In einer Sonderausgabe "MoMiG aktuell" des beck Verlages werden drei Experten nach ihrer Meinung zum MoMiG befragt: Als Interview-Partner standen dafür Professor Dr. Martin Henssler, Universität zu Köln, der Vorsitzende des 2. Zivilsenats des BGH Prof. Dr. Wulf Goette und Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, Oppenhoff, Köln, zur Verfügung. Hierdurch soll das MoMiG einmal von drei verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden.
Quelle: MoMiG aktuell (GmbH-Reform 2008) als pdf.
Sonntag, 10. August 2008
Montag, 21. Juli 2008
Zusammenfassung der Änderungen des MoMiG durch den Bundestag (NJW Aktuell 30/2008)
In der Ausgabe 30/2008 der NJW Aktuell, hat Rechtsanwältin Annika Böhm, Referentin für Gesellschafts- und Bilanzrecht, DIHK, Brüssel, eine Übersicht der Änderungen des MoMiG durch den Bundestag zusammengestellt. Ein empfehlenswerter Artikel um sich schnell einen Überblick über die teils doch erheblichen Modifizierungen zu verschaffen.
Quelle:
Der Artikel ist hier via beck abrufbar
Hier findet sich der entsprechende Eintrag im beck-blog
Quelle:
Der Artikel ist hier via beck abrufbar
Hier findet sich der entsprechende Eintrag im beck-blog
Freitag, 11. Juli 2008
Rede der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Auf den Seiten der Bundesregierung ist nun die Rede der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zur Verabschiedung des MoMiG durch den Bundestag veröffentlicht.
Auszug:
Herr Präsident!
Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen!
Die Reform des GmbH-Rechts, die wir heute verabschieden, ist, wie Herr Gehb – ich glaube, gegenüber der FAZ – schon gesagt hat, eine historische Reform.
Es ist in der Tat eine Überarbeitung des GmbH-Rechts, wie wir sie seit 1892 noch nicht gehabt haben. Es ist eine ganz massive Entrümpelung und eine Anpassung dieses Rechts an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse. Insofern bedanke ich mich dafür, dass wir so weit gekommen sind. Ich glaube, mit mir danken ganz viele Bürgerinnen und Bürger, auch junge Menschen, die Unternehmen gründen wollen. Unser Haus verzeichnet zwar zu vielen Themen Eingänge, aber es war auffällig, dass gerade zur Reform des GmbH-Rechts viele Briefe und E-Mails kamen. Die Menschen haben uns gefragt: Wann seid ihr denn endlich so weit? – Die Reform ist schließlich sehr umfangreich beraten worden. Die meisten wollen keine Limited, sondern eine vereinfachte GmbH, und dass sie keine Limited wollen, ist eine richtige und gute Entscheidung.
Hier finden Sie die gesamte Rede, hier auch als pdf zum download.
Auszug:
Herr Präsident!
Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen!
Die Reform des GmbH-Rechts, die wir heute verabschieden, ist, wie Herr Gehb – ich glaube, gegenüber der FAZ – schon gesagt hat, eine historische Reform.
Es ist in der Tat eine Überarbeitung des GmbH-Rechts, wie wir sie seit 1892 noch nicht gehabt haben. Es ist eine ganz massive Entrümpelung und eine Anpassung dieses Rechts an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse. Insofern bedanke ich mich dafür, dass wir so weit gekommen sind. Ich glaube, mit mir danken ganz viele Bürgerinnen und Bürger, auch junge Menschen, die Unternehmen gründen wollen. Unser Haus verzeichnet zwar zu vielen Themen Eingänge, aber es war auffällig, dass gerade zur Reform des GmbH-Rechts viele Briefe und E-Mails kamen. Die Menschen haben uns gefragt: Wann seid ihr denn endlich so weit? – Die Reform ist schließlich sehr umfangreich beraten worden. Die meisten wollen keine Limited, sondern eine vereinfachte GmbH, und dass sie keine Limited wollen, ist eine richtige und gute Entscheidung.
Hier finden Sie die gesamte Rede, hier auch als pdf zum download.
MoMiG - Ende gut, alles gut? Aktuelle Ausgabe Status Recht
Nach dem Beschluss des MoMiG im Bundestag gibt es in der aktuellen Ausgabe "Status Recht" (Heft 7) erste Stellungnahmen zu den neuesten Veränderungen.
Prof. Dr. Ulrich Noack (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) äußert sich unter dem Titel MoMiG - Ende gut, alles gut? zu der Neuregelung der Finanzverfassung der GmbH. Neben den Neuerungen betreffend die Sacheinlage, spricht er die Nutzungsüberlassung, die Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und die Mitwirkung der Notare bei Anteilsverkauf und Gründung der neuen Unternehmergesellschaft an.
