Dienstag, 28. Oktober 2008
Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008
siehe: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I Nr. 48
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, verbleibt es bei den bis dahin anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (Art. 103d EGInsO). Vereinzelt wird aber angenommen, dass zumindest die gesetzliche Neuregelung der Nutzungsüberlassung bereits ab Inkrafttreten des MoMiG anwendbar sein solle (Holzer, ZVI 2008, 374).
Mittwoch, 24. September 2008
Spezialausgabe German Law Journal: Unternehmergesellschaft (UG) vs englische Limited
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Zu Recht wird hierbei betont, dass einer der Hauptgründe für die bisherige Wahl der englischen Ltd. in Deutschland - das geringe Mindestkapitalerfordernis - durch die Schaffung der UG wegfallen werde. Ebenso wird auf die Nachteile für Gesellschafter und Geschäftsführer hingewiesen, die sich durch die Wahl einer englischen Rechtsform trotz alleiniger Geschäftstätigkeit in Deutschland bislang ergeben haben. Als weiterhin bestehende Unterschiede zwischen UG und Ltd. wird u.a. auf das deutsche Erfordernis einen von der regulären GmbH abweichenden Rechtsformzusatz führen zu müssen, hingewiesen, so wie auf das strengere deutsche Recht der Kapitalaufbringung. Auch sei es mit dem MoMiG weiterhin noch nicht gelungen, die Gründungsgeschwindigkeit einer Ltd. zu erreichen. Es wird auch auf interessante Details eingegangen, wie etwa die nach wie vor bestehende Möglichkeit des englischen Rechts auch eine juristische Person als "director" einzusetzen.
Im Ergebnis könne die UG die "Invasion" der Ltd. zwar nicht gänzlich aufheben, aber sei eine sehr attraktive Konkurrentin.
Eine "Pflichtlektüre" für jeden potentiellen Gründer einer UG oder Ltd. in Deutschland.
Samstag, 20. September 2008
Notarkosten nach MoMiG für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt)
Der memento Verlag hat in seiner Übersicht zur GmbH-Reform einmal die Notarkosten nach der Reform aufgezeigt:
In Bezug auf die Notarkosten wird die Beurkundung des Musterprotokolls gegenüber sonstigen GmbH-Gesellschaftsverträgen privilegiert, indem der Mindestgeschäftswert von 25.000 €, der ansonsten Ausgangspunkt für die Kostenberechnung ist, bei Verwendung des Musterprotokolls nicht gilt (§ 41d KostO-neu). Dadurch fallen die Notarkosten bei einer UG (haftungsbeschränkt), die das Protokoll verwendet, um einiges niedriger aus als bei Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrags. Bei einer Einpersonen-UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von bis zu 1.000 € löst so die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls einschließlich der Handelsregister-Anmeldung Notargebühren von insgesamt 20 € aus. Bei der „klassischen“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € ergibt sich keine Ersparnis. Hier fallen bei einer Einpersonen-Gründung (Stammkapital 25.000 €) 126 € an Gebühren an (84 € für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und 42 € für die Anmeldung), und zwar unabhängig davon, ob das Musterprotokoll verwendet wird oder ein individueller Gesellschaftsvertrag.
Quelle: Die GmbH-Reform 2008 des memento Verlages (pdf-Format)
MoMiG: GmbH-Reform passiert den Bundesrat
Damit wird es auch zu keinen weiteren Verzögerungen mehr kommen, was angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahren erfreulich ist. Zugleich sind damit aber auch zahlreiche - bedeutsame - Vorschläge zum Regierungsentwurf leider nicht mehr aufgegriffen worden. Im Bereich des ehemaligen Kapitalersatzrechtes bleiben damit neben vielen positiven Modifizierungen auch eine Reihe von Unstimmigkeiten bestehen. Weiter bleibt abzuwarten, wie sich das neue Recht in die europäischen Grundfreiheiten einfügen wird und das Ziel der Erfassung von Auslandsgesellschaften damit in der Praxis tatsächlich erreicht werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates
siehe auch: Unternehmensrechtliche Notizen (Prof. Noack)
Unternehmensjurist.de
Dienstag, 16. September 2008
MoMiG im Bundesrat: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.
