darlehen auch vor dem 01.11.2008 zurückgezahlt wurde). Damit würde die Zahl der „Altfälle“, auf die die alten Regelungen des Eigenkapitalersatzrechts doch noch anzuwenden sind, dann deutlich ausgeweitet.

Eine interessante Fragestellung und letztlich die nach den bisherigen Urteilen in der Tat noch offen gebliebene Frage zur Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechungsregeln. Meines Erachtens nach dürfte einer solchen Ausdehnung des Anwendungsbereiches allerdings der Charakter des Darlehensvertrages als Dauerschuldverhältnis entgegenstehen. Maßgeblich müsste demnach auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta abzustellen sein. Es bleibt indes abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage noch äußern wird.

Link zum Urteil (via Dr. Schmidt Verlag)

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