Zu Recht weist er hierbei in Zusammenhang mit der Neufassung des §19 Abs.2 InsO darauf hin, dass die vom Gesetzgeber jetzt offenkundig als eines der Hauptargumente herangezogene "Warnfunktion" der Passivierung nicht entscheidend sei. In der Tat ist diese Funktion der Passivierung in der Praxis durchaus wünschenswert und wird daher auch von Befürwortern der Passivierungspflicht häufig als Argument herangezogen, von zentraler Bedeutung ist sie indes nicht. So dreht sich denn auch die Diskussion in der Literatur hauptsächlich um die Frage der Schutzbedürftigkeit der Gesellschaftsgläubiger und den richtigen Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Diese Aspekte sind für die Neufassung des §19 InsO sowohl aus rechtlicher als auch aus ökonomischer Perspektive von entscheidender Bedeutung. Zumindest im Ergebnis vermag die Neuregelung allerdings zu überzeugen.
Weitere Artikel zum MoMiG in der Ausgabe sind:
GmbH-Reform: Insgesamt noch kleine Änderungen - insgesamt eine "kleine Revolution"?
und
Zum GmbH-Reformfinale
Prof. Dr. Ulrich Noack (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) äußert sich unter dem Titel MoMiG - Ende gut, alles gut? zu der Neuregelung der Finanzverfassung der GmbH. Neben den Neuerungen betreffend die Sacheinlage, spricht er die Nutzungsüberlassung, die Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und die Mitwirkung der Notare bei Anteilsverkauf und Gründung der neuen Unternehmergesellschaft an.
Zu Recht weist er hierbei in Zusammenhang mit der Neufassung des §19 Abs.2 InsO darauf hin, dass die vom Gesetzgeber jetzt offenkundig als eines der Hauptargumente herangezogene "Warnfunktion" der Passivierung nicht entscheidend sei. In der Tat ist diese Funktion der Passivierung in der Praxis durchaus wünschenswert und wird daher auch von Befürwortern der Passivierungspflicht häufig als Argument herangezogen, von zentraler Bedeutung ist sie indes nicht. So dreht sich denn auch die Diskussion in der Literatur hauptsächlich um die Frage der Schutzbedürftigkeit der Gesellschaftsgläubiger und den richtigen Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Diese Aspekte sind für die Neufassung des §19 InsO sowohl aus rechtlicher als auch aus ökonomischer Perspektive von entscheidender Bedeutung. Zumindest im Ergebnis vermag die Neuregelung allerdings zu überzeugen.
Weitere Artikel zum MoMiG in der Ausgabe sind:
GmbH-Reform: Insgesamt noch kleine Änderungen - insgesamt eine "kleine Revolution"?
und
Zum GmbH-Reformfinale
Montag, 30. Juni 2008
Wochenzeitung "Das Parlament" des Deutschen Bundestages befasst sich mit der Verabschiedung des MoMiG
Die Wochenzeitschrift "Das Parlament" des Deutschen Bundestages widmet das Thema der Woche in seiner aktuellen Ausgabe (27/08) dem MoMiG. Zwei Artikel stellen Neuerungen des verabschiedeten Gesetzes vor:
Joachim Jahn stellt unter dem Titel "Kein Zwang zum Stammkapital" die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als "Light Variante" der bisherigen GmbH vor. Er berichtet über den Hintergrund der Gesetzesreform, insbesondere die Konkurenz durch die englische Limited und die zunächst vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro. Weiter wird auf die sog. "Firmenbestattungen" eingegangen sowie auf die geplanten Zustellungserleichterungen. Ebenso werden die Vereinfachungen des Kapitalerhaltungsrechts kurz angesprochen. Sein Fazit bezüglich der Unternehmergesellschaft lautet denn:
"Ob der Markt der 'UG (haftungsbeschränkt)' Vertrauen entgegen bringen wird, bleibt abzuwarten. Außerdem bastelt die EU bereits an einer Alternative: Sie treibt die Einführung einer "Europäischen Privatgesellschaft" voran. Für diese könnten sich Firmeninhaber dann freiwillig anstelle einer der zahlreichen nationalen Rechtsformen entscheiden. Der Vorteil: Die Regeln einer solchen 'Europa-GmbH' wären europaweit einheitlich - einigermaßen jedenfalls."
Der zweite Artikel mit dem Titel "Eine 'kleine Revolution' " von Bernard Bode befasst sich mit den kontroversen Haltungen der Parteien betreffend die Einführung der Unternehmergesellschaft.