Update: Anhand der Vorschau zur 847. Plenarsitzung des Bundesrates lässt sich ablesen, dass der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen. Es scheint damit - voraussichtlich - keine weiteren Verzögerungen des Inkrafttretens des MoMiG zu geben.
Quelle: Vorschau des BundesratesGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Drucksache 615/08
Das Gesetz will die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung stärken. Existenzgründungen sind zukünftig einfacher und Registereintragungen schneller möglich. Erschwert wird dagegen die missbräuchliche Abwicklung angeschlagener oder zahlungsunfähiger Gesellschaften durch "Firmenbestatter".
Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung in einer neuen Fassung beschlossen und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom Juli letzten Jahres aufgegriffen. So wurden die Passagen zur vereinfachten Gesellschaftsgründung verändert, ebenso zur verdeckten Sacheinlage. Anstelle der von den Ländern kritisierten Mustersatzung sieht das Gesetz nunmehr für Standardfälle ein beurkundetes Gründungsprotokoll vor. Es bleibt bei der Höhe des Mindestkapitals von 25.000 Euro für die "klassische" GmbH. Neu ist die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals. Das Eigenkapitalersatzrecht in der Insolvenzordnung wird um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt.
Ausschussempfehlung: Der Rechtsausschuss empfiehlt, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.
Dienstag, 9. September 2008
Zweite Beratung des MoMiG im Bundesrat am 19.09.2008
Link zum Entwurf der Tagesordnung des Bundesrates.
Sonntag, 10. August 2008
Sonderausgabe "MoMiG aktuell" des beck Verlages
Quelle: MoMiG aktuell (GmbH-Reform 2008) als pdf.
Montag, 21. Juli 2008
Zusammenfassung der Änderungen des MoMiG durch den Bundestag (NJW Aktuell 30/2008)
Quelle:
Der Artikel ist hier via beck abrufbar
Hier findet sich der entsprechende Eintrag im beck-blog
Freitag, 11. Juli 2008
Rede der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Auszug:
Herr Präsident!
Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen!
Die Reform des GmbH-Rechts, die wir heute verabschieden, ist, wie Herr Gehb – ich glaube, gegenüber der FAZ – schon gesagt hat, eine historische Reform.
Es ist in der Tat eine Überarbeitung des GmbH-Rechts, wie wir sie seit 1892 noch nicht gehabt haben. Es ist eine ganz massive Entrümpelung und eine Anpassung dieses Rechts an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse. Insofern bedanke ich mich dafür, dass wir so weit gekommen sind. Ich glaube, mit mir danken ganz viele Bürgerinnen und Bürger, auch junge Menschen, die Unternehmen gründen wollen. Unser Haus verzeichnet zwar zu vielen Themen Eingänge, aber es war auffällig, dass gerade zur Reform des GmbH-Rechts viele Briefe und E-Mails kamen. Die Menschen haben uns gefragt: Wann seid ihr denn endlich so weit? – Die Reform ist schließlich sehr umfangreich beraten worden. Die meisten wollen keine Limited, sondern eine vereinfachte GmbH, und dass sie keine Limited wollen, ist eine richtige und gute Entscheidung.
Hier finden Sie die gesamte Rede, hier auch als pdf zum download.
MoMiG - Ende gut, alles gut? Aktuelle Ausgabe Status Recht
Prof. Dr. Ulrich Noack (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) äußert sich unter dem Titel MoMiG - Ende gut, alles gut? zu der Neuregelung der Finanzverfassung der GmbH. Neben den Neuerungen betreffend die Sacheinlage, spricht er die Nutzungsüberlassung, die Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und die Mitwirkung der Notare bei Anteilsverkauf und Gründung der neuen Unternehmergesellschaft an.
