Dienstag, 16. Dezember 2008

AG Hamburg zur neuen Insolvenzantragstellung der Gesellschafter nach Inkrafttreten des MoMiG

Das AG Hamburg (67c IN 478/08) hat sich zur neuen Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter gemäß §15 Abs.1, Satz 2 InsO i.V.m §15a Abs.3 InsO in seinem Beschluss vom 27.11.2008 wie folgt geäußert:

„Führungslosigkeit“ im Sinne von § 15 Abs.1 S.2 neuer Fassung liegt nur dann vor, wenn der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft tatsächlich oder rechtlich nicht mehr existiert. Ein "unbekannter Aufenthalt" genügt nicht.

Damit hat sich das Gericht der zuvor geäußerten Meinung von Römermann, NZI 2008, 641, 654, angeschlossen. Es führt weiter aus: Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Bestimmung so auszulegen, dass der organschaftliche Vertreter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr existieren darf.
Die Gegenansicht im Schrifttum wollte hingegen die Führungslosigkeit auch dann bejahen, wenn das Vertretungsorgan nicht handlungswillig oder unerreichbar ist (so: Gehrlein, BB 2008, 846, 848). Das Gericht lehnt ein so weites Verständnis der neuen Insolvenzantragspflicht zum Schutze der Gesellschafter aber strikt ab.
Römermann hatte zuvor zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Formulierung des §15 Absatz 1, Satz 2 InsO bei diesem Verständnis der Norm unztreffend ist, denn die Antragspflicht treffe ja dann nicht "auch" die Gesellschafter nebem dem toten Geschäftsführer, sondern nur diese.

Der Schutz der Gesellschafter, den das Gericht hier in den Vordergrund gestellt hat, erscheint tatsächlich geboten, da nicht hinreichend geklärt ist, ab wann (und für wen genau) eine Unerreichbarkeit des Geschäftsführers denn anzunehmen ist. Bedenkt man aber, dass mit der Neuregelung die sog. Firmenbestattung erschwert werden sollte und sich diese gewerblichen Firmenbestatter oftmals der Einsetzung von später nicht mehr auffindbaren Geschäftsführern bedienen, erscheint die Entlassung der Gesellschafter aus ihrer Pflicht solange tatsächlich ein Geschäftsführer vorhanden ist, nicht über jeden Zweifel erhaben.
 
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