Joachim Jahn stellt unter dem Titel "Kein Zwang zum Stammkapital" die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als "Light Variante" der bisherigen GmbH vor. Er berichtet über den Hintergrund der Gesetzesreform, insbesondere die Konkurenz durch die englische Limited und die zunächst vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro. Weiter wird auf die sog. "Firmenbestattungen" eingegangen sowie auf die geplanten Zustellungserleichterungen. Ebenso werden die Vereinfachungen des Kapitalerhaltungsrechts kurz angesprochen. Sein Fazit bezüglich der Unternehmergesellschaft lautet denn:
"Ob der Markt der 'UG (haftungsbeschränkt)' Vertrauen entgegen bringen wird, bleibt abzuwarten. Außerdem bastelt die EU bereits an einer Alternative: Sie treibt die Einführung einer "Europäischen Privatgesellschaft" voran. Für diese könnten sich Firmeninhaber dann freiwillig anstelle einer der zahlreichen nationalen Rechtsformen entscheiden. Der Vorteil: Die Regeln einer solchen 'Europa-GmbH' wären europaweit einheitlich - einigermaßen jedenfalls."
Der zweite Artikel mit dem Titel "Eine 'kleine Revolution' " von Bernard Bode befasst sich mit den kontroversen Haltungen der Parteien betreffend die Einführung der Unternehmergesellschaft.
Donnerstag, 26. Juni 2008
Bundestag beschließt MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Heute fand die zweite und dritte Lesung im Bundestag statt und das MoMiG wurde in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen.
Für die Gesellschafterfremdfinanzierung sind besonders die Neuregelung der Nutzungsüberlassung in §39 Abs.3 InsO von Bedeutung. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers das Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, erfolgt nun dessen Kodifizierung nach Vorbild des österreichischen EKEG. Detailliert geregelt sind nicht nur die Überlassungspflicht, sondern auch die Vergütung des Gesellschafters.
Ebenfalls bedeutsam für die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen ist die begrüßenswerte Änderung des §19 Abs.2 InsO. Nachdem der Gesetzgeber sich sowohl nach dem Referentenentwurf als auch nach dem Regierungsentwurf bezüglich der Passivierung von Gesellschafterforderungen umentschieden hatte, ist nun eine interessengerechte Lösung gefunden.
Keine Änderung erfuhren hingegen die Abschaffung der Rechtsprechungsregeln und die Anfechtungsfrist des §135 InsO.
Quelle:
Link von der Seite des Bundestags: MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Hier direkt als pdf.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
Siehe für eine Zusammenfassung auch den blog: GmbH kompakt.
Für die Gesellschafterfremdfinanzierung sind besonders die Neuregelung der Nutzungsüberlassung in §39 Abs.3 InsO von Bedeutung. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers das Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, erfolgt nun dessen Kodifizierung nach Vorbild des österreichischen EKEG. Detailliert geregelt sind nicht nur die Überlassungspflicht, sondern auch die Vergütung des Gesellschafters.
Ebenfalls bedeutsam für die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen ist die begrüßenswerte Änderung des §19 Abs.2 InsO. Nachdem der Gesetzgeber sich sowohl nach dem Referentenentwurf als auch nach dem Regierungsentwurf bezüglich der Passivierung von Gesellschafterforderungen umentschieden hatte, ist nun eine interessengerechte Lösung gefunden.
Keine Änderung erfuhren hingegen die Abschaffung der Rechtsprechungsregeln und die Anfechtungsfrist des §135 InsO.
Quelle:
Link von der Seite des Bundestags: MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Hier direkt als pdf.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
Siehe für eine Zusammenfassung auch den blog: GmbH kompakt.
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Eigenkapitalersatzrecht,
MoMiG Allgemein
Samstag, 14. Juni 2008
Neueste Änderungen MoMiG: Mindeststammkapital und Nutzungsüberlassung
In den letzten Wochen wurde bereits deutlich, dass es in wichtigen Punkten nicht bei den im Regierungsentwurf des MoMiG gefundenen Lösungen bleiben wird. Nun hat sich Prof. Dr. Ulrich Seibert (Bundesministerium der Justiz) im Rahmen der Veranstaltung Forum Unternehmensrecht am 11.06.2008 - Aktuelle Entwicklungen im Aktien- und GmbH-Recht zu den neuesten Veränderungen geäußert. Es bestätigt sich zunehmend der Eindruck, dass auf den letzten Metern nun zum Teil doch noch erstaunliche Modifizierungen vorgenommen werden sollen.