Zu Recht weist er hierbei in Zusammenhang mit der Neufassung des §19 Abs.2 InsO darauf hin, dass die vom Gesetzgeber jetzt offenkundig als eines der Hauptargumente herangezogene "Warnfunktion" der Passivierung nicht entscheidend sei. In der Tat ist diese Funktion der Passivierung in der Praxis durchaus wünschenswert und wird daher auch von Befürwortern der Passivierungspflicht häufig als Argument herangezogen, von zentraler Bedeutung ist sie indes nicht. So dreht sich denn auch die Diskussion in der Literatur hauptsächlich um die Frage der Schutzbedürftigkeit der Gesellschaftsgläubiger und den richtigen Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Diese Aspekte sind für die Neufassung des §19 InsO sowohl aus rechtlicher als auch aus ökonomischer Perspektive von entscheidender Bedeutung. Zumindest im Ergebnis vermag die Neuregelung allerdings zu überzeugen.
Weitere Artikel zum MoMiG in der Ausgabe sind:
GmbH-Reform: Insgesamt noch kleine Änderungen - insgesamt eine "kleine Revolution"?
und
Zum GmbH-Reformfinale
Montag, 30. Juni 2008
Wochenzeitung "Das Parlament" des Deutschen Bundestages befasst sich mit der Verabschiedung des MoMiG
Joachim Jahn stellt unter dem Titel "Kein Zwang zum Stammkapital" die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als "Light Variante" der bisherigen GmbH vor. Er berichtet über den Hintergrund der Gesetzesreform, insbesondere die Konkurenz durch die englische Limited und die zunächst vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro. Weiter wird auf die sog. "Firmenbestattungen" eingegangen sowie auf die geplanten Zustellungserleichterungen. Ebenso werden die Vereinfachungen des Kapitalerhaltungsrechts kurz angesprochen. Sein Fazit bezüglich der Unternehmergesellschaft lautet denn:
"Ob der Markt der 'UG (haftungsbeschränkt)' Vertrauen entgegen bringen wird, bleibt abzuwarten. Außerdem bastelt die EU bereits an einer Alternative: Sie treibt die Einführung einer "Europäischen Privatgesellschaft" voran. Für diese könnten sich Firmeninhaber dann freiwillig anstelle einer der zahlreichen nationalen Rechtsformen entscheiden. Der Vorteil: Die Regeln einer solchen 'Europa-GmbH' wären europaweit einheitlich - einigermaßen jedenfalls."
Der zweite Artikel mit dem Titel "Eine 'kleine Revolution' " von Bernard Bode befasst sich mit den kontroversen Haltungen der Parteien betreffend die Einführung der Unternehmergesellschaft.
Donnerstag, 26. Juni 2008
Bundestag beschließt MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Für die Gesellschafterfremdfinanzierung sind besonders die Neuregelung der Nutzungsüberlassung in §39 Abs.3 InsO von Bedeutung. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers das Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, erfolgt nun dessen Kodifizierung nach Vorbild des österreichischen EKEG. Detailliert geregelt sind nicht nur die Überlassungspflicht, sondern auch die Vergütung des Gesellschafters.
Ebenfalls bedeutsam für die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen ist die begrüßenswerte Änderung des §19 Abs.2 InsO. Nachdem der Gesetzgeber sich sowohl nach dem Referentenentwurf als auch nach dem Regierungsentwurf bezüglich der Passivierung von Gesellschafterforderungen umentschieden hatte, ist nun eine interessengerechte Lösung gefunden.
Keine Änderung erfuhren hingegen die Abschaffung der Rechtsprechungsregeln und die Anfechtungsfrist des §135 InsO.
Quelle:
Link von der Seite des Bundestags: MoMiG in der Fassung des Rechtsausschusses
Hier direkt als pdf.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
Siehe für eine Zusammenfassung auch den blog: GmbH kompakt.
Samstag, 14. Juni 2008
Neueste Änderungen MoMiG: Mindeststammkapital und Nutzungsüberlassung
Zunächst zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Prof. Seibert bestätigte, dass am 18.Juni 2008 eine abschließende Anhörung im Rechtsausschuss stattfinden werde, die zweite und dritte Lesung im Bundestag folge am 26. Juni 2008 und der zweite Durchgang im Bundesrat dann erst nach der Sommerpause im September 2008.
