Das OLG München (Urteil vom 05.05.2010 - 7 U 4134/09) hat sich zu der Frage des Anwendungsbereichs der bisherigen Regelungen zu den kapitalersetzenden Darlehen geäußert. Es ging u.a. um die Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten von Ende 2006 bis Beginn des Jahres 2009, welche nun klageweise geltend gemacht wurden. Die Beklagte wandte hiergegen unter anderem ein, dass der Rückzahlung aufgrund des kapitalersetzenden Charakters des Darlehens die bisherigen §§ 30, 31, 32a GmbHG entgegenstehen würden.
Das OLG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass auf den vorliegenden Fall stattdessen neues Recht und damit auch § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. anwendbar sei: "Fortan gibt es folgenden Dualismus: „Altfälle“ sind solche, in denen vor dem Stichtag 1.11.2008 das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet wurde. Für sie gilt das alte Recht (Artikel 103 d EGInsO) einschließlich der sogenannten „Rechtsprechungsregeln“. Das neue Recht ist anwendbar, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach dem Stichtag 1.11.2008 eröffnet wurde. [...] Vorliegend ist über die Gesellschaft das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet worden, so dass hier ausschließlich das neue Recht anwendbar ist."
Hierbei verweist das Gericht auf die bisher zu der Frage der Fortegltung bisherigen Rechts ergangene BGH-Rechtsprechung (abgedr. in NJW 2009, 1277). Jedoch kann die seitens des OLG aufgestellte Regel, dass neues Recht immer dann gelte, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 1.11.2008 eröffnet wird, nicht überzeugen. Denn eine der wichtigsten Fragestellungen - die seitens des BGH bislang nicht entschieden wurde - ist die Frage welche Rolle der Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Rechtshandlung hierbei spielt. Insbesondere ist offen, ob ausschließlich neues Recht auch dann gelten soll, wenn zwar das Insolvenzverfahren erst nach dem 1.11.2008 eröffnet wurde, die Darlehensrückzahlung aber bereits vor diesem Stichtag erfolgte. In solchen Fällen sprechen meines Erachtens nach bessere Gründe dafür, weiterhin die bisherigen Rechtsprechungsregeln anzuwenden. Andernfalls würden bereits entstandene Rückzahlungsansprüche nachträglich wieder entfallen obwohl § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. eine derartige Rückwirkung gerade nicht zukommt.
Vorliegend wäre die - begehrte - Rückzahlung nach dem 1.11.2008 erfolgt, weshalb dem OLG München im Ergebnis aber zuzustimmen ist. Es bleibt abzuwarten, wie die soeben beschriebene Problematik höchstrichterlich gelöst werden wird.
Hierbei verweist das Gericht auf die bisher zu der Frage der Fortegltung bisherigen Rechts ergangene BGH-Rechtsprechung (abgedr. in NJW 2009, 1277). Jedoch kann die seitens des OLG aufgestellte Regel, dass neues Recht immer dann gelte, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 1.11.2008 eröffnet wird, nicht überzeugen. Denn eine der wichtigsten Fragestellungen - die seitens des BGH bislang nicht entschieden wurde - ist die Frage welche Rolle der Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Rechtshandlung hierbei spielt. Insbesondere ist offen, ob ausschließlich neues Recht auch dann gelten soll, wenn zwar das Insolvenzverfahren erst nach dem 1.11.2008 eröffnet wurde, die Darlehensrückzahlung aber bereits vor diesem Stichtag erfolgte. In solchen Fällen sprechen meines Erachtens nach bessere Gründe dafür, weiterhin die bisherigen Rechtsprechungsregeln anzuwenden. Andernfalls würden bereits entstandene Rückzahlungsansprüche nachträglich wieder entfallen obwohl § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. eine derartige Rückwirkung gerade nicht zukommt.
Vorliegend wäre die - begehrte - Rückzahlung nach dem 1.11.2008 erfolgt, weshalb dem OLG München im Ergebnis aber zuzustimmen ist. Es bleibt abzuwarten, wie die soeben beschriebene Problematik höchstrichterlich gelöst werden wird.