Zunächst zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Prof. Seibert bestätigte, dass am 18.Juni 2008 eine abschließende Anhörung im Rechtsausschuss stattfinden werde, die zweite und dritte Lesung im Bundestag folge am 26. Juni 2008 und der zweite Durchgang im Bundesrat dann erst nach der Sommerpause im September 2008.
Mindeststammkapital:
Es scheint nun tatsächlich dabei zu bleiben, dass das Mindeststammkapital nicht herabgesetzt wird. Aus dem Vortrag von Prof. Seibert wurde deutlich, dass die Absenkung auf 10.000 Euro aus Angst vor Reputationsverlusten unterbleiben wird. Diese Ängste sollen in besonderem Maße von Seiten des Mittelstandes geäußert worden sein. Das Erfordernis des Mindeststammkapitals in dieser Höhe soll demnach als Seriösitätsgarantie dienen und die GmbH - stärker als nach dem Regierungsentwurf - von der Unternehmergesellschaft distanzieren. Ob diese Überlegungen tatsächlich die Beibehaltung rechtfertigen können, erscheint mit dieser Begründung allerdings zweifelhaft, ist der Gedanke des "Images" der deutschen GmbH letztlich nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Höhe des Mindeststammkapitals eine Rolle spielen sollte.
Insolvenzrechtliche Themen:
Besonders überraschend sind die geplanten Änderungen bezüglich der ehemaligen eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung. War der Gesetzgeber - entgegen starker Kritik aus der Literatur - bisher bestrebt, dieses Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, wird nun eine gesetzliche Regelung angestrebt. Hierfür soll die entsprechende österreichische Regelung als Vorbild herangezogen werden. Im Ergebnis soll eine weitere Pflicht zur Nutzungsüberlassung für die Dauer eines Jahres geschaffen werden. Weitere Veränderungen betreffen die Fassung des §19 InsO.
Insgesamt verwundert es, dass "auf den letzten Metern" der Reform noch derart grundlegende Veränderungen vorgenommen werden sollen. Die Auswirkungen lassen sich mangels weiterer Informationen allerdings noch nicht absehen und so fällt derzeit auch eine Würdigung schwer. Es verbleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber mit den Bedenken der Literatur hinreichend auseinandersetzt.
Quelle:
Videoaufzeichnung der Rede von Prof. Seibert (unterstützt nur den Internet Explorer)
Eine Zusammenfassung findet sich hier (Wiss. Mit. Dr. Jutta Lommatzsch)
Zunächst zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Prof. Seibert bestätigte, dass am 18.Juni 2008 eine abschließende Anhörung im Rechtsausschuss stattfinden werde, die zweite und dritte Lesung im Bundestag folge am 26. Juni 2008 und der zweite Durchgang im Bundesrat dann erst nach der Sommerpause im September 2008.
Mindeststammkapital:
Es scheint nun tatsächlich dabei zu bleiben, dass das Mindeststammkapital nicht herabgesetzt wird. Aus dem Vortrag von Prof. Seibert wurde deutlich, dass die Absenkung auf 10.000 Euro aus Angst vor Reputationsverlusten unterbleiben wird. Diese Ängste sollen in besonderem Maße von Seiten des Mittelstandes geäußert worden sein. Das Erfordernis des Mindeststammkapitals in dieser Höhe soll demnach als Seriösitätsgarantie dienen und die GmbH - stärker als nach dem Regierungsentwurf - von der Unternehmergesellschaft distanzieren. Ob diese Überlegungen tatsächlich die Beibehaltung rechtfertigen können, erscheint mit dieser Begründung allerdings zweifelhaft, ist der Gedanke des "Images" der deutschen GmbH letztlich nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Höhe des Mindeststammkapitals eine Rolle spielen sollte.
Insolvenzrechtliche Themen:
Besonders überraschend sind die geplanten Änderungen bezüglich der ehemaligen eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung. War der Gesetzgeber - entgegen starker Kritik aus der Literatur - bisher bestrebt, dieses Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, wird nun eine gesetzliche Regelung angestrebt. Hierfür soll die entsprechende österreichische Regelung als Vorbild herangezogen werden. Im Ergebnis soll eine weitere Pflicht zur Nutzungsüberlassung für die Dauer eines Jahres geschaffen werden. Weitere Veränderungen betreffen die Fassung des §19 InsO.
Insgesamt verwundert es, dass "auf den letzten Metern" der Reform noch derart grundlegende Veränderungen vorgenommen werden sollen. Die Auswirkungen lassen sich mangels weiterer Informationen allerdings noch nicht absehen und so fällt derzeit auch eine Würdigung schwer. Es verbleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber mit den Bedenken der Literatur hinreichend auseinandersetzt.
