Das Cambridge Journal EBOR (European Business Oragnization Law Review) hat einen Artikel von Ulrich Noack und Michael Beurskens mit dem Titel "Modernising the German GmbH – Mere Window Dressing or Fundamental Redesign?" veröffentlicht, der das MoMiG einmal aus einer etwas anderen Perspektive beleuchtet. Ausgehend von einem interessanten Vergleich der heutigen Konkurrenzsituation mit der des Jahres 1892 erfolgt eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Reformen des MoMiG mit Fokussierung auf die Frage der künftigen Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Ein lesenswerter Artikel, der besonders schön das Spannungsfeld des MoMiG zwischen Reformen, Wettbewerb und Tradition des deutschen Gesellschaftsrechts aufzeigt.
Abstract:
Even though the GmbH is an established legal entity that has remained (largely) unchanged for over a century, recent abuses and the pressure of foreign competition has caused the German government to propose significant changes. While not opting for a fundamental and groundbreaking reform, it has put forward a number of smaller modifications that will change the face of the GmbH.
Quelle: Cambridge Journals Online
Freitag, 18. April 2008
Donnerstag, 10. April 2008
Neue Umfrage zur GmbH Reform
Es gibt eine neue Umfrage rumd um die GmbH-Reform und das MoMiG: Unter diesem Link gibt es 10 gemischte Fragen von der Einschätzung der Vor- und Nachteile der GmbH gegenüber der Limited bis zur Absenkung des Mindeststammkapitals und der Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Auswertung der Umfrage soll nächsten Monat erfolgen. Da die Umfrage zwischen potentiellen Gründern, Geschäftsführern und Beratern differenziert, wird es interessant sein zu sehen, wo die Wahrnehmungsunterschiede liegen.
Quelle: GmbH kompakt
Quelle: GmbH kompakt
Freitag, 4. April 2008
GmbH-Reform (MoMiG): Risiko Gesellschafterdarlehen
Unter dem o.g. Titel hat RA Dr. Schindler einige kritische Punkte des MoMiG-Regierungsentwurfs bezüglich der Darlehensfinanzierung untersucht. Neben der in der Literatur bereits vielfach diskutierten Frage der Anfechtungsfrist zurückgewährter Darlehen, sieht er vor allem in der unterschiedslosen Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen (im Falle der Insolvenz) eine Haftungsverschärfung seitens der Gesellschafter. Durch die Gleichstellung des Gesellschafters mit Drittgläubigern sieht der Verfasser eine Reduzierung des Gläubigerschutzes außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Quelle: Schindler Boltze Rechtsanwälte
Ein lesenswerter Beitrag, der die teils erheblichen Veränderungen durch das MoMiG in den genannten Konstellationen deutlich macht. Bezüglich der Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall ist freilich die - nach Aufassung des BGH unwiderleglich ausgestaltete - Vermutung von Bedeutung, dass ein kapitalersetzendes Darlehen zum Zeitpunkt seiner Rückzahlung stets kapitalersetzend gewesen ist, sofern es innerhalb der Jahresfrist zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Aufgrund dieser Rechtsprechung wird sich die geplante Änderung in den typischen Konstellationen als weniger einschneidend erweisen.
Bezüglich der Anfechtungsfristen reicht das Meinungsspektrum der Empfehlungen an den Gesetzgeber mittlerweile von einem bis zu fünf Jahren.
Quelle: Schindler Boltze Rechtsanwälte
Ein lesenswerter Beitrag, der die teils erheblichen Veränderungen durch das MoMiG in den genannten Konstellationen deutlich macht. Bezüglich der Anfechtbarkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall ist freilich die - nach Aufassung des BGH unwiderleglich ausgestaltete - Vermutung von Bedeutung, dass ein kapitalersetzendes Darlehen zum Zeitpunkt seiner Rückzahlung stets kapitalersetzend gewesen ist, sofern es innerhalb der Jahresfrist zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Aufgrund dieser Rechtsprechung wird sich die geplante Änderung in den typischen Konstellationen als weniger einschneidend erweisen.
Bezüglich der Anfechtungsfristen reicht das Meinungsspektrum der Empfehlungen an den Gesetzgeber mittlerweile von einem bis zu fünf Jahren.
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