Mindeststammkapital:
Es scheint nun tatsächlich dabei zu bleiben, dass das Mindeststammkapital nicht herabgesetzt wird. Aus dem Vortrag von Prof. Seibert wurde deutlich, dass die Absenkung auf 10.000 Euro aus Angst vor Reputationsverlusten unterbleiben wird. Diese Ängste sollen in besonderem Maße von Seiten des Mittelstandes geäußert worden sein. Das Erfordernis des Mindeststammkapitals in dieser Höhe soll demnach als Seriösitätsgarantie dienen und die GmbH - stärker als nach dem Regierungsentwurf - von der Unternehmergesellschaft distanzieren. Ob diese Überlegungen tatsächlich die Beibehaltung rechtfertigen können, erscheint mit dieser Begründung allerdings zweifelhaft, ist der Gedanke des "Images" der deutschen GmbH letztlich nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Höhe des Mindeststammkapitals eine Rolle spielen sollte.
Insolvenzrechtliche Themen:
Besonders überraschend sind die geplanten Änderungen bezüglich der ehemaligen eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung. War der Gesetzgeber - entgegen starker Kritik aus der Literatur - bisher bestrebt, dieses Rechtsinstitut gänzlich abzuschaffen, wird nun eine gesetzliche Regelung angestrebt. Hierfür soll die entsprechende österreichische Regelung als Vorbild herangezogen werden. Im Ergebnis soll eine weitere Pflicht zur Nutzungsüberlassung für die Dauer eines Jahres geschaffen werden. Weitere Veränderungen betreffen die Fassung des §19 InsO.
Insgesamt verwundert es, dass "auf den letzten Metern" der Reform noch derart grundlegende Veränderungen vorgenommen werden sollen. Die Auswirkungen lassen sich mangels weiterer Informationen allerdings noch nicht absehen und so fällt derzeit auch eine Würdigung schwer. Es verbleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber mit den Bedenken der Literatur hinreichend auseinandersetzt.
Quelle:
Videoaufzeichnung der Rede von Prof. Seibert (unterstützt nur den Internet Explorer)
Eine Zusammenfassung findet sich hier (Wiss. Mit. Dr. Jutta Lommatzsch)
Donnerstag, 5. Juni 2008
Bleibt das Stammkapital der GmbH auch nach dem MoMiG bei 25.000 Euro?
- Beibehaltung des Mindeststammkapitals bei 25.000 € wegen Einführung der Unternehmergesellschaft mbH
- Streichung der elektronischen Gründungsmöglichkeit mit amtlicher Mustersatzung; stattdessen notariell beurkundetes Gründungsprotokoll (Kosten?)
- "Anrechnungslösung" bei verdeckter Sacheinlage
Auch wenn die Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals nicht die einzig wichtige Reform des MoMiG darstellt, so es aber doch die Veränderung auf die wohl die meisten potentiellen Gründer zu warten scheinen. Sollte die Absenkung auf 10.000 Euro tatsählich nicht erfolgen, so wird dies die Nachfrage nach der Unternehmergesellschaft (UG) voraussichtlich deutlich erhöhen. Auch die lang herbeigesehnte elektronische Gründung, bisher als deutlicher Nachteil der GmbH gegenüber der Limited gewertet, scheint wieder Zweifel hervorzurufen. Man darf also gespannt sein, was von dem Regierungsentwurf des MoMiG letztendlich übrig bleiben wird. Auch als ziemlich sicher einzuordnende Modifikationen stehen nun scheinbar doch wieder im Zentrum der Diskussion.
Montag, 2. Juni 2008
MoMiG: 2. und 3. Lesung im Bundestag jetzt voraussichtlich am 26. Juni 2008
Interessanterweise verfügt er aber über Informationen aus parlamentarischen Kreisen und teilt mit, dass die zweite und dritte Lesung nun am 26. Juni 2008 geplant sei.
Quelle: Unternehmensrechtliche Notizen