Quelle:
Videoaufzeichnung der Rede von Prof. Seibert (unterstützt nur den Internet Explorer)
Eine Zusammenfassung findet sich hier (Wiss. Mit. Dr. Jutta Lommatzsch)
Donnerstag, 5. Juni 2008
Bleibt das Stammkapital der GmbH auch nach dem MoMiG bei 25.000 Euro?
Nachdem über längere Zeit nicht viel über die gesetzgeberischen Aktivitäten auf dem Gebiet des MoMiG zu berichten war, gibt es nun möglicherweise eine überraschende Veränderung: Status Recht berichtet in seiner aktuellen Ausgabe davon, dass der Bundestags-Rechtsausschuss vermutlich folgende Änderungen beschließen werde:
Auch wenn die Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals nicht die einzig wichtige Reform des MoMiG darstellt, so es aber doch die Veränderung auf die wohl die meisten potentiellen Gründer zu warten scheinen. Sollte die Absenkung auf 10.000 Euro tatsählich nicht erfolgen, so wird dies die Nachfrage nach der Unternehmergesellschaft (UG) voraussichtlich deutlich erhöhen. Auch die lang herbeigesehnte elektronische Gründung, bisher als deutlicher Nachteil der GmbH gegenüber der Limited gewertet, scheint wieder Zweifel hervorzurufen. Man darf also gespannt sein, was von dem Regierungsentwurf des MoMiG letztendlich übrig bleiben wird. Auch als ziemlich sicher einzuordnende Modifikationen stehen nun scheinbar doch wieder im Zentrum der Diskussion.
- Beibehaltung des Mindeststammkapitals bei 25.000 € wegen Einführung der Unternehmergesellschaft mbH
- Streichung der elektronischen Gründungsmöglichkeit mit amtlicher Mustersatzung; stattdessen notariell beurkundetes Gründungsprotokoll (Kosten?)
- "Anrechnungslösung" bei verdeckter Sacheinlage
Auch wenn die Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals nicht die einzig wichtige Reform des MoMiG darstellt, so es aber doch die Veränderung auf die wohl die meisten potentiellen Gründer zu warten scheinen. Sollte die Absenkung auf 10.000 Euro tatsählich nicht erfolgen, so wird dies die Nachfrage nach der Unternehmergesellschaft (UG) voraussichtlich deutlich erhöhen. Auch die lang herbeigesehnte elektronische Gründung, bisher als deutlicher Nachteil der GmbH gegenüber der Limited gewertet, scheint wieder Zweifel hervorzurufen. Man darf also gespannt sein, was von dem Regierungsentwurf des MoMiG letztendlich übrig bleiben wird. Auch als ziemlich sicher einzuordnende Modifikationen stehen nun scheinbar doch wieder im Zentrum der Diskussion.
Montag, 2. Juni 2008
MoMiG: 2. und 3. Lesung im Bundestag jetzt voraussichtlich am 26. Juni 2008
Prof. Ulrich Noack hat sicherlich nicht Unrecht, wenn er in seinem blog bezüglich des MoMiG von nicht gerade aktionistischer Gesetzgebung spricht und darauf hinweist, dass die Vorstellung des Referentenentwurfs nun mittlerweile bereits zwei Jahre zurückliege.
Interessanterweise verfügt er aber über Informationen aus parlamentarischen Kreisen und teilt mit, dass die zweite und dritte Lesung nun am 26. Juni 2008 geplant sei.
Quelle: Unternehmensrechtliche Notizen
Interessanterweise verfügt er aber über Informationen aus parlamentarischen Kreisen und teilt mit, dass die zweite und dritte Lesung nun am 26. Juni 2008 geplant sei.
Quelle: Unternehmensrechtliche Notizen
Montag, 26. Mai 2008
Update MoMiG Inkrafttreten: Weitere Verzögerung
Nachdem das MoMiG zunächst zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft treten sollte, war nun längere Zeit das dritte Quartel diesen Jahres als Ziel angepeilt. Nicht ganz überraschend hält der Gesetzgeber diesen Termin nicht mehr für haltbar und geht nun von einem Inkrafttreten des MoMiG zu Beginn des vierten Quartals 2008 aus.
Quelle: Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Bundesministerium der Justiz).
Quelle: Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Bundesministerium der Justiz).
