Donnerstag, 25. Februar 2010

Kann eine in England bereits gelöschte Ltd. in Deutschland verklagt werden?

Das Kammergericht (8 U 34/09) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob denn eine englische Ltd. nach ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister in Deutschland dennoch weiterhin parteifähig ist. Diese Frage ist in der Praxis von Bedeutung, da viele Gesellschafter ihren Publizitätspflichten nach englischem Recht nicht nachkommen, da sie ausschließlich in Deutschland tätig sind und sich nicht an die insoweit strengen Fristen des englischen Handelsregisters beim Companies House halten. Insbesondere besteht bei vielen Gesellschaftern und Geschäftsführern Unsicherheit wie sie die englischen Jahresabschlüsse zu erstellen haben, weshalb diese dann gar nicht oder deutlich zu spät eingereicht werden.

Das KG kam zu folgendem Ergebnis: "Eine nach englischem Recht gegründete Limited ist nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland nicht mehr passiv parteifähig, wenn sie im Inland kein Vermögen mehr hat."

Das Gericht erläutert, dass die Beendigung einer Gesellschaft aufgrund der Löschung im Gesellschaftsregister nach englischem Recht zur Folge habe, dass bestehendes Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergehe. Davon sei jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft betroffen, nicht Vermögen im Ausland. Bestehe demnach weiterhin im Ausland belegenes Vermögen, so bleibe trotz der Löschung und Auflösung der Ltd. die Gesellschaft in Deutschland als Restgesellschaft bestehen. Insoweit bleibe sie auch parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch das Bestehen von Vermögen innerhalb Deutschlands.

Praktische Folge ist demnach, dass die Löschung in England nicht dazu führt, dass der Ltd. nun in Deutschland nicht mehr parteifähig ist, wenn sie noch über in Deutschland belegenes Vermögen verfügt. Dies mag in der Praxis auch noch häufiger der Fall sein, da manche Gesellschafter ihren Publizitätspflichten zwar nicht nachkommen, dennoch aber in Deutschland den Geschäftsbetrieb der Ltd. noch weiterführen.

Eine Zusammenfassung des Urteils findet sich auch in der GmbHR 2010, R69-R70.

Sonntag, 21. Februar 2010

Übersicht über die GmbH-Reform inkl. Unternehmergesellschaft (Gratis-pdf)

Über haufe.de lässt sich ein 23-seitiger - sehr übersichtlicher - Beitrag zu den wichtigsten Änderungen der GmbH und zu der neuen Unternehmergesellschaft UG herunterladen.

Für alle, die sich einen ersten Überblick verschaffen wollen: pdf-link

Recht der Gesellschafterdarlehen in Polen

In der aktuellen Ausgabe der WiRO (Wirtschaft und Recht in Osteuropa) befasst sich Rechtsanwalt Maciej Miedziejko unter dem Titel "Gesellschafterdarlehen im polnischen Gesellschaftsrecht" auf S. 41 ff. mit den rechtlichen Konsequenzen der Gesellschafterfremdfinanzierung.

Der Autor zeigt zunächst Unterschiede und Gemeinsamkeiten der deutschen §§ 32a, 32b GmbHG und des polnischen Art. 14 § 3 des polnischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften auf. Anders als - bislang - das deutsche Recht, hat sich der polnische Gesetzgeber von Beginn an für eine rechtsformübergreifende Erfassung von Gesellschafterdarlehen entschieden. So richtet sich Art. 14 § 3 nicht nur an die GmbH sondern auch an die polnische Aktiengesellschaft. Weitere Unterschiede bestehen hinsichtlich des Adressatenkreises und der Tatsache, dass der polnische Gesetzgeber nur Darlehen und nicht vergleichbare Rechtshandlungen einer Sonderbehandlung unterzieht.
Sodann untersucht der Autor anhand kritischer Fallgruppen (Zahlung des Darlehens nach Eintritt der Insolvenz, Rückgewähr bereits gezahlter Darlehen, Einbeziehung Dritter etc.) die in der polnischen Praxis relevanten Streitfragen. Insbesondere wird das Problem der Privilegierung anderer - von der gesetzlichen Regelung in Art. 14 § 3 nicht erfasster - Finanzierungsinstrumente dargelegt und nachvollziehbar für eine Erfassung wirtschaftlich vergleichbarer Finanzierungsarten plädiert. Ein Problempunkt der seit jeher auch im deutschen Recht kritisch diskutiert wurde und nunmehr trotz der (teilweisen) gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 3 InsO weiterhin im Fluss ist.

Ein lesenswerter Beitrag der einmal mehr zeigt, dass die Problempunkte der Sonderbehandlung von Gesellschafterdarlehen in ähnlicher Weise auch in anderen Jurisdiktionen diskutiert werden.

Bezüglich einiger der Streitfragen, die im Rahmen der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung auftauchen, ist zudem kürzlich ein neuer Aufsatz in der GmbHR 2010, S. 179 ff. erschienen.
 
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