Sonntag, 11. Mai 2008
Inkrafttreten des MoMiG: Bundesministerium der Justiz hofft auf Verabschiedung im Bundestag noch im Sommer 2008
Unter binarymentalist ist die Antwort des Bundesministeriums der Justiz bezüglich des Inkrafttretens des MoMiG veröffentlicht. Dort äußert das Ministerium:
"Wir haben von Seiten des Ministeriums keinen Einfluss mehr auf den Zeitplan. Der Entwurf befindet sich im Deutschen Bundestag, dort im Rechtsausschuss, in den Beratungen - weitere Termine sind uns nicht bekannt. Wir hoffen aber trotz der starken Belastung der Abgeordneten mit anderen Vorhaben, dass der Entwurf zumindest im Bundestag noch vor dem Sommer verabschiedet werden und dann im Herbst in Kraft treten kann."
Mit anderen Worten scheint selbst die Verabschiedung durch den Bundestag vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr gewiss.
Die völlständige Antwort ist hier zu lesen.
"Wir haben von Seiten des Ministeriums keinen Einfluss mehr auf den Zeitplan. Der Entwurf befindet sich im Deutschen Bundestag, dort im Rechtsausschuss, in den Beratungen - weitere Termine sind uns nicht bekannt. Wir hoffen aber trotz der starken Belastung der Abgeordneten mit anderen Vorhaben, dass der Entwurf zumindest im Bundestag noch vor dem Sommer verabschiedet werden und dann im Herbst in Kraft treten kann."
Mit anderen Worten scheint selbst die Verabschiedung durch den Bundestag vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr gewiss.
Die völlständige Antwort ist hier zu lesen.
Freitag, 2. Mai 2008
Beendet die Unternehmergesellschaft (UG) den Boom der englischen Limited? Einige Gedanken aus der Sicht deutscher Gesellschaftsgründer
In letzter Zeit erreichen mich öfter E-Mails betreffend die Frage, ob denn die neue Unternehmergesellschaft (UG) nach Inkrafttreten des MoMiG den bisherigen "Boom" von Gründungen der englischen Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland beenden wird.
Hierzu nur zwei Gedanken, welche das Stammkapital im Gesetzesentwurf und das Image in Deutschland betreffen, die bei dieser Frage künftig eine Rolle spielen werden: Die Attraktivität einer Gesellschaftsform, sei es eine inländische oder eine ausländische, wird häufig aus einer verobjektivierten Perspektive betrachtet, welche eine andere Bewertung einzelner Rechtsformunterschiede vornimmt als dies potentielle Gesellschaftsgründer tun. Der hauptsächliche Grund der Attraktivität der Limited in Deutschland liegt in dem fehlenden Erfordernis eines Mindeststammkapitals. Im Verhältnis hierzu dürften die anderen Vorteile der Ltd. in der Wahrnehmung der Gründer deutlich in den Hintergrund treten. Wie wird dieser Punkt bei der neuen Unternehmergesellschaft vom Gesetzgeber konstruiert:
§ 5 Absatz 3 GmbHG-E: In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.
Ein Viertel des Jahresüberschusses wird also anders als bei der Limited den Gesellschaftern nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Da es vorliegend nicht um Auswirkungen auf den Gläubigerschutz geht, ist dieser Aspekt aus Sicht potentieller Gründer ein Nachteil der neuen Unternehmergesellschaft. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Festsetzung des Mindeststammkapitals aus Sicht der deutschen Gründer wird dies das Hauptkriterium zur Unterschiedung zwischen UG und Ltd. werden. Anders gewendet: Deutsche Gründer, vornehmlich aus dem Bereich des Dienstleistungssektors, die auf der Suche nach einer Gesellschaftsform sind, die ihnen eine haftungsbeschränkte Tätigkeit mit wenig Kapitaleinsatz ermöglicht, werden auch künftig die Ltd. als deutliche Konkurrenz zur deutschen Unternehmergesellschaft in ihr Kalkül einbeziehen.
Sind die Gründer hingegen durchaus bereit, ein gewisses Kapital zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit aufzubringen, so ist der Weg zur "regulären" deutschen GmbH mit einer Einzahlung in Höhe von 5.000 Euro nicht mehr weit, was den Anwendungsbereich der Mini-GmbH in der Praxis nicht mehr so groß erscheinen lässt, wie man auf den ersten Blick noch vermuten mag.
Berücksichtigt man weiterhin einen zweiten Gedanken, nämlich die Frage nach dem Image einer Gesellschaftsform im deutschen Rechtsverkehr, so ist eine eindeutige Positionierung der UG noch ungewiss. Aus Gläubigerperspektive mag ihr im Gegensatz zur Limited weniger der schlechte Ruf einer ausländischen Gesellschaft mit unbekannter Rechtsordnung anhaften. Aufgrund der möglicherweise Jahre andauernden Geschäftstätigkeit ohne parallele Aufbringung eines Stammkapitals wird an der Kreditwürdigkeit aus Gläubigerperspektive allerdings sicher gezweifelt werden. Hieran wird auch der in Deutschland mittlerweile kritischere Ansatz bei der Beurteilung der Effektivität des Gläubigerschutzes durch Aufbringung eines Mindeststammkapitals in den nächsten Jahen erst einmal nichts ändern. Allerdings haftet auch der Limited trotz der gegenwärtig öfter vernommenen Betitulierung als mittlerweile "etablierte Rechtsform" teilweise immer noch ihr unseriöses Image als Billig-GmbH an. Mit Inkrafttreten des MoMiG wird der "Boom" der Limitedgründungen abnehmen, eine vollständige Verdrängung durch die Unternehmergesellschaft ist hingegen nicht zu erwarten.
Hierzu nur zwei Gedanken, welche das Stammkapital im Gesetzesentwurf und das Image in Deutschland betreffen, die bei dieser Frage künftig eine Rolle spielen werden: Die Attraktivität einer Gesellschaftsform, sei es eine inländische oder eine ausländische, wird häufig aus einer verobjektivierten Perspektive betrachtet, welche eine andere Bewertung einzelner Rechtsformunterschiede vornimmt als dies potentielle Gesellschaftsgründer tun. Der hauptsächliche Grund der Attraktivität der Limited in Deutschland liegt in dem fehlenden Erfordernis eines Mindeststammkapitals. Im Verhältnis hierzu dürften die anderen Vorteile der Ltd. in der Wahrnehmung der Gründer deutlich in den Hintergrund treten. Wie wird dieser Punkt bei der neuen Unternehmergesellschaft vom Gesetzgeber konstruiert:
§ 5 Absatz 3 GmbHG-E: In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.
Ein Viertel des Jahresüberschusses wird also anders als bei der Limited den Gesellschaftern nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Da es vorliegend nicht um Auswirkungen auf den Gläubigerschutz geht, ist dieser Aspekt aus Sicht potentieller Gründer ein Nachteil der neuen Unternehmergesellschaft. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Festsetzung des Mindeststammkapitals aus Sicht der deutschen Gründer wird dies das Hauptkriterium zur Unterschiedung zwischen UG und Ltd. werden. Anders gewendet: Deutsche Gründer, vornehmlich aus dem Bereich des Dienstleistungssektors, die auf der Suche nach einer Gesellschaftsform sind, die ihnen eine haftungsbeschränkte Tätigkeit mit wenig Kapitaleinsatz ermöglicht, werden auch künftig die Ltd. als deutliche Konkurrenz zur deutschen Unternehmergesellschaft in ihr Kalkül einbeziehen.
Sind die Gründer hingegen durchaus bereit, ein gewisses Kapital zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit aufzubringen, so ist der Weg zur "regulären" deutschen GmbH mit einer Einzahlung in Höhe von 5.000 Euro nicht mehr weit, was den Anwendungsbereich der Mini-GmbH in der Praxis nicht mehr so groß erscheinen lässt, wie man auf den ersten Blick noch vermuten mag.
Berücksichtigt man weiterhin einen zweiten Gedanken, nämlich die Frage nach dem Image einer Gesellschaftsform im deutschen Rechtsverkehr, so ist eine eindeutige Positionierung der UG noch ungewiss. Aus Gläubigerperspektive mag ihr im Gegensatz zur Limited weniger der schlechte Ruf einer ausländischen Gesellschaft mit unbekannter Rechtsordnung anhaften. Aufgrund der möglicherweise Jahre andauernden Geschäftstätigkeit ohne parallele Aufbringung eines Stammkapitals wird an der Kreditwürdigkeit aus Gläubigerperspektive allerdings sicher gezweifelt werden. Hieran wird auch der in Deutschland mittlerweile kritischere Ansatz bei der Beurteilung der Effektivität des Gläubigerschutzes durch Aufbringung eines Mindeststammkapitals in den nächsten Jahen erst einmal nichts ändern. Allerdings haftet auch der Limited trotz der gegenwärtig öfter vernommenen Betitulierung als mittlerweile "etablierte Rechtsform" teilweise immer noch ihr unseriöses Image als Billig-GmbH an. Mit Inkrafttreten des MoMiG wird der "Boom" der Limitedgründungen abnehmen, eine vollständige Verdrängung durch die Unternehmergesellschaft ist hingegen nicht zu erwarten.
Freitag, 18. April 2008
Modernising the German GmbH (MoMiG)
Das Cambridge Journal EBOR (European Business Oragnization Law Review) hat einen Artikel von Ulrich Noack und Michael Beurskens mit dem Titel "Modernising the German GmbH – Mere Window Dressing or Fundamental Redesign?" veröffentlicht, der das MoMiG einmal aus einer etwas anderen Perspektive beleuchtet. Ausgehend von einem interessanten Vergleich der heutigen Konkurrenzsituation mit der des Jahres 1892 erfolgt eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Reformen des MoMiG mit Fokussierung auf die Frage der künftigen Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Ein lesenswerter Artikel, der besonders schön das Spannungsfeld des MoMiG zwischen Reformen, Wettbewerb und Tradition des deutschen Gesellschaftsrechts aufzeigt.
Abstract:
Even though the GmbH is an established legal entity that has remained (largely) unchanged for over a century, recent abuses and the pressure of foreign competition has caused the German government to propose significant changes. While not opting for a fundamental and groundbreaking reform, it has put forward a number of smaller modifications that will change the face of the GmbH.
Quelle: Cambridge Journals Online
Abstract:
Even though the GmbH is an established legal entity that has remained (largely) unchanged for over a century, recent abuses and the pressure of foreign competition has caused the German government to propose significant changes. While not opting for a fundamental and groundbreaking reform, it has put forward a number of smaller modifications that will change the face of the GmbH.
Quelle: Cambridge Journals Online
Donnerstag, 10. April 2008
Neue Umfrage zur GmbH Reform
Es gibt eine neue Umfrage rumd um die GmbH-Reform und das MoMiG: Unter diesem Link gibt es 10 gemischte Fragen von der Einschätzung der Vor- und Nachteile der GmbH gegenüber der Limited bis zur Absenkung des Mindeststammkapitals und der Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Auswertung der Umfrage soll nächsten Monat erfolgen. Da die Umfrage zwischen potentiellen Gründern, Geschäftsführern und Beratern differenziert, wird es interessant sein zu sehen, wo die Wahrnehmungsunterschiede liegen.
Quelle: GmbH kompakt
Quelle: GmbH kompakt
Freitag, 4. April 2008
GmbH-Reform (MoMiG): Risiko Gesellschafterdarlehen
Unter dem o.g. Titel hat RA Dr. Schindler einige kritische Punkte des MoMiG-Regierungsentwurfs bezüglich der Darlehensfinanzierung untersucht. Neben der in der Literatur bereits vielfach diskutierten Frage der Anfechtungsfrist zurückgewährter Darlehen, sieht er vor allem in der unterschiedslosen Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen (im Falle der Insolvenz) eine Haftungsverschärfung seitens der Gesellschafter. Durch die Gleichstellung des Gesellschafters mit Drittgläubigern sieht der Verfasser eine Reduzierung des Gläubigerschutzes außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Quelle: Schindler Boltze Rechtsanwälte
Ein lesenswerter Beitrag, der die teils erheblichen Veränderungen durch das MoMiG in den genannten Konstellationen deutlich macht. Bezüglich der Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall ist freilich die - nach Aufassung des BGH unwiderleglich ausgestaltete - Vermutung von Bedeutung, dass ein kapitalersetzendes Darlehen zum Zeitpunkt seiner Rückzahlung stets kapitalersetzend gewesen ist, sofern es innerhalb der Jahresfrist zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Aufgrund dieser Rechtsprechung wird sich die geplante Änderung in den typischen Konstellationen als weniger einschneidend erweisen.
Bezüglich der Anfechtungsfristen reicht das Meinungsspektrum der Empfehlungen an den Gesetzgeber mittlerweile von einem bis zu fünf Jahren.
Quelle: Schindler Boltze Rechtsanwälte
Ein lesenswerter Beitrag, der die teils erheblichen Veränderungen durch das MoMiG in den genannten Konstellationen deutlich macht. Bezüglich der Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall ist freilich die - nach Aufassung des BGH unwiderleglich ausgestaltete - Vermutung von Bedeutung, dass ein kapitalersetzendes Darlehen zum Zeitpunkt seiner Rückzahlung stets kapitalersetzend gewesen ist, sofern es innerhalb der Jahresfrist zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Aufgrund dieser Rechtsprechung wird sich die geplante Änderung in den typischen Konstellationen als weniger einschneidend erweisen.
Bezüglich der Anfechtungsfristen reicht das Meinungsspektrum der Empfehlungen an den Gesetzgeber mittlerweile von einem bis zu fünf Jahren.
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